Zivilrecht

Dieselverfahren: Vortrag zu verantwortlichen Personen der Herstellerin genügte dem Senat nicht für § 826 BGB

Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 30. Mai 2022 die Berufung eines Dieselfahrzeugkäufers zurückgewiesen. Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und wollte das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung zurückgeben. Der Senat entschied einstimmig nach § 522 Absatz 2 ZPO ohne mündliche Berufungsverhandlung. Er hielt das Rechtsmittel für offensichtlich aussichtslos und sah keinen Anlass für eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung. Der Kläger musste die Berufungskosten tragen. Tragend war der aus Sicht des Gerichts unzureichende Vortrag zu den subjektiven Voraussetzungen einer Haftung der beklagten Herstellerin. Ob das konkrete Fahrzeug überhaupt unzulässige Abschalteinrichtungen enthielt, ließ der Senat ausdrücklich offen. Die Zurückweisung bedeutete deshalb keine positive Feststellung, dass sämtliche beanstandeten technischen Funktionen zulässig gewesen seien. Beurteilt wurde der auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gestützte Anspruch in der damaligen Verfahrenslage. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung 2025 aus einem anderen rechtlichen Grund auf; die spätere Entwicklung ist unten gesondert dargestellt.

Redaktioneller Kernsatz

Dieselverfahren: Vortrag zu verantwortlichen Personen der Herstellerin genügte dem Senat nicht für § 826 BGB

Redaktionelle Zusammenfassung · 935 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Berufung gegen die Klageabweisung wurde durch Beschluss zurückgewiesen

Gebrauchtwagenkauf und geltend gemachte Rückabwicklung

Der Kläger hatte im Januar 2017 von einem Autohaus einen gebrauchten Wagen für 66.000,01 Euro erworben. Das Fahrzeug verfügte über einen drei Liter großen V6-Turbodieselmotor mit 240 Kilowatt beziehungsweise 326 PS und war der Emissionsklasse Euro 6 zugeordnet. In der Entscheidung wird die interne Motorbezeichnung EA 897 evo verwendet.
Der Käufer behauptete, die Motorsteuerung enthalte unzulässige Abschalteinrichtungen, deren Einbau aus verwerflichen Gründen erfolgt sei. Die Herstellerin bestritt sowohl den Einsatz entsprechender Einrichtungen als auch die Voraussetzungen eines vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens.
Zuletzt verlangte der Kläger den Kaufpreis abzüglich 19.972,72 Euro Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Autos. Außerdem wollte er Annahmeverzug feststellen lassen und 2.194,72 Euro vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten ersetzt erhalten. Das Landgericht Erfurt hatte die Klage im November 2021 abgewiesen, weil jedenfalls ein sittenwidriges Verhalten nicht ausreichend begründet sei. Dieses Ergebnis blieb in der Berufung bestehen.

Organbezogener Vortrag war für die gewählte Anspruchsgrundlage erforderlich

Der Senat hatte bereits im April 2022 auf seine Bedenken hingewiesen und übernahm diese Begründung in den abschließenden Beschluss. Für eine Haftung nach § 826 BGB müsse der Anspruchsteller darlegen und beweisen, dass ein Vorstand, Vorstandsmitglied oder anderer verfassungsmäßiger Vertreter des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Voraussetzungen verwirklicht habe.
Daran fehlte es nach seiner Bewertung. Der Kläger hatte nicht hinreichend ausgeführt, welcher verantwortliche Repräsentant gerade der beklagten Gesellschaft eine Täuschung im Typgenehmigungsverfahren angeordnet oder wissentlich und willentlich hingenommen haben sollte.
Die bloße Behauptung, technische Maßnahmen seien aus Kostengründen eingebaut worden, ersetzte diesen Zusammenhang nicht. Erforderlich war aus Sicht des Senats eine nachvollziehbare Verbindung zwischen dem konkret beanstandeten Verhalten, dem betroffenen Fahrzeug beziehungsweise Motor und einer der Herstellerin zurechenbaren verantwortlichen Entscheidung. Das Gericht stützte die Abweisung damit auf die Anspruchsdarlegung und nicht auf eine abschließende technische Beweisaufnahme über die einzelnen Abschaltfunktionen.

Bekannte Rechtsprechung zu anderen Motoren war nicht automatisch übertragbar

Der Kläger konnte sich nach dem Senat nicht allein auf Grundsätze berufen, die der Bundesgerichtshof in einem anderen Dieselkomplex entwickelt hatte. Dort war eine grundlegende, konzernweite Strategieentscheidung mit erheblichen Risiken für das Unternehmen und die verantwortlichen Personen vorgetragen worden. Auf dieser Grundlage hatte der Bundesgerichtshof eine lediglich pauschale Erklärung zu fehlenden Erkenntnissen über die Beteiligung von Vorstandsmitgliedern nicht genügen lassen.
Eine entsprechende Ausgangslage sah der Senat im vorliegenden Vortrag nicht. Deshalb lösten die Behauptungen des Klägers nach seiner Beurteilung keine sekundäre Darlegungslast aus, aufgrund derer die Herstellerin ihre internen Vorgänge näher hätte erläutern müssen.
Auch ein vom Kraftfahrt-Bundesamt veranlasster Rückruf schloss die vom Gericht angenommene Darlegungslücke nicht. Ein solcher Rückruf enthält für sich genommen keine Feststellung darüber, welche unternehmerische Strategie oder subjektive Haltung den technischen Vorgängen zugrunde lag. Der Senat unterschied damit die behördliche Bewertung eines Fahrzeugs von den zusätzlichen Voraussetzungen des geltend gemachten deliktischen Anspruchs.

