Zivilrecht

EA288 mit Speicherkatalysator: Hinweise auf andere Abgassysteme trugen den Schadensersatzvorwurf nicht

Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 24. Januar 2023 die Berufung eines Käufers gegen die Abweisung seiner Dieselklage zurückgewiesen. Der Kläger verlangte von der Fahrzeugherstellerin im Wesentlichen die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe seines VW Golf. Nach Auffassung des Senats fehlten konkrete Anhaltspunkte für eine sittenwidrige oder sonst schadensersatzbegründende Manipulation gerade dieses Fahrzeugs. Die Entscheidung erging nach einem vorangegangenen Hinweis gemäß § 522 Absatz 2 ZPO und beendete das Berufungsverfahren. Sie ist deshalb von einem bloßen Hinweis auf eine beabsichtigte Zurückweisung zu unterscheiden. Der Kläger trägt die Berufungskosten; der Streitwert wurde auf 24.618,70 Euro festgesetzt. Die Begründung gibt die Beurteilung dieses Einzelfalls im Januar 2023 wieder und trifft keine Aussage darüber, wie spätere Entwicklungen der Dieselrechtsprechung andere Verfahren beeinflussen.

Redaktioneller Kernsatz

EA288 mit Speicherkatalysator: Hinweise auf andere Abgassysteme trugen den Schadensersatzvorwurf nicht

Redaktionelle Zusammenfassung · 819 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Berufung im Januar 2023 durch Beschluss zurückgewiesen

Gebrauchter Golf mit Fahrkurvenerkennung und Thermofenster

Der Kläger hatte den Golf 2.0 TDI im Juli 2016 von einem nicht am Prozess beteiligten Dritten für 31.620 Euro gekauft. Das Fahrzeug war im August 2015 erstmals zugelassen worden und hatte beim Kauf 15.175 Kilometer zurückgelegt. Es verfügte über einen Motor der Baureihe EA288, eine Typengenehmigung nach Euro 6 und einen NOx-Speicherkatalysator.
Unstreitig war eine Fahrkurvenerkennung vorhanden. Sie erkannte die Vorkonditionierung des damaligen NEFZ-Prüfzyklus; an deren Ende wurde der Speicherkatalysator regeneriert. Außerdem arbeitete die Emissionssteuerung abhängig von der Außentemperatur mit einem sogenannten Thermofenster. Dessen genaue Parameter waren streitig.
Der Käufer behauptete, eine Abgasreinigung finde nur zwischen 17 und 32 Grad Celsius statt. Die Herstellerin nannte dagegen einen Bereich von minus 24 bis plus 70 Grad. Diese unterschiedlichen Behauptungen sind keine vom Senat einheitlich festgestellten Temperaturwerte. Nach der im Beschluss wiedergegebenen Tatsachengrundlage hatte das Kraftfahrt-Bundesamt das Fahrzeug mehrfach überprüft und ausdrücklich nicht beanstandet.

Käufer leitete aus der Prüfstandserkennung eine Täuschung ab

Der Kläger sah sowohl im Thermofenster als auch in der Fahrkurvenerkennung unzulässige Abschalteinrichtungen. Er behauptete Kenntnis des Vorstands und eine Täuschung der Zulassungsbehörde. Als Motive führte er Kostensenkung und Gewinnsteigerung an. Neben dem um Nutzungen verminderten Kaufpreis verlangte er vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.501,19 Euro sowie die Feststellung von Annahmeverzug und einer Ersatzpflicht für weitere Schäden.
Die Herstellerin bestritt die behauptete unzulässige Manipulation. Nach ihrer Darstellung hielt das Fahrzeug die maßgeblichen Grenzwerte im Prüfzyklus unabhängig von der Fahrkurvenerkennung ein. Die Regeneration beziehungsweise Entleerung des Speicherkatalysators vor dem Test diene vergleichbaren Messbedingungen.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Es hielt einen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungsvorgang nicht für ausreichend dargelegt. Mit der Berufung wandte sich der Kläger besonders gegen die Anforderungen an seinen Vortrag. Er meinte, die vorhandenen Indizien reichten aus; weder die gegenteilige Einschätzung des Kraftfahrt-Bundesamts noch das Fehlen eines Rückrufs schließe seinen Anspruch aus.

