Zivilrecht
Corona-Bußgeld von 2020: Freispruch wegen fehlender Verordnungskompetenz bestätigt
Das Oberlandesgericht Jena verwarf am 10. August 2021 die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch des Amtsgerichts Weimar. Gegenstand war eine Geburtstagsfeier im April 2020, für deren Teilnahme eine Geldbuße von 200 Euro verhängt worden war. Der Freispruch blieb bestehen, weil das zuständige Thüringer Ministerium nach Auffassung des Senats nicht wirksam zum Erlass der damals maßgeblichen Verordnung ermächtigt worden war. Die Verordnung war deshalb nichtig. Der Senat übernahm jedoch nicht die weitergehende amtsgerichtliche Begründung, es habe damals keine tragfähige epidemische Gefahrenlage gegeben. Er widersprach dieser Einschätzung ausdrücklich. Ergebnis und Begründung sind daher auseinanderzuhalten: Der Betroffene wurde nicht mit einem Bußgeld belegt, aber aus einem konkreten formellen Kompetenzmangel heraus.
Redaktioneller Kernsatz
Corona-Bußgeld von 2020: Freispruch wegen fehlender Verordnungskompetenz bestätigt
Redaktionelle Zusammenfassung · 877 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Freispruch blieb trotz zugelassener Rechtsbeschwerde bestehen
Acht Personen aus sieben Haushalten im Hinterhof
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hielt sich der Betroffene am Abend des 24. April 2020 mit sieben weiteren Personen in einem Hinterhof auf, um einen Geburtstag zu feiern. Die Beteiligten gehörten sieben verschiedenen Haushalten an. Die Stadt erließ daraufhin einen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene Einspruch einlegte. Das Amtsgericht sah das Verhalten von den damaligen Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen erfasst, sprach den Betroffenen aber aus Rechtsgründen frei. Es hielt die einschlägigen Vorschriften sowohl formell als auch materiell für verfassungswidrig. Die Staatsanwaltschaft erstrebte mit ihrem Rechtsmittel eine Aufhebung dieses Urteils und eine erneute Entscheidung. Das Oberlandesgericht ließ die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu und übertrug die Sache auf den mit drei Richtern besetzten Senat.
Außerkrafttreten allein hätte die Ahndung nicht verhindert
Der Senat stellte zunächst klar, welche Regelung zeitlich zu prüfen war: die Dritte Thüringer Eindämmungsverordnung vom 18. April 2020 in der Fassung vom 23. April 2020. Obwohl diese zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung bereits außer Kraft getreten war, blieb sie grundsätzlich der maßgebliche Prüfungsgegenstand. Nach § 4 Absatz 4 OWiG können für einen bestimmten Zeitraum geschaffene Vorschriften weiterhin auf Handlungen angewandt werden, die während ihrer Geltung begangen wurden. Der Begriff des Gesetzes erfasst dabei auch Rechtsverordnungen. Der Freispruch beruhte folglich nicht schlicht darauf, dass die befristeten Kontaktregeln inzwischen ausgelaufen waren. Entscheidend war, ob sie für den Tatzeitpunkt wirksam erlassen worden waren und deshalb überhaupt eine tragfähige Grundlage für die Ahndung bilden konnten.
Die Übertragung der Verordnungsmacht war fehlerhaft
Die bundesgesetzliche Ermächtigung des Infektionsschutzgesetzes richtete sich an die Landesregierungen. Diese durften ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. In Thüringen sollte dies durch eine Zuständigkeitsverordnung von 2016 geschehen. Deren maßgebliche Regelung nannte jedoch nicht die konkrete bundesgesetzliche Ermächtigung zur Weiterübertragung aus § 32 Satz 2 IfSG. Der Senat folgte insoweit den Erwägungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zu einer späteren Corona-Verordnung. Das Zitiergebot soll die Grundlage exekutiver Rechtsetzung verständlich und überprüfbar machen. Es genügt deshalb nicht, irgendeinen sachlich verwandten Teil des Gesetzes zu nennen. Weil die Übertragung auf das Ministerium die hierfür geltenden Anforderungen verletzte, fehlte diesem die notwendige Verordnungskompetenz. Der Mangel betraf damit die rechtliche Befugnis zum Normerlass.
