Zivilrecht

Beschwerde gegen EuGH-Vorlage erledigt: Versicherer musste Kosten tragen, weil die Aussetzung sachlich gerechtfertigt war

Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 9. Dezember 2022 einem Versicherer die Kosten eines erledigten Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Beschwerde hatte sich gegen die Aussetzung eines Zivilprozesses und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Nachdem der Versicherer den Klageanspruch anerkannt und das Landgericht seinen Vorlagebeschluss aufgehoben hatte, war nur noch über die Kosten dieses Rechtsmittels zu entscheiden. Der Senat hielt die Beschwerde zwar für statthaft und zulässig, in der Sache aber für unbegründet. Die Aussetzung war nach seiner rückblickenden Prüfung gerechtfertigt gewesen, weil eine umstrittene unionsrechtliche Frage zum früheren Policenmodell für den Ausgangsprozess Bedeutung hatte. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 23.454,87 Euro festgesetzt. Dieser Betrag war kein zugesprochener Rückzahlungsanspruch, sondern entsprach einem Fünftel des zugrunde gelegten Hauptsachewerts. Eine Rechtsbeschwerde ließ der Senat nicht zu. Über die unionsrechtliche Wirksamkeit des Policenmodells entschied er nicht abschließend.

Redaktioneller Kernsatz

Beschwerde gegen EuGH-Vorlage erledigt: Versicherer musste Kosten tragen, weil die Aussetzung sachlich gerechtfertigt war

Redaktionelle Zusammenfassung · 827 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Nach Anerkenntnis entschied das Oberlandesgericht nur noch über Beschwerdekosten

Versicherungsnehmer hatte die Rückabwicklung dreier älterer Rentenverträge verlangt

Der Ausgangsprozess betraf drei private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht aus den Jahren 1998, 1999 und 2002. Der Versicherungsnehmer hatte die jeweiligen Policen zusammen mit Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erhalten. Später nutzte er Kapitalwahlrechte; bei zwei Verträgen nahm er zudem Policendarlehen in Anspruch.
Im Juni 2020 widersprach er allen drei Verträgen und verlangte eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung. Er beanstandete insbesondere die drucktechnische Gestaltung der Widerspruchsbelehrungen sowie Informationen zur Überschussbeteiligung und zu beitragsfreien Leistungen. Der Versicherer hielt die Unterlagen für ordnungsgemäß und berief sich zusätzlich auf Verwirkung.
Der Kläger machte zunächst 117.274,35 Euro und hilfsweise weitere Bewertungsreserven geltend. Während des Verfahrens wurde aus dem dritten Vertrag eine Ablaufleistung von 94.909,62 Euro ausgezahlt. Über die Folgen dieser Zahlung für die Hauptsache bestand zunächst Streit. Für das spätere Beschwerdekostenverfahren war jedoch vor allem entscheidend, ob die gerichtliche Aussetzung zur Klärung unionsrechtlicher Fragen gerechtfertigt gewesen war.

Aufhebung der Vorlage ließ die Kostenfrage des eingelegten Rechtsmittels bestehen

Das Landgericht setzte das Verfahren Ende Dezember 2021 aus und legte Fragen vor, die beim Europäischen Gerichtshof unter C-2/22 geführt wurden. Die Beklagte wandte sich dagegen mit sofortiger Beschwerde. Sie hielt die Fragen unter anderem für nicht entscheidungserheblich und beanstandete die Vorlage durch den Einzelrichter.
Im März 2022 erkannte die Beklagte den Anspruch an. Das Landgericht erließ ein Anerkenntnisurteil, hob den Aussetzungsbeschluss auf und ersuchte um Streichung des europäischen Verfahrens. Die Rechtssache wurde anschließend aus dem Register des Gerichtshofs gestrichen.
Die Beklagte nahm ihre Beschwerde nicht zurück, sondern erklärte sie für erledigt; der Kläger stimmte zu. Deshalb musste das Oberlandesgericht entsprechend § 91a ZPO bestimmen, wer die Beschwerdekosten zu tragen hatte. Maßgeblich war der mutmaßliche Ausgang ohne Erledigung. Eine Kostenentscheidung blieb erforderlich, weil neben der gerichtlichen Festgebühr auch anwaltliche Verfahrensgebühren entstanden waren.

