Zivilrecht
B47-Diesel: Rückabwicklung 2022 abgelehnt, später zur Prüfung eines Differenzschadens zurückverwiesen
Das Oberlandesgericht Jena wies am 7. Februar 2022 die Berufung eines Gebrauchtwagenkäufers zurück. Dieser verlangte vom Fahrzeughersteller Schadensersatz gegen Rückgabe des Wagens wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen. Das Landgericht Meiningen hatte die Klage bereits abgewiesen. Nach der damaligen Beurteilung des Oberlandesgerichts war insbesondere kein sittenwidriges Verhalten im Sinne von § 826 BGB hinreichend dargelegt. Der Kläger trug die Kosten der Berufung; die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Abweisung blieb später jedoch nicht umfassend bestehen: Der BGH hob das Urteil 2025 weitgehend auf und verwies die Sache wegen eines möglichen Differenzschadens zurück. Die nachfolgenden Abschnitte trennen die ursprüngliche Begründung von dieser späteren Entwicklung.
Redaktioneller Kernsatz
B47-Diesel: Rückabwicklung 2022 abgelehnt, später zur Prüfung eines Differenzschadens zurückverwiesen
Redaktionelle Zusammenfassung · 890 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Gegenstand und zeitlicher Rahmen der Entscheidung
Der Kauf und die behaupteten Eingriffe in die Abgassteuerung
Nach dem Tatbestand des OLG hatte der Kläger im November 2016 bei einem anderen Unternehmen einen gebrauchten Wagen für 31.250 Euro gekauft. Das teilweise finanzierte Fahrzeug hatte damals 16.300 Kilometer zurückgelegt und war mit einem Dieselmotor B47 der Abgasnorm Euro 6 ausgestattet. Im Berufungsverfahren stand zuletzt ein Kilometerstand von 99.611 fest. Der Käufer behauptete verschiedene Strategien: ein temperaturabhängiges Thermofenster, Einschränkungen der Abgasrückführung bei Drehzahl, Beschleunigung, Geschwindigkeit und Fahrtdauer sowie eine besondere Harnstoffdosierung auf dem Prüfstand. Hinzu kamen Vorwürfe zum Diagnosesystem und später zu einer Kaltaufheizfunktion. Er verlangte einen um Nutzungsvorteile verminderten Betrag sowie weitere Zinsen, die Feststellung des Annahmeverzugs und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Hersteller bestritt die behauptete Manipulation und verwies auf Untersuchungen ohne Beanstandung des Motortyps. Ein behördlicher Rückruf für diesen Motor war nach dem damaligen Sachstand nicht erfolgt; das Gericht behandelte die Klage als deliktische Herstellerhaftung.
Thermofenster und Sittenwidrigkeit sind unterschiedliche Fragen
Das Vorhandensein eines Thermofensters war unstreitig. Nach der vom Senat herangezogenen Rechtsprechung reichte ein möglicher Verstoß gegen die emissionsrechtlichen Vorgaben aber nicht allein aus, um das gesamte Herstellerverhalten als sittenwidrig einzuordnen. Der Senat verlangte zusätzliche Anhaltspunkte für bewusste Täuschung oder eine wissentlich unzulässige Vorgehensweise. Solche Umstände sah er nicht hinreichend vorgetragen. Insbesondere unterschied er das temperaturabhängige System von einer Prüfstandserkennung mit gezieltem Umschalten wie beim Motor EA189. Das Urteil erklärte damit nicht jede temperaturabhängige Abgassteuerung für rechtmäßig. Es verneinte vielmehr die für den damals geprüften Anspruch auf vollständige Rückabwicklung notwendige qualifizierte Pflichtwidrigkeit. Die rechtliche Zulässigkeit eines Thermofensters und der Nachweis vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung blieben getrennte Prüfungsebenen.
Fehlende Detailangaben gegenüber der Behörde genügten nicht
Der Kläger meinte, der Hersteller habe Abschalteinrichtungen bei der Beantragung der Typengenehmigung nicht offengelegt. Der Senat hielt dies nicht für einen ausreichenden Täuschungsvortrag. Aus anderen Verfahren war ihm bekannt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt grundsätzlich von temperaturabhängigen Steuerungen bei Dieselmotoren wusste. Dass möglicherweise nicht jede einzelne Bedatung angegeben worden war, belegte nach seiner damaligen Bewertung noch kein arglistiges Verschweigen. Er verwies darauf, dass die Behörde bei Bedarf weitere Angaben hätte anfordern können. Außerdem war das konkrete Fahrzeug bereits im Februar 2016 erstmals zugelassen worden. Die Typengenehmigung lag damit vor der im Urteil erörterten späteren Verschärfung der Angaben zur Emissionsstrategie. Diese Erwägungen bezogen sich auf den konkreten Vorwurf vorsätzlicher Täuschung und ersetzten keine eigenständige technische Untersuchung sämtlicher Funktionen.
