Zivilrecht
Terminsweise bestellter Pflichtverteidiger erhält Pauschgebühr für umfassend geführte Verteidigung
Das Oberlandesgericht Jena bewilligte einem Pflichtverteidiger am 14. April 2021 für seine Tätigkeit in einem umfangreichen erstinstanzlichen Strafverfahren eine Pauschgebühr von 13.890 Euro netto. Obwohl er jeweils nur für einzelne Hauptverhandlungstage bestellt worden war, beschränkte sich sein Vergütungsanspruch nach Auffassung des Senats nicht auf Terminsgebühren. Seine tatsächliche Arbeit hatte auch die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr ausgelöst. Die bewilligte Pauschgebühr trat an die Stelle der im Tenor bezeichneten gesetzlichen Gebühren; sie wurde nicht zusätzlich zu ihnen zugesprochen. Den weitergehenden Antrag wies der Senat zurück. Über die Umsatzsteuer und die Anrechnung bereits gezahlter Beträge musste anschließend der Kostenbeamte entscheiden. Der Beschluss betraf ausschließlich die Vergütung, nicht eine erneute strafrechtliche Entscheidung über die Angeklagten.
Redaktioneller Kernsatz
Terminsweise bestellter Pflichtverteidiger erhält Pauschgebühr für umfassend geführte Verteidigung
Redaktionelle Zusammenfassung · 860 Wörter
Die Entscheidung erklärt
13.890 Euro netto als ersetzende Pauschgebühr
Großes Verfahren mit 45 Hauptverhandlungstagen
Dem Strafverfahren lag ein mutmaßlich rechtsextremer Überfall auf eine Kirmesgesellschaft im Februar 2014 zugrunde. Gegen den Mandanten des Antragstellers und weitere 14 Personen war wegen gefährlicher Körperverletzung in mehreren rechtlich zusammentreffenden Fällen sowie schweren Hausfriedensbruchs Anklage erhoben worden. Die Sache fand nach der Beschreibung des Senats erhebliches öffentliches Interesse. Zwischen Dezember 2015 und Mai 2017 führte das Landgericht 45 Hauptverhandlungstage durch. Der später antragstellende Rechtsanwalt verteidigte seinen Mandanten an 33 dieser Tage aufgrund jeweils terminsbezogener Bestellung. Der Mandant befand sich durchgehend auf freiem Fuß und wurde schließlich freigesprochen. Die spätere Aufhebung von Verurteilungen anderer Angeklagter durch den Bundesgerichtshof war im Beschluss nur Teil der Verfahrensgeschichte, nicht Gegenstand der Vergütungsentscheidung.
Keine dauerhafte zweite Beiordnung, aber tatsächliche Mitverteidigung
Bereits vor Beginn der Hauptverhandlung hatte der Rechtsanwalt seine Bestellung als weiterer Pflichtverteidiger beantragt. Dieser Antrag und die dagegen erhobene Beschwerde blieben erfolglos. Tatsächlich war er jedoch schon im November 2015 in Abstimmung mit dem insgesamt beigeordneten Verteidiger mit dem Verfahren befasst. Er stellte Anträge und kündigte gegenüber der Kammer ein Ablehnungsgesuch an. Im weiteren Verlauf übernahm er den weit überwiegenden Teil der Hauptverhandlungstermine und hielt auch den Schlussvortrag für seinen Mandanten. Der planmäßig bestellte Verteidiger erschien demgegenüber nur an acht Tagen; für weitere Termine wurde nochmals eine andere Vertretung eingesetzt. Die Bezeichnung als bloßer Terminsvertreter gab den tatsächlichen Umfang seiner eigenverantwortlichen Verteidigungsarbeit deshalb nach Ansicht des Senats nicht angemessen wieder.
Jede Bestellung begründete eine eigene Verantwortung
Durch die terminsbezogenen Bestellungen entstand nach der vom Senat vertretenen Auffassung jeweils ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis. Innerhalb dieses Verhältnisses hatte der Rechtsanwalt die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen. Deshalb war auch sein Antrag auf eine Pauschgebühr zulässig, obwohl er nicht ausdrücklich für das gesamte Verfahren bestellt worden war. Der Bezirksrevisor hatte dagegen vorgeschlagen, den Antrag abzulehnen, weil bei bloßer Vertretung nur Terminsgebühren anfielen und deren Erhöhung nicht geboten sei. Der Senat hielt an seiner bereits früher vertretenen Gegenauffassung fest. Die Vergütung richtete sich danach, welche Gebührentatbestände die konkret erbrachte anwaltliche Tätigkeit erfüllte. Eine pauschale Beschränkung allein aufgrund des Bestellungswortlauts lehnte er ab.
