Zivilrecht
Risse am Bau: Erkennbarkeit der Fachplanungsfehler und Mitverschulden bestimmen die Haftung
Das Oberlandesgericht Jena änderte am 17. Februar 2022 ein Urteil über mehrere Baumängel an einem sanierten und teilweise neu errichteten Mehrfamilienhaus. Die Auftraggeberin erhielt gegen den Architekten und das Bauunternehmen als Gesamtschuldner 8.158,96 Euro Schadensersatz sowie zwei Vorschüsse von 250 und 650 Euro zur Beseitigung bestimmter Risse an den Stahlbetonwänden der Tiefgarage. Hinzu kamen Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Nur gegenüber dem Architekten wurde außerdem eine Verpflichtung zum Ersatz weiterer Kosten für diese Wandrisse festgestellt. Weitergehende Forderungen scheiterten. Damit hatten sowohl die Berufung der Auftraggeberin als auch diejenige des Architekten teilweise Erfolg. Die Revision ließ der Senat nicht zu. Die Auftraggeberin trug wegen des überwiegenden Unterliegens 87 Prozent der Kosten des Berufungsverfahrens.
Redaktioneller Kernsatz
Risse am Bau: Erkennbarkeit der Fachplanungsfehler und Mitverschulden bestimmen die Haftung
Redaktionelle Zusammenfassung · 808 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Teilweiser Erfolg für Auftraggeberin und Architekt
Mehrere Rissbilder mit unterschiedlichen Ursachen
Der Architekt war 2004 mit den Leistungsphasen eins bis neun und besonderen Leistungen beauftragt worden. Das Bauunternehmen übernahm 2005 Maurer-, Beton- und Entwässerungsarbeiten. Für die Statik hatte die Auftraggeberin einen gesonderten Fachplaner eingeschaltet. Im späteren Streit ging es um mehrere voneinander zu unterscheidende Schäden: Risse der Bodenplatte, Risse an westlicher und östlicher Stahlbetonwand, Risse an der Decke über dem Untergeschoss sowie Schäden an Mauerwerk und Putz. Ein selbständiges Beweisverfahren und weitere Gutachten dienten der Ursachenklärung. Einige Mängel waren während des Prozesses bereits beseitigt worden, sodass insoweit tatsächliche Sanierungskosten verlangt wurden. Für die noch offenen Wandrisse begehrte die Auftraggeberin dagegen Vorschüsse. Diese Unterscheidung prägte die Prüfung ebenso wie die verschiedenen Aufgaben der Beteiligten.
Nicht jeder Fehler des Statikers war für den Architekten erkennbar
Für die Mauerwerksrisse infolge der Verformung eines Unterzugs war eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Architekten nicht bewiesen. Nach den sachverständigen Feststellungen konnte er die Erforderlichkeit der besonderen Rissplanung nicht erkennen. Ein Anscheinsbeweis für fehlerhafte Bauaufsicht half der Auftraggeberin deshalb nicht: Er setzt einen Mangel voraus, der typischerweise bei ordnungsgemäßer Überwachung entdeckt werden musste. Ein fehlender statischer Nachweis wirkte sich zudem nach den Feststellungen nicht schadensursächlich aus. Die bloße formale Lücke trug daher keinen Ersatzanspruch. Auch hinsichtlich der Risse in der Decke über dem Untergeschoss lag die Verantwortung beim Fachplaner. Dem ausführenden Unternehmen fehlte insoweit nicht pflichtwidrig die notwendige Spezialkenntnis. Aus diesen Befunden folgte keine allgemeine Befreiung des Architekten von jeder Kontrolle fremder Planungen, sondern eine Beurteilung der konkreten Erkennbarkeit.
Die eigene Fachplanung wurde der Auftraggeberin zugerechnet
Der Senat vernahm den von der Auftraggeberin beauftragten Statiker zur Weitergabe seiner Unterlagen. Danach hatte er die Fachplanung mit Wissen der Auftraggeberin an den Architekten übermittelt. Dieser benötigte die Statik als Grundlage seiner eigenen Leistungen. Damit musste sich die Auftraggeberin Fehler dieser von ihr bereitgestellten Planung als Mitverschulden zurechnen lassen. Wo die Fachplanungsfehler für die Beklagten nicht erkennbar waren, führte dies nach der Bewertung des Gerichts zu einer vollständigen Eigenverantwortung auf Auftraggeberseite. Anders lag es bei den fehlenden Fugenplänen für Bodenplatte und Stahlbetonwände. Dort konnten Architekt und Unternehmen die Defizite erkennen. Der Senat setzte deshalb einen Mitverschuldensanteil von 50 Prozent an, statt ihre Haftung vollständig entfallen zu lassen. Die Einschaltung mehrerer Fachplaner allein beseitigte ihre Hinweis- und Kontrollpflichten nicht.