Entscheidend war der fehlende Bezug zur behaupteten Täuschungswirkung

Der Senat hatte bereits im Oktober 2022 auf die aus seiner Sicht fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen. Nach erneuter Prüfung hielt er im Zurückweisungsbeschluss daran fest. Die ergänzende Stellungnahme des Käufers habe weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass eine zur Täuschung über die Zulassungsfähigkeit geeignete unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut sei.
Dabei bestritt das Gericht nicht die Existenz der Fahrkurvenerkennung. Es unterschied zwischen der Erkennung eines Prüfablaufs und einer dadurch bewirkten Täuschung über das Emissionsverhalten. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die maßgeblichen Euro-6-Vorgaben nur deshalb eingehalten worden seien, weil die Erkennung das Emissionsverhalten entsprechend beeinflusste.
Die an die Erkennung gekoppelte Vorkonditionierung des Speicherkatalysators genügte nach Auffassung des Senats daher nicht zur Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens. Der Beschluss verweist insoweit auf seine vorausgegangene Beurteilung der Vorkonditionierung als zulässig. Gegen diese konkrete Einschätzung hatte die Gegenerklärung nach der Darstellung des Gerichts keine tragfähigen Gründe vorgebracht. Die bloße technische Bezeichnung einer Funktion ersetzte den vermissten Zusammenhang nicht.

Unterlagen zu SCR-Systemen und einem Audi waren nicht übertragbar

In seiner Reaktion auf den Hinweis hatte sich der Kläger zusätzlich auf neu veröffentlichte interne Unterlagen eines Zulieferers berufen. Daraus leitete er Manipulationsmöglichkeiten einer als „SCR dosing limitation“ bezeichneten Funktion und Absprachen über die Größe von Harnstoffbehältern ab.
Der Senat hielt diesen Vortrag schon wegen der unterschiedlichen Fahrzeugtechnik für ungeeignet. Der streitige Golf verfügte gerade nicht über eine harnstoffbasierte Abgasreinigung mit SCR-Katalysator. Möglichkeiten einer Manipulation an technisch anderen Fahrzeugen belegten deshalb keine entsprechende Manipulation des konkreten Speicherkatalysator-Fahrzeugs. Zudem zeigten die genannten Dokumente nach seiner Bewertung ohnehin lediglich Manipulationsmöglichkeiten.
Dasselbe galt für eine behördliche Auskunft zu einem Audi A5 mit einem Dreiliter-Motor. Dessen Typengenehmigungsbehörde prüfte die Rechtfertigung eines Thermofensters erneut. Nach Ansicht des Senats erlaubte das keinen Rückschluss auf den Golf mit anderem Motor und anderer Steuerungssoftware. Konkrete neue behördliche Maßnahmen für das hier betroffene Fahrzeug hatte der Kläger nicht aufgezeigt.

Kein Abwarten anderer Verfahren ohne passenden Tatsachenvortrag

Der Kläger hatte außerdem eine Aussetzung beziehungsweise ein Abwarten weiterer höchstrichterlicher Entscheidungen verlangt. Der Senat hielt dies auf der vorliegenden Tatsachengrundlage nicht für geboten. Die in anderen europäischen und deutschen Verfahren behandelten Rechtsfragen seien hier nicht entscheidungserheblich, weil ein Sachverhalt, auf den sie sich auswirken könnten, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden sei.
Nach einstimmiger Auffassung fehlten deshalb die Erfolgsaussichten der Berufung. Auch grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildungsbedarf oder die Sicherung einheitlicher Rechtsprechung verlangten nach dem damaligen Beschluss keine mündliche Berufungsverhandlung. Das landgerichtliche Urteil blieb bestehen.
Die Entscheidung beruht somit auf der konkreten Darlegung und technischen Zuordnung der behaupteten Manipulationen. Sie darf nicht zu einer pauschalen Feststellung erweitert werden, jede Fahrkurvenerkennung oder jedes Thermofenster aller EA288-Fahrzeuge sei unabhängig von Ausgestaltung und Verfahrensstand rechtlich unbedenklich.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Technische Unterlagen müssen zum tatsächlich verbauten Abgassystem passen. Hinweise auf Harnstoffdosierung halfen dem Käufer hier nicht, weil sein Fahrzeug einen Speicherkatalysator besaß. Ebenso wenig genügte die erneute behördliche Prüfung eines anderen Motortyps. Für eine fallbezogene Aufarbeitung sind deshalb Fahrzeugvariante, Softwarefunktion und behauptete Auswirkung auf die Zulassungsfähigkeit getrennt festzuhalten. Zugleich ist der zeitliche Stand dieser Entscheidung wesentlich: Der Senat entschied im Januar 2023 über den damaligen Vortrag und die damalige Prozesslage. Aus dem Beschluss lässt sich ohne zusätzliche Prüfung keine allgemeine Aussage zu heutigen Ersatzansprüchen sämtlicher EA288-Käufer ableiten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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