Zivilrecht
Privatgutachten vor Arzthaftungsklage: Kosten hängen vom konkreten Prozessbezug ab
Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 19. Januar 2023 einer Kostenbeschwerde in einem Arzthaftungsverfahren teilweise stattgegeben. Der Kläger wollte die Kosten zweier vorgerichtlicher medizinischer Gutachten in den gerichtlichen Kostenausgleich einbeziehen lassen. Der Senat erkannte die Kosten des späteren Gutachtens von 2.868,48 Euro an, lehnte die Berücksichtigung des früheren Gutachtens von 3.216,57 Euro aber ab. Der Unterschied lag vor allem im unmittelbaren Bezug zum bereits konkret absehbaren Prozess. Als das erste Gutachten erstellt wurde, stand noch die außergerichtliche Klärung im Vordergrund. Beim zweiten waren gerichtliche Schritte bereits mehrfach angekündigt. Nach Einbeziehung der anerkannten Position musste der Kläger den Beklagten zu 2 bis 5 noch 4.633,30 Euro zuzüglich Zinsen erstatten. Die Entscheidung sprach ihm also nicht den gesamten Gutachtenbetrag als gesonderte Zahlung zu.
Redaktioneller Kernsatz
Privatgutachten vor Arzthaftungsklage: Kosten hängen vom konkreten Prozessbezug ab
Redaktionelle Zusammenfassung · 848 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Nur eines von zwei medizinischen Privatgutachten wurde im Kostenausgleich berücksichtigt
Behandlungsstreit war bereits durch Vergleich beendet
Der Ausgangsprozess betraf eine behauptete fehlerhafte Behandlung einer Knieverletzung nach einem Arbeitsunfall im Dezember 2016. Mit seiner Klage vom Juni 2020 verlangte der Patient ein Teilschmerzensgeld und die Feststellung einer Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden. Im Mai 2022 beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich.
Die Kosten wurden darin unterschiedlich verteilt. Bei den Gerichtskosten entfielen 71 Prozent auf den Kläger und 29 Prozent auf die Beklagten zu 2 bis 5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 musste der Kläger vollständig übernehmen. Bei den übrigen außergerichtlichen Kosten betrugen die Anteile 83 Prozent für den Kläger und 17 Prozent für die weiteren Beklagten.
Im anschließenden Kostenausgleich meldete der Kläger die beiden Gutachterrechnungen aus Juli 2018 und April 2019 an. Die Rechtspflegerin berücksichtigte sie nicht. Sie verwies darauf, dass die Aufwendungen schon vor Klageeinreichung entstanden seien. Gegen diese Behandlung wandte sich der Kläger mit sofortiger Beschwerde.
Vorprozessuale Entstehung schließt Erstattung nicht generell aus
Der Senat stellte zunächst den Maßstab des § 91 Absatz 1 ZPO dar. Erstattungsfähig sind notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Ob eine Maßnahme sachgerecht war, richtet sich nach der Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig handelnden Partei im Zeitpunkt ihrer Veranlassung. Der spätere Prozesserfolg oder die spätere Überzeugungskraft eines Gutachtens ist dafür nicht entscheidend.
Auch vor Einleitung des Verfahrens entstandene Privatgutachterkosten können ausnahmsweise dazugehören. Zusätzlich zur sachlichen Notwendigkeit muss aber ein unmittelbarer Bezug zum konkreten Rechtsstreit vorliegen. Es reicht nicht, ein zuvor aus anderen Gründen erstelltes Gutachten später der Klageschrift beizufügen.
Mit dieser Voraussetzung sollen allgemeine Aufwendungen für die Prüfung eigener Ansprüche und sonstige prozessfremde Kosten vom gerichtlichen Kostenerstattungsanspruch getrennt werden. Solange sich ein Rechtsstreit noch nicht einigermaßen konkret abzeichnet, bleiben solche Aufwendungen regelmäßig in eigener Verantwortung. Eine konkrete Klageandrohung kann dagegen zeigen, dass die Begutachtung bereits der Vorbereitung des bevorstehenden Prozesses dient.
Erstes Gutachten diente noch der außergerichtlichen Klärung
Das Gutachten vom 20. Juli 2018 untersuchte, ob der Patient vermeidbar geschädigt worden war und welche Folgen eine solche Schädigung hatte. Der damalige Schriftwechsel mit den Haftpflichtversicherern zielte nach Auffassung des Senats noch auf Sachverhaltsaufklärung und außergerichtliche Regulierung. Ein unmittelbar bevorstehender konkreter Rechtsstreit war daraus nicht erkennbar.
