Strafrecht und Strafverfahren

Entschädigung nach einstweiliger Unterbringung: Fachgerechte Behandlung beseitigt das Sonderopfer nicht

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Entschädigungspflicht der Staatskasse für eine mehr als siebenmonatige einstweilige psychiatrische Unterbringung bestätigt. Die Staatsanwaltschaft wollte die Entschädigung vollständig oder zumindest teilweise versagen lassen. Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Entscheidend war eine Gesamtabwägung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 StrEG zwischen dem Gewicht der rechtswidrigen Taten und dem durch den Freiheitsentzug erlittenen Sonderopfer. Der Beschluss vom 25. August 2026 betont, dass eine fachgerechte medizinische Betreuung den erheblichen Eingriff nicht schon für sich genommen aufwiegt. Die Möglichkeit einer Versorgung in der Klinik macht die strafprozessuale Freiheitsentziehung nicht zu einer dem Beschuldigten anzurechnenden Vergünstigung.

Redaktionelle Zusammenfassung · 823 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Entschädigung trotz rechtswidriger Anlasstaten

Unterbringung und gescheitertes Sicherungsverfahren

Die Beschuldigte war vom 1. August 2025 bis zum 11. März 2026 aufgrund eines Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Hagen einstweilig untergebracht. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Sicherungsverfahren ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Landgericht Hagen lehnte diesen Antrag mit Urteil vom 11. März 2026 ab, hob den Unterbringungsbefehl auf und verpflichtete die Staatskasse zur Entschädigung für den erlittenen Freiheitsentzug. Abgesehen von der Entschädigungsentscheidung wurde das Urteil rechtskräftig. Gegen die Entschädigung wandte sich die Staatsanwaltschaft mit sofortiger Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützte das Rechtsmittel; die Beschuldigte verteidigte durch ihre Rechtsanwältin die landgerichtliche Entscheidung.

Gesetzlicher Ausgangspunkt und Ermessensentscheidung

Die Ablehnung einer beantragten Unterbringung nach § 63 StGB steht für die Entschädigung des vorläufigen Freiheitsentzugs grundsätzlich einem Freispruch gleich. Allerdings erlaubt § 6 Absatz 1 Nummer 2 StrEG eine vollständige oder teilweise Versagung, wenn die Verurteilung nur wegen Schuldunfähigkeit unterbleibt. Der Senat stellte klar, dass diese Vorschrift auch im von Anfang an betriebenen Sicherungsverfahren Anwendung findet. Sie begründet jedoch keinen automatischen Ausschluss. Das Tatgericht muss sein Ermessen ausüben und dabei insbesondere Schwere und Unrechtsgehalt der Taten sowie eine empfindliche Störung des Rechtsfriedens gegen das Maß des erlittenen Sonderopfers abwägen.

Warum die Unterbringung unterblieb, ist wesentlich

Für die Abwägung unterschied das Gericht verschiedene Gründe, aus denen eine dauerhafte Unterbringung scheitern kann. Fehlt es bereits an einer nachweisbaren geeigneten Anlasstat, spricht dies besonders deutlich für eine Entschädigung. Sind die festgestellten Taten nicht erheblich im Sinne des § 63 StGB, liegt eine Versagung regelmäßig fern. Anders kann die Gewichtung bei erheblichen Anlasstaten ausfallen, wenn die Maßregel aus anderen Gründen nicht angeordnet wird, etwa wegen fehlender fortbestehender Gefährlichkeit oder eines fehlenden symptomatischen Zusammenhangs mit der Erkrankung. Der Beschluss verlangt daher eine Betrachtung der tatsächlichen Ablehnungsgründe und nicht lediglich des erfolglosen Verfahrensausgangs.

Überwiegend geringe Tatfolgen und eine erhebliche Tat

Im konkreten Fall waren durch die Diebstähle und körperlichen Übergriffe überwiegend keine gewichtigen Schäden oder schwerwiegenden Verletzungen entstanden. Der Senat übersah dabei nicht, dass eine Tat zum Nachteil des Zeugen Q. auch vom Landgericht als erheblich eingestuft worden war. Diese einzelne Tat rechtfertigte innerhalb der Gesamtabwägung jedoch keine Versagung. Der weit überwiegende Teil der Anlasstaten gehörte eher zum Bagatellbereich; auch die Folgen der Tat zum Nachteil dieses Zeugen hatten nicht das hierfür erforderliche allein tragende Gewicht. Damit blieb die tatsächliche Gesamtheit der festgestellten Handlungen ausschlaggebend, nicht eine isolierte Betrachtung des belastendsten Vorfalls.

