Strafrecht und Strafverfahren

Europäische Ermittlungsanordnung: Beschuldigtenstellung eröffnet keinen Drittantrag gegen die Aktenherausgabe

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 10. September 2026 einen Antrag gegen die Übermittlung deutscher Insolvenzakten an österreichische Ermittlungsbehörden als unzulässig zurückgewiesen. Im Mittelpunkt stand die Frage, wer eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 91i, 61 und 66 IRG beantragen darf. Der Senat unterschied zwischen dem Beschuldigten des ausländischen Strafverfahrens und einem durch die Herausgabe in eigenen Rechten berührten Dritten. Ein Beschuldigter wird nach dieser Auslegung nicht allein dadurch antragsberechtigt, dass die übermittelten Unterlagen für das gegen ihn geführte Verfahren Bedeutung haben können. Zusätzlich erläuterte das Gericht, weshalb es auch inhaltlich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtshilfe sah.

Redaktionelle Zusammenfassung · 835 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Auslandsverfahren und Rechtsschutz in Deutschland

Verdacht umfangreicher Untreuehandlungen

Die österreichischen Behörden ermittelten gegen den Antragsteller und weitere Personen wegen des Verdachts der betrügerischen Krida und der Untreue. Gegenstand waren unter anderem unbesicherte, nachrangige und fremdunübliche Darlehen innerhalb eines Unternehmensgeflechts. Den Vorständen wurde vorgeworfen, ihre Verfügungsbefugnis über Gesellschaftsvermögen wissentlich missbraucht und ohne betriebliche Rechtfertigung gehandelt zu haben. Diese Angaben beschreiben den Ermittlungsverdacht; eine Feststellung strafrechtlicher Schuld enthält der Rechtshilfebeschluss nicht. Die begehrten Insolvenzakten sollten insbesondere Zahlungen zwischen Gesellschaften nachvollziehbar machen und eine Beurteilung möglicher Gläubigerbenachteiligungen ermöglichen. Der Bezug zum deutschen Insolvenzverfahren bildete damit den sachlichen Anknüpfungspunkt des Ersuchens.

Gegenstand der Europäischen Ermittlungsanordnung

Im Wege einer Europäischen Ermittlungsanordnung ersuchten die österreichischen Behörden die Staatsanwaltschaft Bielefeld um Kopien von Insolvenzakten des Amtsgerichts Bielefeld. Die Übermittlung war am 16. Juni 2026 bewilligt worden. Der Verteidiger legte dagegen am 29. Juni 2026 eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe ein. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2026 beanstandete er vor allem die Begründungstiefe der Ermittlungsanordnung. Nach seiner Auffassung ermöglichten die Angaben keine ausreichende Prüfung der Erforderlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Vergleichbarkeit mit einem innerstaatlichen Fall. Für den Fall ausbleibender Abhilfe beantragte er die Vorlage an das Oberlandesgericht nach §§ 91i, 61 IRG.

Weiterleitung durch die Staatsanwaltschaften

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld half der Eingabe nicht ab und hielt eine Vorlage in entsprechender Anwendung der §§ 91i, 61 Absatz 1 Satz 2 Fall 2 und 66 IRG für geboten. Dieser Auffassung schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft ausdrücklich an. Gleichwohl sah das Oberlandesgericht darin noch keine Grundlage für eine Sachentscheidung. Die Weiterleitung setzte aus Sicht der beteiligten Staatsanwaltschaften voraus, dass bereits der Antrag des Betroffenen zulässig war. Gerade diese Voraussetzung verneinte der Senat. Die behördliche Behandlung einer Eingabe ersetzt daher nicht die eigenständige Prüfung der gesetzlichen Antragsberechtigung durch das angerufene Gericht.

Dritte und Beschuldigte sind gesetzlich unterschieden

Nach § 61 Absatz 1 Satz 2 IRG kann das Oberlandesgericht bei einer Herausgabe von Gegenständen nach § 66 IRG auf Antrag einer Person entscheiden, die eine Verletzung eigener Rechte geltend macht. Der Senat verstand dies anhand der differenzierten Systematik des § 66 IRG. Antragsberechtigt sind danach die von § 66 Absatz 2 Nummer 3 IRG erfassten Dritten, deren Rechte durch die Herausgabe berührt werden. Nicht hierunter fallen allein wegen ihrer Beschuldigtenstellung die Betroffenen nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 IRG. Für eine entsprechende Anwendung auf diese Personengruppe sah das Gericht angesichts der gesetzlichen Unterscheidung keinen Bedarf.