Erst mit der Übersendung des fertigen Gutachtens im August 2018 wurde eine Klage in Aussicht gestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren die betreffenden Kosten bereits entstanden. Die spätere Verwendung des Gutachtens zur Begründung der tatsächlich 2020 erhobenen Klage änderte ihren ursprünglichen Entstehungszusammenhang nicht.
Auch eine bereits im Oktober 2017 erteilte Prozessvollmacht half nicht weiter. Sie bezeichnete die gegnerische Seite lediglich allgemein als Verantwortliche und konkretisierte damit noch kein bestimmtes Prozessrechtsverhältnis. Zudem hatten die Beteiligten über längere Zeit intensiv außergerichtlich korrespondiert. Das sprach aus Sicht des Gerichts dafür, einen Prozess zunächst zu vermeiden und die eigene Position in Verhandlungen zu klären.
Beim zweiten Gutachten war der Prozess bereits konkret angekündigt
Anders bewertete der Senat das Gutachten vom 24. April 2019. Bis zu seiner Erstellung hatte der Klägervertreter den Haftpflichtversicherern mehrfach gerichtliche Schritte angekündigt, zuletzt noch im April 2019. Die fachmedizinische Bewertung stand damit unmittelbar in Beziehung zu einem konkret absehbaren Verfahren.
Der Senat erläuterte zudem, dass nicht in jedem Fall bereits der ursprüngliche Gutachtenauftrag ausschließlich auf den späteren Prozess zugeschnitten sein muss. Eine Begutachtung kann während eines fortbestehenden Auftrags prozessbezogen werden, wenn inzwischen eine konkrete Klageandrohung erfolgt. Maßgeblich sind deshalb die tatsächliche Entwicklung und der Zeitpunkt der kostenauslösenden Tätigkeit, nicht allein die Überschrift des ursprünglichen Auftrags.
Für die anerkannte zweite Rechnung lag dieser Bezug vor. Die Kosten waren nicht schon deshalb allgemeiner außergerichtlicher Aufwand, weil der Kläger weiterhin versuchte, die Gegenseite von seiner medizinischen Bewertung zu überzeugen. Nach der inzwischen mehrfach angekündigten gerichtlichen Durchsetzung konnte die Expertise zugleich seinen Vortrag im bevorstehenden Prozess vorbereiten und absichern.
Medizinischer Laie durfte trotz erleichterter Darlegungsanforderungen Expertise einholen
Auch die sachliche Notwendigkeit des zweiten Gutachtens bejahte das Gericht. Der Patient konnte als medizinischer Laie die Behandlung und mögliche Abweichungen vom fachärztlichen Standard nicht selbst ausreichend beurteilen. Im Vorfeld zeichneten sich bereits Einwendungen der Beklagten gegen seine medizinische Bewertung ab.
Zwar gelten im Arzthaftungsprozess geringere Anforderungen an die Substantiierung des Patientenvortrags und eine verstärkte gerichtliche Aufklärungspflicht. Das nimmt dem Kläger nach der Begründung aber nicht die Möglichkeit, für einen sachgerechten Vortrag eigene fachliche Hilfe hinzuzuziehen. Er musste sich hier auch nicht auf die kostenlose Begutachtung durch eine Schlichtungsstelle oder den damaligen Medizinischen Dienst verweisen lassen, die regelmäßig außergerichtlicher Streitbeilegung dient.
Die anerkannten 2.868,48 Euro gingen entsprechend der vereinbarten Quote in die Kostenberechnung ein. Im Übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg. Ihre Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Eine Rechtsbeschwerde ließ der Senat nicht zu, weil die allgemeinen Maßstäbe geklärt waren und ihre Anwendung vom konkreten Einzelfall abhing.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die spätere Kostenerstattung ist nicht allein wichtig, ob ein Privatgutachten fachlich hilfreich war. Dokumentiert werden sollten auch der Anlass der Beauftragung, der Stand der Auseinandersetzung und bereits ausgesprochene Klageankündigungen. Der Fall zeigt, dass zwei Gutachten im selben Behandlungsstreit unterschiedlich einzuordnen sein können. Eine allgemeine Prozessvollmacht und die spätere Vorlage bei Gericht ersetzen den konkreten Zusammenhang nicht. Umgekehrt schließen die erleichterten Darlegungsanforderungen im Arzthaftungsprozess notwendige eigene Expertise nicht aus. Anerkannte Kosten werden schließlich nach der geltenden Kostenquote verrechnet; sie führen nicht zwangsläufig zu einer vollständigen Erstattung an den Patienten.