Grundgebühr und Verfahrensgebühr waren tatsächlich entstanden
Neben den Gebühren für die wahrgenommenen Termine stand dem Antragsteller zunächst die Grundgebühr zu. Auch die Verfahrensgebühr für die erste Instanz war nach der gerichtlichen Würdigung ausgelöst. Dafür verwies der Senat ausdrücklich auf die nachgewiesene Beschäftigung mit der Sache vor der ersten Bestellung und auf die gemeinsam mit dem anderen Verteidiger geführte Verteidigung. Die Schriftsätze, die intensive Beteiligung an der Hauptverhandlung und der eigene Schlussvortrag belegten mehr als eine punktuelle Vertretung ohne Bezug zum übrigen Verfahren. Das Gericht entschied damit anhand konkreter Tätigkeiten dieses Rechtsanwalts. Es nahm nicht an, dass jede noch so kurze Terminsvertretung ohne weitere Prüfung automatisch sämtliche denkbaren Gebühren eines vollständigen Mandats auslöst.
Besonderer Umfang und besondere Schwierigkeit
Für die Pauschgebühr prüfte der Senat, ob einzelne Gebührenanteile den besonderen Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit angemessen abbildeten. Beides war hier gegeben. Bei der ersten Einarbeitung berücksichtigte er allerdings, dass die Zusammenarbeit mit dem insgesamt beigeordneten Verteidiger den Aufwand etwas vermindert hatte. Die Grundgebühr erhöhte er deshalb auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Gebühr, während er anderen Verteidigern im selben Verfahren teilweise das Dreifache zugebilligt hatte. Die Verfahrensgebühr setzte er auf das Doppelte der Wahlverteidigerhöchstgebühr fest. Er orientierte sich dabei auch an bereits erfolgten Pauschgebührenentscheidungen für andere Pflichtverteidiger in diesem Verfahren. Der gemeinsame Prozessrahmen erlaubte somit einen Vergleich, ersetzte aber nicht die Bewertung der jeweiligen individuellen Tätigkeit.
Kurze Sitzungen bedeuteten keine geringe Arbeitsbelastung
Die Hauptverhandlungstermine des Antragstellers dauerten durchschnittlich etwas weniger als zwei Stunden. Das sprach nach Auffassung des Senats trotzdem nicht gegen eine Erhöhung der Terminsvergütung. Außergewöhnlich aufwendig waren insbesondere Vorbereitung und Nachbereitung: Der Verteidiger musste sich mit Widersprüchen bei Beweiserhebungen, möglichen Verwertungsverboten, Schriftsätzen und Beweisanträgen anderer Verteidiger und Nebenklagevertreter sowie neu beigezogenen Beweismitteln befassen. Der Verfahrensstoff war während der Hauptverhandlung erheblich angewachsen. Der Senat verwies dazu auf die deutlich späteren Aktenbände, in denen schließlich das Urteil lag. Auch die besondere öffentliche Bedeutung floss ein. Er hielt deshalb eine pauschale Erhöhung des auf die Termine entfallenden Anteils um 4.000 Euro für angemessen. Die bloße Sitzungsdauer bildete die tatsächliche Belastung nicht ab.
Endbetrag und weitere Festsetzungsschritte
Aus den erhöhten Gebührenbestandteilen bestimmte der Senat den aufgerundeten Endbetrag von 13.890 Euro netto. Dieser ersetzte die Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren nach den im Tenor genannten Nummern des Vergütungsverzeichnisses. Eine nochmals daneben tretende Zahlung derselben gesetzlichen Gebühren war damit nicht angeordnet. Ebenso ließ der Beschluss die konkrete Berücksichtigung schon geleisteter Teilzahlungen beim Kostenbeamten des erstinstanzlichen Gerichts. Dieser hatte außerdem die gesetzliche Umsatzsteuer festzusetzen. Der ursprünglich gestellte weitergehende Antrag blieb erfolglos. Die Entscheidung zeigt damit sowohl die Möglichkeit einer Pauschvergütung bei terminsbezogenen Bestellungen als auch deren Grenzen: Ausschlaggebend waren die tatsächlich umfassende Verteidigungsführung, der außergewöhnliche Arbeitsaufwand und die im Einzelnen bewerteten Gebührenbestandteile dieses konkreten Großverfahrens.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss macht die tatsächliche Aufgabenverteilung zum zentralen Prüfpunkt. Hier hatte der formal nur tageweise bestellte Rechtsanwalt die Verteidigung über längere Zeit wesentlich getragen und auch außerhalb der Sitzungen gearbeitet. Diese belegten Tätigkeiten waren für Grund- und Verfahrensgebühr ebenso wichtig wie für die Pauschgebühr. Zugleich zeigt die Entscheidung, warum durchschnittlich kurze Termine bei einem wachsenden und schwierigen Verfahrensstoff wenig über den Gesamtaufwand aussagen. Bei vergleichbaren Anträgen sollten deshalb Vorbereitungsleistungen, Schriftsätze, Abstimmung und eigenverantwortliche Prozessführung konkret beschrieben werden. Der bewilligte Betrag ist dabei als Ersatz der benannten Gebühren und unter Anrechnung früherer Zahlungen zu verstehen.