Zivilrecht
Dieselprozess nach Zahlung: Festhalten an EuGH-Vorlage begründete keine Besorgnis der Befangenheit
Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 14. März 2022 die sofortige Beschwerde einer Fahrzeugherstellerin gegen die Zurückweisung ihres Befangenheitsgesuchs abgewiesen. Sie hatte einen Einzelrichter abgelehnt, der einen Dieselprozess trotz zwischenzeitlicher Zahlung der Klageforderung weiter ausgesetzt und an einer Vorlage zum Europäischen Gerichtshof festgehalten hatte. Der Senat sah auch in einer Gesamtbetrachtung keinen objektiv begründeten Anlass, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Die Beklagte musste die Beschwerdekosten tragen. Der Beschwerdewert wurde auf 21.000 Euro festgesetzt; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Beschluss entschied über die Richterablehnung. Er bestätigte weder abschließend sämtliche prozessualen Schritte des Richters noch den materiellen Schadensersatzanspruch der Klägerin. Insbesondere blieb teilweise offen, ob die weitere Aussetzung nach der Zahlung rechtlich erforderlich oder zutreffend war. Maßgeblich war, ob das Vorgehen den Eindruck sachwidriger Benachteiligung begründete.
Redaktioneller Kernsatz
Dieselprozess nach Zahlung: Festhalten an EuGH-Vorlage begründete keine Besorgnis der Befangenheit
Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs blieb erfolglos
Herstellerin zahlte, Klägerin hielt aber an ihrem Antrag fest
Im Ausgangsverfahren verlangte die Klägerin die Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe und Übereignung ihres Fahrzeugs. Der Einzelrichter hatte das Verfahren im Juni 2020 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt.
Im Februar 2021 teilte die Beklagte mit, sie habe die streitgegenständliche Forderung einschließlich Zinsen vollständig überwiesen. Außerdem erklärte sie, die Kosten des Rechtsstreits anzuerkennen. Die Klägerin kündigte daraufhin ausdrücklich an, den Rechtsstreit trotz Erfüllung nicht für erledigt zu erklären.
Das Gericht übersandte diesen Schriftsatz der Beklagten mit einer zweimonatigen Stellungnahmefrist. Noch vor Ablauf dieser Frist beschloss der Einzelrichter im April 2021, die Aussetzung aufrechtzuerhalten und weiterhin Antworten auf zwei Vorlagefragen zu erbitten. Die Beklagte wertete dies als Zeichen, dass der Richter seine persönliche Absicht einer unionsrechtlichen Klärung über die Interessen der Parteien stelle. Das Landgericht wies ihr Ablehnungsgesuch zurück.
Gehörsverletzung wurde anerkannt, aber als Versehen eingeordnet
Der Senat bestätigte ausdrücklich, dass die Entscheidung vor Ablauf der gesetzten Äußerungsfrist das rechtliche Gehör verletzte. Eine gerichtliche Stellungnahmefrist muss den Beteiligten tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Einwand der Beklagten war insoweit also nicht unbegründet.
Ein Verfahrensfehler führt jedoch nicht automatisch zur Besorgnis der Befangenheit. Dafür kommt es darauf an, ob ein verständiger Beteiligter aus dem Vorgehen auf eine Haltung schließen muss, die die Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte. Tatsächliche Voreingenommenheit muss nicht bewiesen werden; ein objektiv begründeter entsprechender Eindruck genügt.
Hier hatte der Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme nachvollziehbar erklärt, die vorzeitige Entscheidung habe auf einem Versehen beruht. Der Senat sah deshalb eine Nachlässigkeit, aber keinen ausreichenden Hinweis auf gezielte Benachteiligung. Er billigte damit nicht das vorzeitige Entscheiden, sondern unterschied dessen prozessuale Fehlerhaftigkeit von der besonderen Voraussetzung einer erfolgreichen Richterablehnung.
Zahlung allein beendete den Rechtsstreit nicht
Den Vorwurf, der Richter habe einen bereits erledigten Prozess eigenmächtig fortgesetzt, teilte der Senat nicht. Eine beklagte Partei kann den Streitgegenstand nicht durch eine einseitige Erklärung aus dem Verfahren entfernen. Die Zahlung kann materiell erhebliche Folgen haben; sie beendet den Prozess aber nicht automatisch.