Die frühere Verordnung litt am selben Mangel
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hatte am 1. März 2021 über eine Verordnung aus Mai 2020 entschieden. Die hier einschlägige Verordnung aus April war nicht selbst Gegenstand jener Entscheidung gewesen. Der Senat übertrug die Kompetenzbegründung jedoch auf sie, weil dasselbe Ministerium aufgrund derselben unverändert gebliebenen Zuständigkeitsregelung gehandelt hatte. Eine ergänzende Heranziehung der Ermächtigung für vorbeugende Maßnahmen half nicht: Bereits vor Erlass der April-Verordnung waren Infektionen und Erkrankungen aufgetreten, sodass die herangezogene Systematik zwischen bloßer Verhütung und Bekämpfung einer ausgebrochenen Krankheit unterschied. Über die Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung durfte der Senat selbst entscheiden. Eine Vorlage nach Artikel 100 Absatz 1 GG war dafür nicht erforderlich, weil keine parlamentarische Gesetzesnorm zur Überprüfung stand, sondern ein Rechtsetzungsakt der Exekutive.
Weitere verfassungsrechtliche Fragen blieben offen
Da der Kompetenzmangel die Entscheidung bereits trug, musste das Oberlandesgericht nicht abschließend prüfen, ob die betreffenden Aufenthaltsbeschränkungen und ihre Bußgeldbewehrung dem Parlamentsvorbehalt entsprachen. Ebenso blieb offen, ob Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs zum besonderen Bestimmtheitsgebot bei anderen sanktionierten Pflichten auf diese Kontaktregelungen übertragbar waren. Der Senat wies darauf hin, dass die dortige Entscheidung verschiedene andere Maßnahmen betraf und keine ausdrückliche Klärung gerade dieser Frage enthielt. Aus dem Beschluss lässt sich deshalb weder eine umfassende Bestätigung noch eine umfassende Verwerfung sämtlicher damaliger Bußgeldtatbestände ableiten. Tragender Grund blieb die unwirksame Übertragung der Normsetzungskompetenz. Die weiteren rechtlichen Überlegungen wurden ausdrücklich als nicht mehr entscheidungsbedürftig behandelt.
Keine Bestätigung der verneinten Infektionsgefahr
Zu den materiellen Ausführungen des Amtsgerichts nahm der Senat gleichwohl ergänzend Stellung. Er hielt dessen Ausgangsannahme einer fehlenden relevanten epidemischen Lage für unzutreffend und verwies auf die Bewertung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs. Danach belegten sinkende Infektionszahlen, ein milderer Verlauf als zunächst befürchtet oder eine ausgebliebene flächendeckende Überlastung des Gesundheitswesens für sich genommen nicht das Ende der Gefahr. Zu berücksichtigen waren insbesondere lückenhafte Daten, zeitlich verzögerte Erkenntnisse, regionale Ausbrüche und die Möglichkeit, dass bereits getroffene Maßnahmen zum Rückgang beigetragen hatten. Abweichende wissenschaftliche Einschätzungen machten die damalige Risikobewertung nicht automatisch fehlerhaft. Diese Ausführungen betreffen die gerichtliche Bewertung der damaligen Prognosesituation; sie sind weder eine neue Tatsachenfeststellung zum heutigen Infektionsgeschehen noch eine pauschale Billigung beliebiger Schutzmaßnahmen.
Reichweite und Kosten der Entscheidung
Der Senat hielt die zur Gefahrenlage im Mai 2020 angestellten verfassungsgerichtlichen Erwägungen auch für den April 2020 für einschlägig. Damit grenzte er den Bestand des Freispruchs deutlich von den weitergehenden Aussagen des Amtsgerichts zur Menschenwürde und Verhältnismäßigkeit ab. Die Staatsanwaltschaft erreichte dennoch keine Aufhebung, weil die konkret angewandte Verordnung bereits an der fehlenden Kompetenz des erlassenden Ministeriums scheiterte. Eine erneute Hauptverhandlung oder nachträgliche Festsetzung der Geldbuße ordnete das Oberlandesgericht nicht an. Die Staatskasse trug die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen. Der Beschluss ist eine historische Entscheidung über eine bestimmte Thüringer Verordnungsfassung und eine konkret festgestellte Zusammenkunft. Über spätere Regelungen oder andere Länder entschied er nicht.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Die zentrale Aussage liegt in der lückenlosen Prüfung der Ermächtigungskette. Selbst eine grundsätzlich sachlich begründbare Schutzmaßnahme benötigt einen zuständigen und wirksam ermächtigten Verordnungsgeber. Zugleich zeigt der Fall, warum ein bestätigter Freispruch nicht automatisch sämtliche Erwägungen der Vorinstanz bestätigt: Das Oberlandesgericht beanstandete ausdrücklich deren Bewertung der damaligen Gefahrenlage. Bei der Darstellung vergleichbarer Verfahren müssen deshalb Tenor, tragender Kompetenzmangel und ergänzende verfassungsrechtliche Hinweise getrennt bleiben. Auch der bloße Ablauf einer befristeten Regelung erklärt diesen Freispruch nicht, weil der Senat zunächst gerade von ihrer grundsätzlichen zeitlichen Weiteranwendbarkeit auf frühere Handlungen ausging.