Für Bodenplatte und Stahlbetonwände blieb eine hälftige Haftung
Die Bodenplatte war entgegen der Ausschreibung weitgehend ohne Fugen ausgeführt worden. Ausgeschriebene Scheinfugen waren nicht feststellbar; auch im Bautagebuch fehlte eine entsprechende Leistung. Das ausführende Unternehmen musste dafür einstehen. Der Architekt hätte den fehlenden Fugenplan und die abweichende Ausführung erkennen müssen. Selbst eine gegenteilige Erklärung des Statikers hätte wegen der ausgeschriebenen Fugen Anlass zu Nachfragen gegeben. Von erstattungsfähigen Sanierungskosten von 16.317,92 Euro verblieb nach Mitverschulden der zugesprochene Betrag von 8.158,96 Euro. Für die beiden Stahlbetonwände fehlten ebenfalls Vorgaben zur Fugenausbildung, die zwischen Planer und Statiker hätten abgestimmt werden müssen. Das Unternehmen hätte auf notwendige Fugen hinweisen können. Aus geschätzten Nettokosten von 500 und 1.300 Euro ergaben sich nach derselben Quote Vorschüsse von 250 und 650 Euro.
Überwachungsfehler beim Putz genügten ohne Kostenzuordnung nicht
Bei den Putzarbeiten korrigierte das Oberlandesgericht eine zu weitgehende Annahme der Vorinstanz: Auch handwerklich einfache Tätigkeiten erfordern jedenfalls stichprobenartige Kontrollen. Der Architekt hatte keine konkreten Überwachungsleistungen dargelegt. Nach den sachverständigen Feststellungen hätte ihm unter anderem eine ungeeignete Ausbildung der Dämmung ohne Putzträger auffallen müssen. Trotzdem erhielt die Auftraggeberin hierfür keinen weiteren Betrag. Ihr pauschaler Sanierungsauftrag erfasste sowohl diese Arbeiten als auch Schäden, für die die Beklagten nicht hafteten. Die erforderliche Aufteilung fehlte auch nach gerichtlichem Hinweis. Ohne belastbare Ausgangstatsachen war keine Schadensschätzung möglich. Zusätzlich waren bei den betreffenden Putz- und Anstricharbeiten Vorteilsausgleichungen zu berücksichtigen. Die Entscheidung trennte somit ausdrücklich das Bestehen einer Pflichtverletzung von dem notwendigen Nachweis des darauf entfallenden Schadens.
Verjährung und Reichweite der Anträge
Die Ansprüche gegen das Bauunternehmen waren entgegen dem Landgericht nicht verjährt. Das wirksam einbezogene Verhandlungsprotokoll verlängerte die Frist auf fünf Jahre und einen Monat. Der gleichzeitige Verweis auf die VOB/B machte diese spezielle Regelung nicht unklar. Das selbständige Beweisverfahren hemmte die Verjährung für sämtliche tatsächlichen Ursachen der darin beschriebenen Risserscheinungen. Nach der angewandten Symptomtheorie musste die Auftraggeberin die technische Ursache nicht schon im Antrag richtig bestimmen. Bei den weiteren Kosten für die beiden Stahlbetonwände präzisierte der Senat den Feststellungstenor. Er konnte ihn jedoch nur gegen den Architekten aussprechen, weil im Berufungsverfahren ein entsprechender Antrag gegen das Bauunternehmen fehlte. Schließlich blieb es bei fünf statt der begehrten acht Prozentpunkte Zinsen, da Schadensersatz keine Entgeltforderung im dafür maßgeblichen Sinne ist.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der praktische Schwerpunkt liegt in der Zuordnung jedes Schadensbilds zu Planung, Ausführung und Überwachung. Eine pauschale Berufung auf den Statiker entlastet nicht, wenn der fehlende Fugenplan für die anderen Beteiligten erkennbar war. Umgekehrt begründet jeder Bauwerksriss noch keinen Überwachungsfehler. Auftraggeber sollten bei der Sanierung trennbare Mängel auch in Angeboten, Rechnungen und Dokumentation trennbar halten: Hier scheiterte ein möglicher Anspruch trotz festgestellter Kontrollpflicht an der nicht aufgeschlüsselten Schadenshöhe. Für die Fristprüfung waren außerdem das einbezogene Verhandlungsprotokoll und die im Beweisverfahren beschriebenen Symptome wichtiger als eine schon anfangs zutreffende technische Ursachenvermutung.