Die Klägerin bestimmt durch ihre Anträge grundsätzlich den Umfang des begehrten gerichtlichen Rechtsschutzes. Hält sie an ihrem ursprünglichen Antrag fest und erklärt den Rechtsstreit nicht für erledigt, bleibt über diesen Antrag durch Sachurteil zu entscheiden. Eine einseitige Erledigungserklärung der Beklagten wirkt dann lediglich als Geltendmachung eines weiteren möglichen Abweisungsgrundes.
Damit war die gerichtliche Befassung nicht schon deshalb sachwidrig, weil die Beklagte gezahlt hatte und sich nicht mehr gegen die ursprüngliche Forderung verteidigen wollte. Davon getrennt ließ der Senat allerdings offen, ob gerade die weitere Aussetzung und das Festhalten an der europäischen Vorlage in diesem Verfahrensstadium rechtlich geboten waren.
Abweichende Rechtsauffassung war ausführlich fachlich begründet
Der Richter hielt die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer Vorlage für unzutreffend und beanspruchte ein eigenes Vorlagerecht auch als Einzelrichter. Der Senat betonte, dass eine für die Partei ungünstige oder möglicherweise fehlerhafte Rechtsauffassung grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund bildet.
Bei groben Verfahrensmängeln kann die Grenze erreicht sein, wenn sich das Vorgehen derart vom gesetzlich vorgesehenen Verfahren entfernt, dass sachfremde Benachteiligung naheliegt. Diese Schwelle sah das Gericht hier nicht überschritten. Der Richter hatte seine Auffassung umfassend mit Rechtsprechung und Literatur begründet und sie auf eine aus seiner Sicht materiell rechtmäßige Entscheidung ausgerichtet.
Auch der Ausgang eines Vorabentscheidungsverfahrens stand nicht bereits zulasten der Beklagten fest. Fachbezogener Ehrgeiz oder der Wunsch, eine umstrittene Frage europarechtlich klären zu lassen, genügte deshalb nicht zur Richterablehnung. Die mit einer Vorlage typischerweise verbundene Verfahrensverlängerung begründete für sich ebenfalls keinen entsprechenden Verdacht.
Offenkundige Tatsachen und Einzelrichterbefugnis trugen keine Ablehnung
Die Beklagte beanstandete außerdem, der Richter habe von sich aus Tatsachen über die Erledigung anderer Dieselverfahren herangezogen. Der Senat hielt dies bei offenkundigen Tatsachen grundsätzlich für möglich. Konkret ging es um einen öffentlich zugänglichen Bericht von Stiftung Warentest, dessen Abrufbarkeit und Inhalt der Senat selbst überprüft hatte.
Ebenso wenig ergab sich Befangenheit daraus, dass der Richter die Sache vor der europäischen Vorlage nicht der Kammer zur Übernahme vorgelegt hatte. Der Senat unterschied das unionsrechtliche Vorlagerecht eines nationalen Gerichts von der innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Einzelrichter und Kammer.
Die Frage, wie diese Vorgaben zusammenwirken, wurde kontrovers diskutiert. Die vom Richter vertretene Auffassung war nach dem Senat jedenfalls nicht von vornherein unvertretbar. Anders als in einem herangezogenen Vergleichsfall handelte der Richter auch nicht entgegen einer von ihm selbst ausdrücklich anerkannten Pflicht zur Kammerbefassung. Die Summe der erhobenen Einwände rechtfertigte deshalb keine Ablehnung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
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Der Beschluss verdeutlicht die unterschiedlichen Funktionen von Rechtsmittel und Befangenheitsgesuch. Eine nachweisbare Gehörsverletzung kann einen Verfahrensfehler belegen, ohne zugleich die Unparteilichkeit des Richters infrage zu stellen. Für die Ablehnung muss deshalb konkret herausgearbeitet werden, warum das Vorgehen über einen Fehler oder eine umstrittene Rechtsauffassung hinaus auf sachwidrige Benachteiligung schließen lässt. Hier wirkten die nachvollziehbare Erklärung des Versehens und die ausführliche fachliche Begründung dagegen. Ebenso sollte eine Zahlung prozessual sauber begleitet werden: Die Beklagte kann mit ihr nicht einseitig den gesamten Streit einschließlich einer bestehenden Vorlage erledigen. Über den weiterverfolgten Antrag ist gegebenenfalls weiterhin zu entscheiden.