Zivilrecht

Dieselklage aus April 2023: Jena verneint Rückabwicklung wegen fehlender Voraussetzungen der Herstellerhaftung

Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 20. April 2023 die Berufung eines Käufers gegen die Abweisung seiner Diesel-Schadensersatzklage durch Beschluss zurückgewiesen. Der Kläger verlangte von der Herstellerin die wirtschaftliche Rückabwicklung seines Fahrzeugkaufs. Der Senat sah die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht als dargelegt an. Auch auf den zusätzlich erörterten Schutzgesetzanspruch ließ sich die verlangte Rückabwicklung nach seiner damaligen Bewertung nicht stützen. Dabei berücksichtigte er das kurz zuvor ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023. Der veröffentlichte Beschluss dokumentiert die rechtliche Beurteilung im April 2023; er enthält keine Aussage über die spätere Entwicklung der Herstellerhaftung. Anders als ein bloßer Hinweis beendete er hier das Berufungsverfahren mit einer Zurückweisung.

Redaktioneller Kernsatz

Dieselklage aus April 2023: Jena verneint Rückabwicklung wegen fehlender Voraussetzungen der Herstellerhaftung

Redaktionelle Zusammenfassung · 818 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Berufung gegen Klageabweisung endgültig zurückgewiesen

Euro-5-Fahrzeug mit Motor OM 651 und angeordnetem Rückruf

Der Kläger hatte 2012 ein Dieselfahrzeug zum Bruttokaufpreis von 42.824,53 Euro erworben. Es war mit einem von der Beklagten hergestellten Motor OM 651 der Schadstoffklasse Euro 5 ausgestattet. Der Sachverhalt nennt einen vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Rückruf. Der Käufer behauptete den Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen und wollte so gestellt werden, als hätte er den Kaufvertrag nicht geschlossen.
Er verlangte im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Daneben beantragte er die Feststellung des Annahmeverzugs und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten von 2.547,36 Euro. Die Herstellerin bestritt den maßgeblichen Vortrag. Das Landgericht Erfurt wies die Klage im Dezember 2022 ab, weil es jedenfalls kein verwerfliches Verhalten feststellen konnte. Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger die Rückabwicklung weiter. Der Berufungsstreitwert wurde auf 28.521,01 Euro festgesetzt.

Beanstandete Kühlmittelregel war nach Behördenauskunft nicht vorhanden

Ein Teil des klägerischen Vorbringens betraf eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regel. Nach der vom Landgericht eingeholten Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts verfügte das konkrete Fahrzeug jedoch nicht über dieses Instrument. Der Senat hielt die weitere Einordnung dieser Funktion deshalb nicht für entscheidungserheblich. Er sah die gegen die Behördenauskunft gerichteten Angriffe nicht als durchgreifend an.
Zum Thermofenster und zum Verschulden setzte sich die Berufungsbegründung nach seiner Bewertung nicht ausdrücklich mit dem landgerichtlichen Urteil auseinander. Ein späterer Schriftsatz hierzu lag außerhalb der Berufungsbegründungsfrist. Der Senat beließ es gleichwohl nicht bei diesem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt, sondern prüfte die angegriffene Entscheidung auch inhaltlich. Die Zulässigkeit einer temperaturabhängigen Steuerung behandelte er dabei teilweise nur unterstellt. Aus dem Beschluss folgt deshalb keine umfassende technische Feststellung, dass jede im Fahrzeug vorhandene Funktion rechtmäßig gewesen sei.

Vorsätzliche Sittenwidrigkeit erforderte weiteren konkreten Vortrag

Für einen Anspruch aus § 826 BGB genügte nach der Begründung die bloße Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht. Erforderlich war zusätzlich ein entsprechendes Vorstellungsbild der verantwortlichen Personen: Sie mussten den Gesetzesverstoß nach der herangezogenen Rechtsprechung zumindest billigend in Kauf genommen haben. Der Kläger trug hierfür grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast.
Der Senat vermisste konkrete Angaben dazu, welcher verfassungsmäßige Vertreter der Herstellerin die maßgeblichen Voraussetzungen verwirklicht hatte. Er unterschied den Fall von der bekannten Konstellation des Motors EA189. Dort war eine konzernweite strategische Entscheidung mit weitreichenden Risiken und einer bewussten Täuschung der Genehmigungsbehörde vorgetragen worden. Vergleichbare tatsächliche Anhaltspunkte sah das Gericht hier nicht.
Deshalb nahm es auch keine sekundäre Darlegungslast der Herstellerin an, die fehlenden Vortrag des Käufers ergänzt hätte. Ein verpflichtender Rückruf genügte für sich genommen ebenfalls nicht, um ohne weitere Umstände auf eine evident unzulässige Einrichtung und eine bewusste Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu schließen. Die verwaltungsrechtliche Beanstandung und die besonderen Voraussetzungen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung blieben damit getrennte Prüfungsfragen.