Weitere Steuerungsparameter und Harnstoffdosierung
Auch die behaupteten Einschränkungen bei höheren Drehzahlen, starker Beschleunigung, schneller Fahrt oder längerer Fahrtdauer überzeugten den Senat nicht. Selbst bei unterstelltem Vorhandensein sah er darin noch keine dem EA189 vergleichbare Umschaltung in einen ausschließlich für den Prüfstand bestimmten Modus. Es fehlte zudem konkreter Vortrag zu der vom Gericht verlangten Grenzwertrelevanz: Der Kläger hätte näher erläutern müssen, weshalb gerade die beanstandeten Funktionen die Einhaltung der Prüfstandswerte ermöglichten. Allgemeine Messungen höherer Emissionen auf der Straße genügten dem Gericht dafür nicht. Entsprechendes galt für den behaupteten Unterschied bei der AdBlue-Zufuhr. Unwidersprochen war geblieben, dass neben dem SCR-Katalysator ein weiterer Stickoxidkatalysator eingesetzt wurde. Der geringere Harnstoffbedarf ließ sich deshalb nicht ohne zusätzliche Erläuterung als Beleg der behaupteten Manipulation verwenden.
Diagnosesystem und Kaltaufheizen
Dem Vorwurf zum On-Board-Diagnosesystem maß das Gericht keine eigenständige Bedeutung für den Nachweis bewusster Emissionsmanipulation bei. Das System verändert nach seiner Betrachtung nicht selbst das Abgasverhalten, sondern überwacht beziehungsweise meldet Vorgänge. Die behauptete Nichtanzeige musste daher im Zusammenhang mit einer tatsächlich vorhandenen Steuerungsfunktion beurteilt werden. Bei der spät vorgetragenen Kaltaufheizstrategie sah der Senat einen Widerspruch innerhalb des Klägervortrags. Einerseits sollte die Funktion auf dem Prüfstand stets aktiv sein. Andererseits hatte der Kläger als Voraussetzung eine Motortemperatur unter 15 Grad angegeben, während nach seinem eigenen Vortrag im Prüfzyklus höhere Temperaturen vorlagen. Gerade die von ihm geschilderten Bedingungen trugen somit nicht die behauptete bevorzugte Aktivierung auf dem Prüfstand. Das Gericht übernahm die technische Behauptung deshalb nicht als festgestellten Sachverhalt.
Weitere Anspruchsgrundlagen und Grenzen der damaligen Aussage
Der Senat verneinte 2022 auch einen Anspruch wegen Betrugs, weil kein entsprechend zurechenbares Verhalten festgestellt werden konnte. Auf den damals herangezogenen Stand der BGH-Rechtsprechung gestützt, lehnte er außerdem den verlangten Rückabwicklungsschaden aus einem Verstoß gegen die fahrzeugzulassungsrechtlichen Vorschriften ab. Das Interesse, keinen ungewollten Vertrag einzugehen, sah er nicht als von diesen Normen geschützt an. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt er nicht für erforderlich. Wegen des fehlenden Hauptanspruchs scheiterten auch vorgerichtliche Kosten und die Feststellung des Annahmeverzugs. Diese Aussagen betreffen die damals verlangte Rückabwicklung und die im Urteil geprüften Anspruchsgrundlagen. Sie dürfen angesichts des ausdrücklich ausgewiesenen späteren Verfahrensgangs nicht als ungeprüfte Aussage darüber verwendet werden, welche Ansprüche dem Käufer nach späterer Rechtsprechung zustanden.
Spätere Aufhebung wegen eines möglichen Differenzschadens
Der BGH hob mit Urteil vom 30. September 2025, VIa ZR 339/22, die Berufungsentscheidung mit Ausnahme der abgewiesenen Deliktszinsen von 4.770,55 Euro auf. Er hatte keine revisionsrechtlichen Bedenken gegen die Verneinung von § 826 BGB. Erfolgreich war aber der Angriff gegen die umfassende Ablehnung einer Haftung aus den zulassungsrechtlichen Schutzgesetzen. Diese können einen Differenzschaden erfassen. Hierzu fehlten Feststellungen und Gelegenheit zum Vortrag. Deshalb wurde zurückverwiesen, ohne bereits Schadensersatz zuzusprechen. Diese Ergänzung beruht auf dem vollständig gelesenen amtlichen BGH-Volltext. Der Originalabgleich des OLG-Urteils bleibt offen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall zeigt, weshalb eine Abweisung nach § 826 BGB nicht mit dem endgültigen Ausschluss jedes Käuferanspruchs gleichgesetzt werden darf. Die ursprüngliche Entscheidung prüfte insbesondere den Vorwurf bewusster sittenwidriger Manipulation. Der BGH beanstandete später die fehlende Prüfung eines möglichen Differenzschadens aus einer zumindest fahrlässigen Schutzgesetzverletzung. Für die weitere Sachprüfung blieben technische Tatsachen, Verschulden und Schaden zu klären. Weder die Zurückverweisung noch die ursprüngliche Ablehnung der Rückabwicklung ersetzt diese Feststellungen. Bei der Verwendung des Beitrags ist außerdem der noch offene amtliche Abgleich der OLG-Entscheidung zu beachten; ein späteres Ergebnis nach Zurückverweisung ist hier nicht belegt.