Kein eigenständiges Drittrecht erkennbar

Der Antragsteller wandte ein, die konkret angeforderten Unterlagen beträfen eine Darlehensgewährung, an der ihm selbst nach der Ermittlungsanordnung keine Beteiligung vorgeworfen wurde. Das führte nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zu einer anderen Beurteilung. Weder aus der Ermittlungsanordnung noch aus dem Antragsvorbringen ergaben sich Anhaltspunkte für Rechte, die unabhängig von seiner Stellung als Beschuldigter betroffen sein konnten. Auch eine nur mittelbare Berührung von Beschuldigtenrechten begründet nach dieser Entscheidung keinen Drittantrag. Maßgeblich war somit die Art des geltend gemachten Rechts und nicht allein, ob jeder einzelne Untersuchungsvorgang unmittelbar dem Antragsteller zugerechnet wurde.

Keine Umdeutung in einen selbständigen Behördenantrag

Ein eigenständiger Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 61 Absatz 1 Satz 2 Alternative 1 IRG wäre von dem Antrag eines vermeintlich antragsberechtigten Dritten zu unterscheiden gewesen. Einen solchen selbständigen Antrag stellte der Senat hier jedoch nicht fest. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte ausdrücklich an die Annahme der Staatsanwaltschaft Bielefeld angeknüpft, der Betroffene könne das Gericht zulässig anrufen. Dass sie sich außerdem inhaltlich zur Rechtshilfe äußerte, änderte den Charakter der Weiterleitung nicht. Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass sowohl die Person des Antragstellers als auch die verfahrensrechtliche Grundlage des konkreten Vorbringens bestimmt werden müssen.

Ergänzende Beurteilung der Verhältnismäßigkeit

Über die tragende Unzulässigkeitsbegründung hinaus erklärte der Senat, dem Antrag wäre auch in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen. Die eher knappen Angaben der Ermittlungsanordnung reichten nach seiner Einschätzung für die eingeschränkte rechtliche Prüfung aus. Er verwies auf den Verdacht massiver Untreue- und Insolvenzdelikte und auf die nach deutschem Recht vergleichbare Bewertung. Dem Antragsteller wurde die Beteiligung an treuwidrig gewährten Darlehen mit einem Gesamtvolumen von zumindest 594 Millionen Euro vorgeworfen. Dem stand die Übermittlung einzelner Insolvenzakten zum fraglichen Firmengeflecht gegenüber. Weitere von der Verteidigung aufgezeigte Ermittlungsansätze ließen die beantragte Rechtshilfe aus Sicht des Gerichts nicht unverhältnismäßig werden.

Reichweite der Entscheidung

Der Beschluss weist den Antrag vom 16. Juli 2026 ausdrücklich als unzulässig zurück. Die ergänzenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Rechtshilfe sind deshalb von diesem tragenden Ergebnis zu trennen. Ebenso wenig entscheidet das Oberlandesgericht über die österreichischen Tatvorwürfe oder über eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Antragstellers. Für die Einordnung vergleichbarer Herausgabeverfahren kommt es nach der Entscheidung zunächst darauf an, ob konkrete Rechte eines Dritten betroffen sind oder lediglich die Verteidigungsposition im ausländischen Verfahren. Erst nach Klärung dieser verfahrensrechtlichen Frage stellt sich im jeweiligen Antragsweg die Frage nach dem zulässigen Umfang gerichtlicher Kontrolle.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Rechtshilfeersuchen sollte die Prüfung des passenden Rechtsbehelfs vor der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Tatverdacht stehen. Das OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2026 – 2 OAus 145/26, verlangt für den Drittantrag nach §§ 61, 66 IRG ein Recht, dessen Betroffenheit über die Beschuldigtenstellung hinausgeht. Ein pauschaler Hinweis auf Verteidigungsinteressen genügt danach nicht. Zugleich lässt sich eine bloße Weiterleitung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht ohne Weiteres als deren eigener Antrag behandeln. Für die anwaltliche Bearbeitung sind daher Rechtsträgerschaft, konkret berührte Position und Verfahrensgrundlage getrennt und anhand der Ermittlungsanordnung herauszuarbeiten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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