Strafrecht

IS-Mitgliedschaft einer Rückkehrerin: Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung

Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 12. Juni 2023 eine deutsche Rückkehrerin wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei tatmehrheitlichen Fällen verurteilt. In einem Fall stand die Beteiligung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe. Das Gericht verhängte eine Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Die rechtliche Aufteilung bedeutete nicht, dass die Angeklagte zweimal unabhängig voneinander nach Syrien ausgereist war. Der gesondert strafbare Waffenbesitz bildete einen eigenständigen Tatkomplex, während die übrigen Beteiligungshandlungen zu einem weiteren Vereinigungsdelikt zusammengefasst wurden. Von einer Auferlegung der Verfahrenskosten und Auslagen sah das Gericht ab. Die abgekürzten Urteilsgründe beruhen auf einer durchgeführten Hauptverhandlung. Anders als bei einem Eröffnungs- oder Haftbeschluss handelt es sich hier somit um einen Schuldspruch mit konkreter Strafentscheidung und begründeter Bewährungsprognose.

Redaktioneller Kernsatz

IS-Mitgliedschaft einer Rückkehrerin: Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung

Redaktionelle Zusammenfassung · 824 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Verurteilung wegen Mitgliedschaft und unerlaubten Waffenbesitzes

Lebenskrise und schnelle Radikalisierung prägten den Weg zur Ausreise

Die Angeklagte hatte vor der Ausreise erhebliche familiäre und persönliche Belastungen erlebt. Der frühe Weggang ihres Vaters, schwere Erkrankungen der Mutter, belastende Aufenthalte bei Verwandten und Schwierigkeiten in Schule und Ausbildung wirkten sich auf ihre Entwicklung aus. Nach weiteren Misserfolgen zog sie sich zunehmend aus ihrem sozialen Umfeld zurück.
In dieser Situation kam sie über Bekannte zunächst mit dem Islam und später mit extremistischen Vorstellungen in Kontakt. Eine Freundin und einschlägige Kommunikationsgruppen beeinflussten ihren Wunsch, nach Syrien zu reisen und einen Kämpfer des sogenannten Islamischen Staates zu heiraten. Der Senat stellte zugleich fest, dass ihr die terroristische und menschenverachtende Ausrichtung der Vereinigung bekannt war.
Im März 2015 reiste sie mit Unterstützung von IS-Angehörigen aus. Das Gericht sah den Vorgang als bewusste Eingliederung in die Organisation an. Der erhebliche Einfluss anderer und Druck im Verlauf der Ausreise spielten später bei der Strafzumessung eine Rolle, beseitigten nach den Feststellungen aber nicht ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit.

Haushaltsführung wurde im konkreten Organisationszusammenhang zur Beteiligungshandlung

Nach der Einreise lebte die Angeklagte zunächst in einem vom IS betriebenen Frauenhaus und beteiligte sich an dessen arbeitsteiliger Organisation. Anschließend heiratete sie einen IS-Kämpfer. Während seiner Einsätze führte sie den gemeinsamen Haushalt und versorgte später das gemeinsame Kind.
Der Senat betrachtete diese Tätigkeiten nicht losgelöst vom Gesamtzusammenhang. Nach seinen Feststellungen wollte die Angeklagte gerade durch die vom IS vorgesehene Rolle der Kämpferfrau zur Handlungsfähigkeit der Vereinigung beitragen. Sie kannte den Einsatz ihres Ehemanns und verstand seine Versorgung als Unterstützung der Organisation.
Die Familie erhielt zeitweise finanzielle Leistungen des IS; auch Wohnmöglichkeiten wurden teilweise durch ihn vermittelt. Die Angeklagte verbreitete zudem Propagandainhalte. Diese gegenseitige Einbindung und ihre bewusst fördernde Haltung trugen die Feststellung mitgliedschaftlicher Beteiligung. Dass sie ihr Kind im Sinne des IS erzogen hätte, schloss der Senat dagegen ausdrücklich aus. Nach dem Tod ihres Mannes und einem gescheiterten Fluchtversuch blieb sie zunächst im kontrollierten Gebiet.