Senat hielt die Beschwerde für zulässig, aber nicht für sachlich begründet

Der Senat wich bei der Statthaftigkeit von der verbreiteten Auffassung ab, eine Aussetzung in Verbindung mit einer Vorlage nach Artikel 267 AEUV sei unanfechtbar. Er hielt eine Überprüfung nach den nationalen Beschwerdevorschriften für möglich. Die eigenständige Vorlagebefugnis eines Gerichts schloss nach seiner Auslegung eine Kontrolle der richtigen Anwendung der Aussetzungsvoraussetzungen nicht vollständig aus.
Diese abweichende Zulässigkeitsfrage entschied den Kostenausgang jedoch nicht. Die Beschwerde wäre nach der weiteren Prüfung jedenfalls unbegründet gewesen. Die unionsrechtliche Vereinbarkeit des früheren Policenmodells und mögliche Folgen einer Unvereinbarkeit für bestehende Verträge waren nach der Begründung umstritten.
Die Frage war hier auch erheblich: Ein bereits aus nationalem Recht fortbestehendes Widerspruchsrecht konnte der Senat nicht feststellen. Die behaupteten Belehrungs- und Informationsmängel lagen nach seiner Prüfung nicht vor. Damit war die Klage nicht schon unabhängig von der vorgelegten Systemfrage aus den vom Kläger angeführten Gründen entscheidungsreif zu seinen Gunsten.

Belehrungen waren durch besondere Gestaltung ausreichend hervorgehoben

Bei zwei Policen stand die Widerspruchsbelehrung in einem eigenen eingerückten Absatz mit entsprechender Überschrift. Zusätzlich war sie als einzige Textstelle an beiden Seiten durch senkrecht angeordnete Sternchen gekennzeichnet. Diese Kombination genügte dem Senat als deutliche drucktechnische Hervorhebung.
Bei der dritten Police war die Belehrung als gesonderter Absatz und als einziger Text im Begleitschreiben kursiv gedruckt. Auf einem Reproduktionsexemplar war diese Gestaltung zwar nicht sichtbar. Sie ergab sich aber aus einem Muster, dessen damalige Verwendung beim Kläger unstreitig war. Deshalb hielt das Gericht auch diese Belehrung für ausreichend hervorgehoben.
Andere Belehrungsfehler waren nicht geltend gemacht worden. Der Senat stellte damit auf das jeweilige Gesamtbild der konkreten Unterlagen ab. Er verlangte keine bestimmte ausschließliche Hervorhebungsform, sondern prüfte, ob die Belehrung gegenüber dem übrigen Text erkennbar hervortrat. Ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht ließ sich aus der beanstandeten Gestaltung daher nicht ableiten.

Verbraucherinformationen machten die Vorlagefrage nicht entbehrlich

Auch die Informationen zur Überschussermittlung und Überschussbeteiligung hielt der Senat für ausreichend. Die Vertragsunterlagen erläuterten die Überschussquellen und verwiesen auf die maßgeblichen gesetzlichen Berechnungsgrundlagen. Eine vollständige Darstellung sämtlicher bilanzrechtlicher Spielräume und ihrer künftigen Nutzung war nach der herangezogenen Rechtsprechung nicht erforderlich. Dass Überschüsse nicht garantiert waren, war angegeben.
Die jährliche Staffelung beitragsfreier Leistungen genügte ebenfalls. Eine für jede denkbare spätere Beitragsfreistellung passende Kapitalabfindung ließ sich bei Vertragsschluss nicht vorab berechnen. Außerdem unterschied der Senat zwischen fehlenden Informationen und möglicherweise unklaren oder inhaltlich beanstandeten Angaben. Letztere waren nicht automatisch als Unvollständigkeit zu behandeln, die den Beginn der Widerspruchsfrist verhinderte.
Damit bestand nach den geprüften nationalen Vorschriften kein fortdauerndes Widerspruchsrecht. Auf Verwirkung und die genaue Rückabwicklungshöhe kam es für die Aussetzungsfrage nicht mehr an. Weil die unionsrechtliche Grundfrage somit weiterhin Bedeutung haben konnte, hätte die Beschwerde gegen die Aussetzung keinen Erfolg gehabt. Daraus folgte die Kostenlast der Beklagten.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einer erledigten Beschwerde wird die frühere Verfahrenslage für die Kostenverteilung geprüft, ohne dass dadurch die inzwischen anerkannte Hauptforderung neu entschieden wird. Hier musste gerade untersucht werden, ob einzelne Belehrungs- oder Informationsmängel die unionsrechtliche Grundfrage überflüssig machten. Der Senat verneinte dies anhand der konkreten Versicherungsunterlagen. Seine Aussage zur Anfechtbarkeit einer mit EuGH-Vorlage verbundenen Aussetzung blieb vom tatsächlichen Kostenergebnis zu trennen, weil das Rechtsmittel jedenfalls inhaltlich erfolglos gewesen wäre. Für die Einordnung ist daher der Unterschied zwischen Vorlagebefugnis, Entscheidungserheblichkeit und abschließender materieller Vertragsbewertung wesentlich.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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