Zivilrecht

EA189-Gebrauchtwagen: Verjährung und fehlender Zusammenhang zwischen Update und Kaufentscheidung

Das Thüringer Oberlandesgericht hat die Berufung einer Fahrzeugkäuferin gegen die Abweisung ihrer Schadensersatzklage zurückgewiesen. Die Klägerin hatte am 27. April 2013 bei einem nicht am Verfahren beteiligten Autohaus einen gebrauchten Dieselwagen für 26.990 Euro gekauft. Das Fahrzeug war 2012 erstmals zugelassen worden und hatte beim Kauf 7.500 Kilometer zurückgelegt. Sein Motor gehörte zum Typ EA189. Die Herstellerin hatte eine Umschaltlogik verwendet, die das Abgasverhalten auf dem Prüfstand beeinflusste. Das Kraftfahrt-Bundesamt stufte diese Funktion mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Oktober 2015 als unzulässige Abschalteinrichtung ein und ordnete nachträgliche Bestimmungen zur Typgenehmigung an. Ein von der Herstellerin entwickeltes und behördlich freigegebenes Software-Update wurde 2017 auf das Fahrzeug aufgespielt. Nach dem Vortrag der Klägerin enthielt dieses Update ein Thermofenster, das die Abgasrückführung abhängig von den Außentemperaturen veränderte. Sie sah sowohl in der ursprünglichen Umschaltlogik als auch in dem späteren Update eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Bei ihrem Kauf habe sie Wert auf ein gesetzeskonformes, wertstabiles und umweltverträgliches Fahrzeug gelegt. Ihre Klage ging am 13. Juli 2020 ein und wurde der Beklagten am 24. März 2021 zugestellt. Die Beklagte erhob unter anderem die Verjährungseinrede und bestritt die von der Klägerin vorgenommene rechtliche Bewertung des Thermofensters.

Redaktioneller Kernsatz

EA189-Gebrauchtwagen: Verjährung und fehlender Zusammenhang zwischen Update und Kaufentscheidung

Redaktionelle Zusammenfassung · 883 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Gebrauchtwagenkauf und späteres Software-Update

Das Landgericht hatte die unterschiedlichen Anspruchsansätze getrennt

Das Landgericht Gera wies die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2021 ab. Nach seiner Begründung waren Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB wegen der ursprünglich eingebauten Abschalteinrichtung spätestens mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt. Einen Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB verneinte es ebenfalls: Die Klägerin hatte den Wagen gebraucht von einem Dritten erworben, weshalb die Herstellerin durch gerade diesen Erwerb nichts erlangt hatte. Hinsichtlich des nachträglich eingebauten Thermofensters sah das Landgericht kein sittenwidriges Verhalten. Die Klägerin verfolgte ihre Anträge in der Berufung weiter. Sie verlangte die Zahlung von 21.568,29 Euro nebst Zinsen gegen Rückgabe und Übereignung des Wagens, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.231,25 Euro. Der Senat hielt die Berufung zwar für zulässig, sah aber die Voraussetzungen einer Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO als erfüllt an. Nach seiner einstimmigen Auffassung hatte das Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht. Eine mündliche Verhandlung war aus seiner Sicht ebenso wenig geboten wie eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung. Seine Begründung knüpfte dabei an einen bereits zuvor erteilten Hinweis vom 23. Juni 2022 an.