Besitz einer Schusswaffe wurde festgestellt, weitere Bewaffnung nicht

Als Hochzeitsgabe hatte die Angeklagte eine funktionsfähige Schusswaffe erhalten, die im Urteil als verbotene Pumpgun eingeordnet wurde. Über diese übte sie nach den Feststellungen tatsächliche Gewalt aus. Die Waffe kam nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zum Einsatz.
Der Senat stellte außerdem fest, dass die Angeklagte mit dem unerlaubten Besitz bewusst zur Wehrhaftigkeit und damit zum Fortbestand der Vereinigung beitrug. Deshalb stand der Waffenbesitz zugleich mit einer mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlung in Tateinheit. Die übrigen organisatorischen Beiträge bildeten daneben den gesonderten Tatkomplex.
Nicht feststellen konnte das Gericht dagegen, dass die Angeklagte auch über das Sturmgewehr ihres Ehemanns die erforderliche tatsächliche Verfügungsgewalt ausübte. Die bloße Anwesenheit einer weiteren Waffe in der gemeinsamen Wohnung genügte hierfür nicht. Der Schuldspruch blieb deshalb auf den nachgewiesenen Besitz der ihr überlassenen Schusswaffe begrenzt.

Entwicklungsstand rechtfertigte einheitlich die Anwendung von Jugendstrafrecht

Bei Beginn des Tatgeschehens war die Angeklagte Heranwachsende. Nach der Bewertung des Senats stand sie aufgrund erheblicher Reife- und Entwicklungsrückstände noch einer Jugendlichen gleich. Dabei berücksichtigte er ihren Werdegang, den Eindruck aus der Hauptverhandlung und die sachverständige Einschätzung eines Anstaltspsychologen.
Die Angeklagte verfügte damals nach der Begründung kaum über gefestigte Zukunftsvorstellungen oder tragfähige Strategien zur Bewältigung ihrer Probleme. Ihre leichte Beeinflussbarkeit und geringe kritische Reflexion waren für die schnelle Radikalisierung wesentlich. Diese Defizite hatte sie während des Aufenthalts in Syrien kaum überwunden.
Auch den nach Vollendung des 21. Lebensjahrs fortgesetzten Teil der Beteiligung ahndete das Gericht einheitlich nach Jugendstrafrecht. Es sah den Schwerpunkt der Taten und ihre persönlichen Ursachen im früheren Entwicklungsstadium. Gleichwohl hielt es wegen der Schwere ihrer Schuld eine Jugendstrafe für erforderlich. Entwicklungsrückstände bedeuteten hier weder fehlende Verstandesreife noch eingeschränkte Schuldfähigkeit.

Geständnis und glaubhafte Distanzierung ermöglichten Bewährung

Bei der Strafhöhe berücksichtigte der Senat zulasten der Angeklagten die Dauer ihrer Beteiligung und die besondere Gefährlichkeit der Vereinigung. Zu ihren Gunsten wirkten das weitreichende Geständnis, Reue, Vorstrafenfreiheit und ihre glaubhafte Loslösung vom IS. Auch die belastende Untersuchungshaft und die erstmalige Trennung von ihrer Tochter wurden einbezogen.
Hinzu kamen mehrjährige Aufenthalte in Lagern unter erheblichen Entbehrungen und Gefahren. Diese Folgen der Tat wurden strafmildernd gewürdigt, aber nicht als bereits verbüßte Haft nach § 51 StGB angerechnet. Das Gericht begründete dies gesondert mit der rechtlichen Einordnung und dem Anlass der Internierung.
Für die Bewährung sprachen die erkennbare Selbstreflexion, erste Schritte zur Aufarbeitung der Radikalisierung, ein verbessertes familiäres Umfeld und die Verantwortungsübernahme gegenüber der Tochter. Die Tatenschwere stand dieser positiven Prognose nach Auffassung des Senats nicht entgegen. Er hielt den Warn- und Erziehungseffekt der ausgesetzten Jugendstrafe unter begleitenden Weisungen für ausreichend.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Das Urteil macht die fallbezogene Bedeutung von Organisationswissen, Unterstützungsabsicht und tatsächlicher Einbindung deutlich. Haushaltsführung oder Mutterschaft wurden nicht isoliert bestraft; maßgeblich war die festgestellte bewusste Förderung der terroristischen Vereinigung im konkreten Gesamtzusammenhang. Ebenso differenziert prüfte das Gericht den Waffenbesitz und die persönliche Entwicklung. Die Anwendung von Jugendstrafrecht schloss eine erhebliche Schuld nicht aus, beeinflusste aber Strafmaß und Prognose. Für die Einordnung des Ergebnisses ist schließlich zu trennen zwischen strafmildernder Berücksichtigung belastender Lageraufenthalte und ihrer abgelehnten förmlichen Anrechnung als Haft. Die Bewährung beruhte auf einer individuellen positiven Entwicklung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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