Strafrecht

Verbotenes Autorennen: Startaufstellung allein trug die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nicht

Das Oberlandesgericht Jena hob am 27. April 2021 die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eines wegen Rennteilnahme angeklagten Fahrers auf. Die vorhandenen Feststellungen und Beweisergebnisse begründeten nach Ansicht des Senats keinen dringenden Verdacht einer bereits vollendeten Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen. Das bloße Fahren in eine Startaufstellung oder Bereitstehen vor dem eigentlichen Rennen genügte dafür nicht. Zugleich hob der Senat den Beschluss der Berufungskammer auf, die eine Aufhebung der vorläufigen Maßnahme abgelehnt hatte. Damit war nicht das gesamte Strafverfahren beendet. Der Beschluss enthielt keinen Freispruch und entschied auch nicht abschließend über das angefochtene erstinstanzliche Strafurteil. Geprüft wurde, ob die Fahrerlaubnis bis zur weiteren Sachentscheidung vorläufig entzogen bleiben durfte.

Redaktioneller Kernsatz

Verbotenes Autorennen: Startaufstellung allein trug die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nicht

Redaktionelle Zusammenfassung · 871 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Vorläufiger Fahrerlaubnisentzug aufgehoben

Nächtliche Fahrt und erstinstanzliche Verurteilung

Nach dem amtsgerichtlich festgestellten Ablauf waren zwei Angeklagte Anfang Mai 2020 gegen zwei Uhr nachts mit ihren Autos auf einer geraden Straße unterwegs. Ein drittes, nicht näher identifiziertes Fahrzeug fuhr voraus. Die Angeklagten benutzten Warnblinkanlagen, bewegten sich nebeneinander beziehungsweise in Schlangenlinien und ordneten sich später hintereinander ein, als sich von hinten ein weiteres Auto näherte. Das Amtsgericht nahm an, sie hätten nach einem gemeinsamen Entschluss beschleunigt, um einen Sieger durch möglichst hohe Geschwindigkeit zu ermitteln. Verlässliche Geschwindigkeitswerte wurden jedoch nicht festgestellt. Die Jugendrichterin verurteilte den Beschwerdeführer im Oktober 2020 zu 60 Tagessätzen, entzog die Fahrerlaubnis und setzte eine sechsmonatige Sperrfrist fest. Gegen dieses Urteil wurden Rechtsmittel eingelegt.

Hohe Wahrscheinlichkeit einer späteren Entziehung erforderlich

Die vorläufige Entziehung war bereits im Juni 2020 angeordnet, dem Fahrer aber erst im Januar 2021 zugestellt worden. Anschließend wurde sein Führerschein beschlagnahmt. Im laufenden Berufungsverfahren beantragte die Verteidigung die Aufhebung. Nach § 111a StPO setzt die Maßnahme dringende Gründe für die Annahme voraus, dass die Fahrerlaubnis später nach § 69 StGB endgültig entzogen wird. Dazu gehören ein hinreichend starker Tatverdacht und die hohe Wahrscheinlichkeit fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen sieht das Gesetz regelmäßig eine solche Ungeeignetheit vor. Diese gesetzliche Wertung half hier aber nur, wenn eine entsprechende Straftat mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisbar war. Gerade das hielt der Senat auf der vorhandenen Grundlage nicht für gegeben.

Erstinstanzliches Urteil hinderte die Kontrolle nicht

Zwar soll sich das Berufungsgericht bei der vorläufigen Eignungsbewertung grundsätzlich an den Feststellungen und der Einschätzung des erstinstanzlichen Urteils orientieren. Diese Bindung durfte nach Ansicht des Senats den Rechtsschutz gegen den vorläufigen Eingriff jedoch nicht leerlaufen lassen. Bei offensichtlich fehlerhaften Feststellungen ist eine abweichende Beurteilung möglich und geboten. Einen solchen Fall sah er hier. Das Urteil enthielt nach seiner Würdigung widersprüchliche beziehungsweise lückenhafte Feststellungen und eine unzutreffende rechtliche Einordnung des Vollendungszeitpunkts. Der Senat prognostizierte deshalb, dass der Schuldspruch möglicherweise keinen Bestand haben werde. Er ersetzte damit nicht die noch ausstehende Berufungshauptverhandlung, sondern prüfte die Tragfähigkeit der bisherigen Erkenntnisse für die weitere vorläufige Entziehung.

