Strafrecht
Elektronische Aufenthaltsüberwachung: Taten in der eigenen Wohnung schließen Eignung nicht aus
Das Oberlandesgericht Jena hob am 6. August 2021 einen Beschluss zur Führungsaufsicht teilweise auf. Die Strafvollstreckungskammer hatte eine elektronische Aufenthaltsüberwachung eines nach vollständiger Strafverbüßung entlassenen Mannes abgelehnt. Diese Entscheidung war nach Ansicht des Senats ermessensfehlerhaft. Er gab die Sache deshalb zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Eine elektronische Überwachung ordnete das Oberlandesgericht nicht selbst an. Seine begrenzte Prüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren ließ eine eigene Ermessensentscheidung nicht zu. Der Beschluss betrifft damit die Fehlerhaftigkeit der unterbliebenen Weisung und die Anforderungen an die erneute Entscheidung. Andere bereits angeordnete Weisungen der Führungsaufsicht wurden durch den Tenor nicht aufgehoben.
Redaktioneller Kernsatz
Elektronische Aufenthaltsüberwachung: Taten in der eigenen Wohnung schließen Eignung nicht aus
Redaktionelle Zusammenfassung · 866 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ablehnung aufgehoben und neu zu entscheiden
Vorbelastung und gescheiterter Bewährungsverlauf
Der Verurteilte war 2013 unter anderem wegen Körperverletzungs-, Nötigungs- und Sexualdelikten, darunter drei Vergewaltigungen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einer weiteren von neun Monaten verurteilt worden. Zugleich war seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Im März 2017 wurden die weitere Unterbringung und die restlichen Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Eine spätere Krisenintervention verbesserte den Verlauf nur vorübergehend. Schließlich erklärte das Landgericht die Unterbringung wegen fehlender Erfolgsaussicht für erledigt, widerrief die Strafrestaussetzung wegen gröblicher und beharrlicher Weisungsverstöße und ordnete den restlichen Strafvollzug an. Im Juni 2021 wurde der Mann nach vollständiger Verbüßung entlassen. Die hier überprüfte Entscheidung sollte die gesetzlich eintretende Führungsaufsicht für die anschließende Zeit ausgestalten.
Kontaktverbot und Beratung genügten der Kammer
Die Strafvollstreckungskammer stellte den Eintritt der Führungsaufsicht fest, ließ sie nicht entfallen und verkürzte ihre Höchstdauer nicht. Sie unterstellte den Verurteilten einem hauptamtlichen Bewährungshelfer und erteilte mehrere Weisungen. Dazu gehörten Kontaktverbote gegenüber Minderjährigen und bestimmten in den Verfahren bezeichneten Personen sowie die monatliche Teilnahme an einer ambulanten Suchtberatung mit entsprechendem Nachweis. Von einer zusätzlich beantragten elektronischen Aufenthaltsüberwachung sah sie ab. Zur Begründung verwies sie auf das bisherige Tatmuster: Die Opfer hätten zum Bekanntenkreis gehört, die Taten in der Wohnung des Verurteilten stattgefunden. Deshalb könne die Überwachung seines Aufenthalts keine weiteren ähnlichen Straftaten verhindern. Gegen gerade diese Ablehnung wandte sich die Staatsanwaltschaft; der Verteidiger beantragte die Zurückweisung ihrer Beschwerde.
Gesetzliche Voraussetzungen und individuelle Gefahrenprognose
Der Senat schloss sich der Begründung der Generalstaatsanwaltschaft an. Diese stellte zunächst die besonderen Voraussetzungen einer Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 StGB heraus. Dazu gehören die entsprechend qualifizierte frühere Sanktion, eine gesetzlich bestimmte Anlasstat, die Gefahr weiterer einschlägiger Straftaten und die erforderliche präventive Wirkung der Überwachung. Im konkreten Fall waren die ersten Voraussetzungen nach der Beurteilung beider Instanzen erfüllt. Für die ungünstige Prognose waren insbesondere gutachterlich festgestellte Gefährlichkeitsmerkmale und die verweigerte Suchtberatung beziehungsweise Straftataufarbeitung während des Strafvollzugs maßgeblich. Das Gericht berücksichtigte zudem neue Ermittlungsverfahren als Prognoseumstand. Es stellte damit nicht fest, dass die darin erhobenen weiteren Vorwürfe bereits rechtskräftig bewiesen waren; sie blieben als Verdachtslagen bezeichnet.
