Zivilrecht

Berufsunfähigkeitsrente: Verweisung eines früheren Bergmanns auf tatsächlich ausgeübte Schlossertätigkeit

Das Oberlandesgericht Jena wies am 17. Dezember 2021 die Berufung eines Versicherten zurück, der weitere Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verlangte. Der Kläger war früher als Bergmann unter Tage tätig gewesen und arbeitete nach einer innerbetrieblichen Umsetzung über Tage. Die Versicherung hatte 2014 Leistungen anerkannt, diese nach einer Nachprüfung 2015 fortgesetzt und nach einer weiteren Prüfung 2018 eingestellt. Sie verwies ihn auf seine inzwischen ausgeübte Tätigkeit als Schlosser beziehungsweise Arbeiter im Kauenbetrieb. Nach der Beweisaufnahme hielt der Senat diese konkrete Verweisung für wirksam. Damit scheiterten sowohl die verlangten rückständigen und laufenden Renten als auch die weiteren daran anknüpfenden Ansprüche. Die laufende Rente war mit monatlich 1.446,73 Euro bis längstens zum November 2034 verlangt worden. Die Revision wurde nicht zugelassen; der Kläger trug die Kosten seiner erfolglosen Berufung.

Redaktioneller Kernsatz

Berufsunfähigkeitsrente: Verweisung eines früheren Bergmanns auf tatsächlich ausgeübte Schlossertätigkeit

Redaktionelle Zusammenfassung · 832 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Die Versicherung durfte ihre Leistungen einstellen

Maßgeblich war die bisherige Lebensstellung

Die Versicherungsbedingungen schlossen Berufsunfähigkeit aus, wenn der Versicherungsnehmer eine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Dabei waren Einkommen und gesellschaftliches Ansehen zu berücksichtigen. Der Senat sah die Verweisung als Bestandteil dieses vertraglichen Begriffs an, der auch im Nachprüfungsverfahren relevant bleibt. Das Landgericht hatte eine schon ursprünglich bestehende, lediglich übersehene Verweisungsmöglichkeit hiervon abgegrenzt. Im konkreten Fall hatte zunächst die größere Gehaltsdifferenz einer Verweisung entgegengestanden; diese hatte sich später verringert. Eine tatsächlich ausgeübte andere Beschäftigung reicht allerdings für sich genommen nicht. Gegenüberzustellen sind Kenntnisse, Fähigkeiten, Vergütung und soziale Wertschätzung. Der neue Beruf darf insbesondere kein deutlich niedrigeres Qualifikationsniveau verlangen. Selbst ein höheres Einkommen könnte ein wesentlich geringeres Anforderungsprofil nicht ohne Weiteres ausgleichen. Der Kläger wandte ein, seine neue Tätigkeit sei diejenige eines Kauenwärters und mit der früheren Arbeit weder fachlich noch im Ansehen vergleichbar.

Darlegungslast des Versicherten, Beweislast der Versicherung

Der Senat unterschied ausdrücklich zwischen Darlegung und Beweis. Wer bereits eine neue Tätigkeit ausübt, muss zunächst konkrete Umstände benennen, aus denen sich ihre fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll. Ist dies geschehen, muss im Nachprüfungsverfahren grundsätzlich die Versicherung beweisen, dass die Voraussetzungen ihrer Leistungspflicht nicht mehr bestehen. Sie trägt damit auch den Beweis für die Vergleichbarkeit. Eine Gegenauffassung, die dem Versicherten zusätzlich den Beweis fehlender Vergleichbarkeit aufbürdet, lehnte das Gericht ab. Eine besondere Beweisnot des Versicherers rechtfertige dies nicht. Der Versicherte müsse ohnehin die zur Leistungsprüfung erforderlichen Informationen liefern; diese ermöglichten der Versicherung, Zeugen und weitere Beweismittel zu benennen. Im konkreten Fall klärte das Gericht die tatsächlichen Aufgaben durch mehrere Zeugen und persönliche Anhörungen.

Die neue Arbeit bestand nicht überwiegend aus Reinigung

Vor der Erkrankung führte der Kläger unter Tage einen Bohrwagen. Dafür waren praktische Erfahrung und betriebliche Berechtigungen erforderlich. Das Gericht stufte die Tätigkeit als anspruchsvolle Anlerntätigkeit ein, nicht als eigenständigen Ausbildungsberuf. Nach der Umsetzung erledigte er beim selben Arbeitgeber verschiedene Aufgaben: Instandsetzungen, Gabelstaplerfahrten, Abfalltransporte, Hausmeisterarbeiten und gelegentliche Lampenreparaturen. Auch Reinigungsarbeiten in der Kaue gehörten dazu. Die vom Senat gehörten Personalverantwortlichen und der unmittelbare Vorgesetzte beschrieben jedoch kein auf Reinigung beschränktes Tätigkeitsbild. Genannt wurden etwa Kontrollen der Wasser- und Heizungsanlagen sowie weitere betriebliche Aufgaben. Die Einteilung zur Kaue konnte zeitlich wechseln. Nach den Zeugenaussagen war der Kläger gerade nicht als reiner Kauenwärter eingesetzt, der tariflich niedriger eingestuft worden wäre.