Rennteilnahme beginnt mit dem tatsächlichen Wettbewerb

Ein Kraftfahrzeugrennen ist nach den vom Senat herangezogenen Maßstäben ein Geschwindigkeitswettbewerb zwischen mindestens zwei Teilnehmern, bei dem möglichst hohe Geschwindigkeit zumindest für die Ermittlung des Siegers mitbestimmend ist. Eine vorherige ausdrückliche Absprache ist dafür nicht zwingend. Teilnahme als Fahrer bedeutet aber ein tatsächliches Mitwirken in diesem Wettbewerb. Für die Teilnahmevariante des § 315d Absatz 1 Nummer 2 StGB ist der Versuch nach der im Beschluss angewandten Regelung nicht strafbar. Deshalb durfte der Vollendungszeitpunkt nicht auf bloße Vorbereitungsakte vorverlegt werden. Die Hinfahrt, das Einordnen in eine Startformation oder das Warten an einer Startlinie erfüllten für sich genommen den Tatbestand noch nicht. Erst zwischen wirklichem Rennbeginn und Rennende kommt eine vollendete Teilnahme in Betracht.

Gefahrenabwehr rechtfertigt keine Erweiterung des Tatbestands

Der Senat wandte sich ausdrücklich gegen die Auffassung, bereits die Startaufstellung müsse genügen, weil die Polizei sonst ein gefährliches Rennen erst beginnen lassen müsste. Polizeiliche Gefahrenabwehr kann und soll schon vor einem Rennstart einsetzen; sie ist nicht davon abhängig, dass bereits eine vollendete Straftat vorliegt. Daraus durfte jedoch keine Erweiterung des Strafgesetzes folgen. Eine solche Vorverlagerung würde die bewusste gesetzliche Begrenzung der Versuchsstrafbarkeit umgehen. Sie könnte außerdem auch einen Fahrer wegen vollendeter Teilnahme erfassen, der sich zunächst aufgestellt, anschließend aber freiwillig gegen das eigentliche Rennen entschieden hat. Die Entscheidung unterschied deshalb zwischen zulässigem präventivem Einschreiten und den strengeren Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen tatsächlich erfolgter Rennteilnahme.

Zeugenaussagen sprachen eher für einen vereitelten Start

Die konkreten Beweisergebnisse trugen nach Ansicht des Senats den angenommenen Rennbeginn nicht. Der von hinten kommende Fahrer konnte problemlos zu den vorausfahrenden Autos aufschließen und deren Kennzeichen notieren. Dies passte nach der gerichtlichen Würdigung nicht zu einem schon laufenden Geschwindigkeitswettbewerb. Sein Beifahrer hatte zunächst wegen der Warnblinker an einen Unfall gedacht. Er beschrieb anschließend Schlangenlinien, das Hintereinandereinordnen und Abbiegen der Fahrzeuge. Bei ihm war der Eindruck entstanden, durch die Annäherung sei ein Rennstart verhindert worden. Die amtsgerichtliche Feststellung einer bereits auf Siegerermittlung gerichteten Beschleunigung ließ sich mit diesen wiedergegebenen Aussagen nicht vereinbaren. Eine möglicherweise unmittelbar bevorstehende Freigabe durch das vorausfahrende dritte Auto blieb Vorbereitung und belegte noch keine vollendete Teilnahme.

Kosten und begrenzte Aussagekraft

Andere Beweismittel, die einen dringenden Rennverdacht und damit die hohe Wahrscheinlichkeit einer späteren Fahrerlaubnisentziehung stützen konnten, waren dem Senat nicht ersichtlich. Deshalb hob er die vorläufige Maßnahme auf. Auf die formalen Einwände der Verteidigung gegen das Erlassdatum kam es nicht an. Der Senat hielt sie zudem für offensichtlich unbegründet: Eine erst Monate später erfolgte Zustellung bewies nicht, dass der Beschluss tatsächlich erst dann von einem unzuständigen Richter gefasst worden war. Die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trug die Staatskasse. Der Beschluss besagt weder, dass gefährliche Rennvorbereitungen generell folgenlos bleiben, noch dass die konkrete Fahrt endgültig in jeder rechtlichen Hinsicht geklärt war. Seine unmittelbare Folge war das Ende des vorläufigen Fahrerlaubnisentzugs.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Entscheidend war hier die Grenze zwischen vorbereitender Formation und tatsächlich begonnenem Geschwindigkeitswettbewerb. Die Vorinstanz hatte den Vollendungszeitpunkt rechtlich zu weit vorverlagert; zugleich passten ihre Annahmen zur Beschleunigung nicht zu den wiedergegebenen Zeugenaussagen. Der Fall zeigt deshalb, dass bei einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung auch ein bereits ergangenes erstinstanzliches Urteil auf offensichtliche Brüche geprüft werden muss. Der Erfolg dieses Rechtsmittels ist jedoch von einem endgültigen Freispruch zu unterscheiden. Ebenso wenig beschränkt die fehlende Versuchsstrafbarkeit dieser Teilnahmevariante die Möglichkeit der Polizei, ein drohendes Rennen im Rahmen der Gefahrenabwehr rechtzeitig zu verhindern.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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