Senat unterschied Rückabwicklungsinteresse und unionsrechtlichen Schutz

Der Senat setzte sich außerdem mit einem Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Typgenehmigungs- und Emissionsvorschriften auseinander. Er erkannte an, dass die vom EuGH behandelten Regelungen auch individuelle Interessen des Fahrzeugkäufers schützen können. Dazu rechnete er insbesondere dessen Interesse an Zulassung und rechtmäßiger Nutzbarkeit des Fahrzeugs.
Die vom Kläger beanspruchte Befreiung von einem ungewollten Kaufvertrag ordnete er jedoch einem anderen Schutzbereich zu. Nach seiner damaligen Auslegung ließ sich dem EuGH-Urteil nicht entnehmen, dass bereits diese Art wirtschaftlicher Selbstbestimmung durch die genannten Vorschriften geschützt und deshalb die verlangte Rückabwicklung geschuldet sei.
Das Fahrzeug war nach den Entscheidungsgründen weiterhin zugelassen; eine konkret und ernstlich drohende Betriebsuntersagung war nicht dargelegt. Entsprechende Folgeschäden standen nicht im Mittelpunkt des Begehrens. Diese Argumentation bezog sich auf das konkret verfolgte Rückabwicklungsziel und darf nicht als zeitlich unbegrenzte Verneinung jedes denkbaren Schadensersatzanspruchs wegen unionsrechtlicher Emissionsverstöße gelesen werden.

Zusätzlich berief sich das Gericht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum

Unabhängig von seiner Schutzbereichsargumentation verneinte der Senat ein Verschulden hinsichtlich des Thermofensters. Er legte zugrunde, dass die Herstellerin bei einer damaligen Anfrage an die zuständige Genehmigungsbehörde die Auskunft erhalten hätte, die beanstandete Vorrichtung sei nicht unzulässig. Grundlage war die im Verfahren erteilte Behördenauskunft. Daraus leitete er einen unvermeidbaren Verbotsirrtum ab, auch ohne tatsächlich zuvor gestellte Anfrage.
Maßgeblich war nach dieser Beurteilung die Lage spätestens beim Erwerb des Fahrzeugs. Spätere Änderungen der rechtlichen Bewertung änderten nach Ansicht des Senats die damalige Verschuldensprüfung nicht. Ob ein Schutzgesetzanspruch grundsätzlich auch eine Rückabwicklung tragen könnte, ließ er für diese zusätzliche Begründung offen.
Nach dem vorausgegangenen Hinweis vom März 2023 nahm der Kläger nochmals Stellung. Der Senat sah darin lediglich eine Wiederholung und hielt an seiner Auffassung fest. Er wies die Berufung nach § 522 Absatz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurück. Der Kläger trägt die Berufungskosten. Eine spätere Überprüfung oder weitere Entwicklung des konkreten Verfahrens ist durch diesen veröffentlichten Text nicht belegt.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die Einordnung älterer Dieselentscheidungen müssen Entscheidungsdatum, geltend gemachter Schaden und konkrete Haftungsbegründung zusammen betrachtet werden. Dieser Beschluss betrifft eine im April 2023 abgelehnte Rückabwicklung und arbeitet mit einer damaligen Behördenauskunft zum Thermofenster. Er beweist weder die generelle Rechtmäßigkeit aller Funktionen des Motors OM 651 noch den Ausschluss sämtlicher anderer Schadensmodelle. Fallbezogen bedeutsam bleibt die Trennung zwischen technischen Befunden, bewusster Täuschung und Verschulden. Eine Übertragung der damaligen rechtlichen Bewertung auf heutige Verfahren würde eine gesonderte Prüfung der späteren Rechtsprechung und des jeweiligen Vortrags erfordern.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.