Weshalb das Gericht den Zeugen folgte

Der Senat hielt die Aussagen zur aktuellen Beschäftigung für stimmig, widerspruchsfrei und miteinander vereinbar. Die Zeugen hatten nach seiner Bewertung kein eigenes Interesse am Prozessausgang. Ein weiterer Zeuge konnte zur Tätigkeit im maßgeblichen August 2018 nichts beitragen, weil er bereits zuvor in Rente gegangen war. Die ermittelten Aufgaben passten außerdem zu den früheren eigenen Angaben des Klägers gegenüber der Versicherung. Er hatte seine Arbeit als Schlossertätigkeit über Tage mit Hausmeister- und Wartungsaufgaben im Wasser-, Sanitär- und Heizungsbereich beschrieben. Auch der Arbeitsvertrag lautete entsprechend. Die spätere Darstellung, hauptsächlich Kauen zu reinigen, sah das Gericht daher als widerlegt an. Zwar verlangte die neue Tätigkeit insgesamt etwas geringere Fähigkeiten, aber kein deutlich geringeres Profil als die frühere Bohrwagenarbeit.

Soziale Wertschätzung und Einkommensvergleich

Auch im gesellschaftlichen Ansehen stellte der Senat keinen spürbaren Abstieg fest. Für einen objektiven Beobachter blieb prägend, dass der Kläger als Schlosser bei demselben angesehenen Bergbauunternehmen beschäftigt war. Dass Untertagearbeit in bestimmten Kreisen höher bewertet werden könnte, genügte nicht. Umgekehrt könnten die besseren Arbeitsbedingungen über Tage positiv wahrgenommen werden. Beim Einkommen bestätigte das Gericht die Gegenüberstellung der gesamten Bruttobezüge für jeweils die ersten elf Monate der Jahre 2012 und 2017. Der längere Vergleichszeitraum glich zufällige Schwankungen aus. Daraus ergab sich eine Einbuße von etwa 12,4 Prozent, die der Senat in diesem Fall noch für hinnehmbar hielt. Zugleich betonte er, dass keine starre allgemein gültige Prozentgrenze besteht und geringere Einkommen von prozentualen Verlusten stärker betroffen sein können.

Keine automatische Fortschreibung des alten Einkommens

Der Kläger verlangte außerdem, sein früheres Einkommen für den Vergleich fortzuschreiben. Das Gericht lehnte dies hier ab. Grundsätzlich wird auf die tatsächlich geprägte bisherige Lebensstellung abgestellt. Eine Fortschreibung kann ausnahmsweise nötig werden, wenn ein besonders langer Zeitraum zwischen Eintritt der Berufsunfähigkeit und Nachprüfung einen sachgerechten Vergleich verhindert. Die hier verstrichenen fünf bis sechs Jahre genügten nach der Bewertung des Senats dafür nicht. Er legte aber keine abschließende allgemeine Jahresgrenze fest. Mögliche Auswirkungen auf die spätere Altersversorgung und abstrakte Aussichten, Vorarbeiter zu werden, berücksichtigte er ebenfalls nicht; sie blieben im Fall des Klägers bloße Chancen. Weil die konkrete Verweisung wirksam war, bestand auch kein Anspruch auf die geforderten vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Entscheidung beruhte damit auf dem ermittelten Gesamtbild der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einer konkreten Verweisung sollten die tatsächlichen Aufgaben genauer betrachtet werden als die Stellenbezeichnung. Hier war ausschlaggebend, dass der Kläger zahlreiche technische und betriebliche Arbeiten erledigte und nicht überwiegend als Reinigungskraft eingesetzt wurde. Für Versicherte bleibt die Beweislastfrage bedeutsam: Konkreter Vortrag zu einem behaupteten beruflichen Abstieg überträgt ihnen nicht automatisch das gesamte Beweisrisiko. Die Versicherung muss die weggefallenen Leistungsvoraussetzungen im Nachprüfungsverfahren belegen. Ebenso wenig lässt sich aus der hier akzeptierten Einkommensminderung eine allgemeine Freigrenze ableiten. Qualifikation, objektive Wertschätzung und wirtschaftliche Einbuße wurden zusammen anhand dieses Arbeitsverhältnisses bewertet.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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