Für den ursprünglichen Kaufanspruch blieb die Verjährung entscheidend

Hinsichtlich der ursprünglichen Abschalteinrichtung bestätigte das Oberlandesgericht die Verjährungseinrede. Es verwies auf §§ 214 Abs. 1, 195 und 199 Abs. 1 BGB und erfasste damit die für diesen Vorgang in Betracht gezogenen deliktischen Schadensersatzansprüche. Der vorliegende Beschluss enthält hierzu keine neue ausführliche Ermittlung des damaligen Kenntnisstands der Klägerin, sondern nimmt auf den vorausgegangenen Hinweis Bezug. Ebenso bestätigte der Senat die Ablehnung eines Anspruchs nach § 852 BGB. Er verwies zusätzlich auf die inzwischen vorliegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem Dritten, insbesondere das Urteil vom 10. Februar 2022, VII ZR 365/21. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem hier streitigen Erwerbsvorgang und einem Erlangten der Herstellerin war somit von der Frage einer ursprünglich sittenwidrigen Herstellung oder Vermarktung zu unterscheiden. Die Klägerin konnte die gegen den ursprünglichen Kaufanspruch erhobene Verjährungseinrede nicht allein dadurch überwinden, dass sie den bereits gebrauchten Wagen erworben hatte und weiterhin dessen Rückabwicklung verlangte. Der Senat entschied diese Frage auf der Grundlage der konkreten Erwerbskonstellation. Ein Neuwagenkauf unmittelbar im Vertriebsweg des Herstellers war nicht Gegenstand des Falles. Die im Beschluss angeführte höchstrichterliche Entscheidung diente gerade zur Einordnung des hier festgestellten Kaufs von einem außenstehenden Dritten.

Das Update konnte die bereits getroffene Kaufentscheidung nicht beeinflussen

Für das Thermofenster stellte das Oberlandesgericht auf einen anderen Gesichtspunkt ab. Das erst nach dem Kauf entwickelte Software-Update konnte den ursprünglichen Entschluss der Klägerin zum Fahrzeugerwerb nicht beeinflusst haben. Als sie den Vertrag 2013 abschloss, stand dieses Update noch nicht im Raum. Der mit dem sogenannten großen Schadensersatz geltend gemachte Nachteil aus dem Fahrzeugkauf ließ sich daher nicht ohne Weiteres auf die spätere Aktualisierung zurückführen. Soweit die Klägerin darin ein eigenständiges neues schädigendes Ereignis sah, hatte sie nach Ansicht des Senats keinen darauf beruhenden kausalen Schaden schlüssig dargelegt. Daran änderte auch ihr Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 2. Juni 2022 im Verfahren C-100/21 nichts. Die dort behandelten unionsrechtlichen Fragen waren nach Auffassung des Senats für seine Entscheidung nicht erheblich. Deshalb lehnte er auch die beantragte Aussetzung nach § 148 ZPO analog ab und ließ die Revision nicht zu. Mangels Hauptanspruchs scheiterten die Nebenforderungen ebenfalls. Die Klägerin trägt die Berufungskosten. Das angefochtene Urteil bleibt nach dem Tenor ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch eine Sicherheit oder Hinterlegung von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor entsprechende Sicherheit leistet. Den Streitwert des Berufungsverfahrens setzte der Senat auf 21.568,29 Euro fest, entsprechend der bezifferten Hauptforderung. Der Beschluss verneint damit nicht losgelöst von jedem Sachverhalt mögliche Schäden durch Software-Updates, sondern hält im konkreten Verfahren den Zusammenhang mit der ursprünglichen Kaufentscheidung und den Vortrag zu einem eigenständigen späteren Schaden für unzureichend.

Die spätere Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos

Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde am 20. März 2023 unter dem Aktenzeichen VIa ZR 1396/22 zurück. Er verneinte die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision. Auch die beantragte Aussetzung lehnte er ab, weil die aufgeworfene Schutzgesetzfrage im konkreten Verfahren nicht entscheidungserheblich war. Die gerügten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten griffen nach seiner Prüfung nicht durch. Eine nähere Begründung unterblieb. Die Klägerin trug die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Diese Entscheidung hob den OLG-Beschluss nicht auf; sie enthält aber keine umfassende erneute Prüfung sämtlicher materiell-rechtlicher Fragen des Dieselkomplexes.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung trennt die ursprüngliche Erwerbsentscheidung von einem Jahre später vorgenommenen Update. Für die Aufarbeitung eines solchen Sachverhalts reicht es daher nicht, beide technischen Funktionen gemeinsam als Abschalteinrichtungen zu bezeichnen. Zu jedem behaupteten schädigenden Vorgang müssen Zeitpunkt, Kausalverlauf und konkreter Schaden nachvollziehbar dargestellt werden. Zugleich ist bei älteren Dieselentscheidungen der damalige Entscheidungsstand kenntlich zu machen; der hier dargestellte Beschluss beantwortet nicht sämtliche später entwickelten Anspruchsfragen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.