Ergänzende Angaben zu Konzernpersonen und Bauteilen änderten das Ergebnis nicht

Die Stellungnahme des Klägers auf den gerichtlichen Hinweis überzeugte den Senat ebenfalls nicht. Ausführungen zu Verantwortlichen der Muttergesellschaft waren nach seiner Bewertung nicht ausreichend, weil der betreffende Motor nicht von dieser hergestellt worden war. Für ein verwerfliches Verhalten der Muttergesellschaft musste die beklagte Tochtergesellschaft nicht allein aufgrund der Konzernverbindung einstehen.
Der Kläger hatte zudem einen Hinweis eines Teamleiters aus dem Jahr 2008 angeführt, wonach eine bestimmte Verringerung der Harnstoffdosierung unzulässig sei. Daraus ergab sich nach dem Beschluss aber nicht, welches Organ oder welche verantwortliche Person bei der Beklagten den beanstandeten Einbau angeordnet hatte.
Auch die Behauptung, ein weiterer Verantwortlicher habe zahlreiche Konformitätsbescheinigungen trotz Kenntnis abweichender Emissionen unterschrieben, blieb dem Senat zu allgemein und ohne hinreichenden Bezug zum Fahrzeug. Entsprechendes galt für den Vorwurf, aus Gewinnstreben seien kleinere oder günstigere Bauteile verwendet worden. Das Gericht behandelte diese Angaben als Klägervortrag, nicht als festgestellte interne Abläufe.

Spätere Berichtigung änderte den Haftungsausspruch nicht

Der Berufungsstreitwert wurde auf 46.027,29 Euro festgesetzt. Dieser Betrag entsprach dem geltend gemachten Kaufpreisanspruch nach Abzug der bezifferten Nutzungsentschädigung und war kein zugesprochener Schadensersatz. Auch die ergänzend verlangten Feststellungen und Rechtsverfolgungskosten führten nicht zu einer Verurteilung der Beklagten.
Die veröffentlichte Fassung enthält außerdem einen Berichtigungsbeschluss vom 11. Juli 2022. Damit korrigierte der Senat ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen bei der Fahrgestellnummer. Einen weitergehenden Berichtigungsantrag zur internen Motorbezeichnung wies er zurück, weil er der Klageerwiderung kein entsprechendes ausdrückliches oder stillschweigendes Bestreiten entnahm.
Diese nachträgliche Korrektur betraf somit eine Fahrzeugangabe in den Gründen. Sie nahm keine neue Prüfung des Anspruchs vor und änderte weder die Zurückweisung der Berufung noch die Kostenentscheidung. Die anonymisierten Fahrgestellnummern lassen sich aus der veröffentlichten Fassung nicht rekonstruieren.

BGH 2025: Aufhebung wegen des nicht geprüften Differenzschadens

Mit Urteil vom 19. November 2025, VIa ZR 887/22, hob der Bundesgerichtshof den Beschluss in der berichtigten Fassung auf und verwies die Sache zurück. Die Ablehnung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung beanstandete er nicht. Das Oberlandesgericht hatte jedoch einen möglichen Differenzschaden wegen einer fahrlässig verwendeten unzulässigen Abschalteinrichtung nach § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Absatz 1, 27 Absatz 1 EG-FGV nicht geprüft. Dies war nachzuholen. Der Bundesgerichtshof sprach selbst weder die Kaufpreisrückzahlung noch einen bestimmten Differenzschaden zu; Voraussetzungen und Umfang eines solchen Anspruchs blieben im weiteren Verfahren zu klären.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die Einordnung ist die begrenzte Aussage des Beschlusses wesentlich: Die technische Zulässigkeit der Einrichtungen blieb offen, weil der Senat den Vortrag zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung für unzureichend hielt. Ein Rückruf allein beantwortete die von ihm gestellten Fragen zur verantwortlichen Unternehmensentscheidung nicht. Ebenso genügte nach seiner Bewertung keine pauschale Übertragung von Erkenntnissen über eine Muttergesellschaft oder einen anderen Motor. Bei der Aufbereitung vergleichbarer Akten sollten technische Befunde, konkrete Fahrzeugzuordnung und zurechenbare Entscheidungsabläufe deshalb getrennt dokumentiert werden. Der BGH hat 2025 gerade wegen des nicht geprüften Differenzschadens aufgehoben. Die historische Bewertung nach § 826 BGB darf daher nicht als abschließende Ablehnung sämtlicher Dieselansprüche verstanden werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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