Abschreckende Wirkung auch bei möglichen Wohnungstaten
Die Ablehnung mit dem Hinweis auf frühere Tatorte hielt der Senat für zu eng. Eine elektronische Aufenthaltsüberwachung kann ihre Wirkung bereits dadurch entfalten, dass der Verurteilte die Nachweisbarkeit seines Aufenthalts kennt. Dies kann ihn davon abhalten, außerhalb der Wohnung gezielt auf mögliche Opfer zu treffen. Nach der übernommenen Begründung kann auch bei einer beabsichtigten Tat in der eigenen Wohnung eine Hemmschwelle entstehen, weil sein Aufenthalt am betreffenden Ort zur Tatzeit nachvollziehbar wäre. Das Gericht verlangte keine Garantie, jede künftige Tat technisch auszuschließen. Es ging um die Eignung, über die mögliche Verwendung der Aufenthaltsdaten weitere erhebliche Straftaten zu verhindern. Den bloßen Umstand, dass frühere Taten im persönlichen Umfeld stattgefunden hatten, durfte die Kammer deshalb nicht als ausreichenden Ausschlussgrund behandeln.
Andere Weisungen waren nicht gleich wirksam
Auch die Erforderlichkeit bewertete der Senat anders als die Vorinstanz. Angesichts der festgestellten erheblichen Rückfallgefahr hielten die übernommenen Erwägungen das Kontaktverbot und die Bewährungsaufsicht nicht für in gleicher Weise geeignet, den Verurteilten von weiteren schweren Taten abzuhalten. Die elektronische Überwachung stand damit nicht isoliert, sondern im Vergleich zu den bereits vorgesehenen Kontroll- und Unterstützungsmaßnahmen. Ihre Funktion wurde sowohl in der Abschreckung als auch in der Erleichterung einer späteren Strafverfolgung gesehen. Daraus folgt keine allgemeine Pflicht, jede Führungsaufsicht technisch zu überwachen. Die Bewertung beruhte auf der konkreten Deliktsgeschichte, der ungünstigen fachlichen Prognose und der fehlenden Auseinandersetzung des Verurteilten mit seiner Delinquenz. Diese Umstände mussten in die erneute Ermessensentscheidung einfließen.
Zumutbarkeit verlangte eine Abwägung
Der Beschluss prüfte außerdem, ob die Überwachung unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung stellen würde. Weisungen dürfen nach den herangezogenen Maßstäben die Resozialisierung nicht aus bloßen Überwachungsinteressen gefährden und müssen die persönlichen Verhältnisse berücksichtigen. Hier überwogen nach der gerichtlichen Würdigung der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und körperlichen Unversehrtheit möglicher Opfer gegenüber den betroffenen Interessen des Verurteilten. Konkrete Anhaltspunkte für nicht hinnehmbare private oder berufliche Beeinträchtigungen waren nicht ersichtlich. Bei seiner Anhörung hatte der Mann lediglich erklärt, die Fußfessel ungern tragen zu wollen, sie nötigenfalls aber hinzunehmen. Das ersetzte nicht die gerichtliche Abwägung, bot nach dem Beschluss jedoch keinen tragfähigen Einwand gegen die Zumutbarkeit der ins Auge gefassten Weisung.
Verfahrensrechtliche Grenze des Beschwerdegerichts
Trotz dieser deutlichen Bewertung blieb die Anordnung Aufgabe der Strafvollstreckungskammer. Nach der im Beschluss zugrunde gelegten eingeschränkten Kontrolle gemäß § 453 Absatz 2 Satz 2 StPO durfte der Senat den festgestellten Ermessensfehler beanstanden, aber nicht selbst abschließend anstelle des Landgerichts entscheiden. Er hob den Beschluss deshalb nur insoweit auf, als die elektronische Aufenthaltsüberwachung unterblieben war, und verwies die Sache in diesem Umfang zurück. Auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens sollte das Landgericht erneut entscheiden. Eine bereits tatsächlich begonnene Überwachung oder deren spätere konkrete Dauer dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung nicht. Sie zeigt vielmehr, welche Annahmen die erneute Entscheidung berücksichtigen musste und warum der bisherige Tatort allein die Ablehnung nicht trug.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die Einordnung ist der Unterschied zwischen technischer Verhinderung und verhaltensbeeinflussender Wirkung entscheidend. Der Senat sah die mögliche Wirkung der Aufenthaltsüberwachung im Wissen um die Nachweisbarkeit des Aufenthalts, auch bei einem früheren Tatmuster im privaten Umfeld. Dies blieb an eine konkrete ungünstige Gefahrenprognose und die Prüfung milderer beziehungsweise anderer Weisungen gebunden. Zugleich durfte das Beschwerdegericht den Einsatz der Fußfessel nicht selbst abschließend festlegen. Wer den Beschluss auswertet, muss deshalb die beanstandete Ermessensausübung von einer tatsächlich erteilten Überwachungsweisung unterscheiden. Auch neue Ermittlungsverfahren dürfen dabei nicht nachträglich als bewiesene weitere Taten dargestellt werden.