Mögliche Eskalationen ersetzen keine Feststellungen

Die Staatsanwaltschaft argumentierte, schwerere Folgen seien teilweise nur durch das Verhalten der Geschädigten verhindert worden. Das Oberlandesgericht sah in den behaupteten weiteren Eskalationsmöglichkeiten keine hinreichend festgestellte Grundlage. Das Landgericht hatte vielmehr unkontrollierte Befreiungsschläge in Situationen beschrieben, in denen sich die Beschuldigte bedrängt fühlte oder selbst körperlichen Übergriffen ausgesetzt war. Gezielte Verletzungshandlungen waren nicht festgestellt. Hinzu kam, dass Verhalten innerhalb einer Betreuungseinrichtung gegenüber Ärzten oder Pflegepersonal nicht ohne Weiteres mit Angriffen auf beliebige Personen außerhalb einer solchen Situation gleichgesetzt werden kann. Denkbare alternative Geschehensabläufe genügten weder zur Begründung der Maßregel noch zur Versagung der Entschädigung.

Behandlungserfolge müssen ins Gewicht fallen

Dass eine Unterbringung fachkundige Betreuung gewährleistet, darf bei der Bewertung ihrer Intensität berücksichtigt werden. Maßgebliches Gewicht kann dieser Gesichtspunkt nach dem Senat aber erst erhalten, wenn eine dauerhafte oder zumindest für einen erheblichen Zeitraum deutliche Verbesserung des psychischen Zustands zu erwarten ist. Im entschiedenen Fall fehlte ein solcher nachhaltiger Therapieerfolg. Weder eine längerfristig tragfähige Krankheitseinsicht noch eine stabile Bereitschaft zur Medikamenteneinnahme waren erreicht worden. Die nach zwei Monaten mögliche Mitwirkung an einer sachverständigen Exploration blieb ein begrenzter und kurzfristiger Erfolg. Behandler und Sachverständiger rechneten vielmehr mit erneutem Absetzen der Medikamente nach der Entlassung.

Subjektive Belastung und Dauer des Freiheitsentzugs

Der Senat berücksichtigte außerdem, wie die Beschuldigte die Unterbringung selbst erlebt hatte. Nach den landgerichtlichen Feststellungen empfand sie diese durchgehend als belastend und brachte dies gegenüber den Behandlern und dem Sachverständigen zum Ausdruck. Vor der einstweiligen Unterbringung hatte sie sich in Freiheit befunden, auch wenn diese zeitweise durch Einweisungen unterbrochen gewesen war. Der mehr als siebenmonatige Freiheitsentzug wog zusätzlich schwer. Die frühere Betreuung und der Aufenthalt in geschlossenen Einrichtungen beseitigten dieses Sonderopfer nicht. Zusammen mit dem weitgehend ausgebliebenen nachhaltigen Therapieerfolg stützten diese Umstände die Entschädigungspflicht der Staatskasse.

Bestätigung dem Grunde nach

Die nach § 8 Absatz 3 Satz 1 StrEG in Verbindung mit § 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde wurde als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten wurden der Staatskasse auferlegt. Gegenstand war die Entschädigungspflicht dem Grunde nach; einen konkreten Entschädigungsbetrag setzte der veröffentlichte Beschluss nicht fest. Seine Aussage betrifft auch keine unterschiedslose Entschädigung aller erfolglosen Sicherungsverfahren. Er verlangt vielmehr eine tatsachengestützte Ermessensentscheidung, in der das tatsächliche Gewicht der Anlasstaten, belastbare Behandlungsergebnisse, die subjektiv erlebte Freiheitsentziehung und deren Dauer nachvollziehbar miteinander abgewogen werden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss des OLG Hamm vom 25. August 2026 – 5 Ws 191/26 – zeigt, wie eng eine Entschädigungsentscheidung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 StrEG an die rechtskräftigen Feststellungen zum Sicherungsverfahren gebunden argumentiert werden muss. Für die anwaltliche Bearbeitung sind die einzelnen Tatfolgen ebenso sorgfältig aufzubereiten wie Dauer und tatsächliche Belastung der Unterbringung. Medizinische Behandlung und nachhaltiger Therapieerfolg dürfen nicht gleichgesetzt werden. Besonders bedeutsam ist die Unterscheidung zwischen dokumentierten Tatsachen und lediglich denkbaren Eskalationen. Der Erfolg betrifft hier die Entschädigung dem Grunde nach; die konkrete Höhe ist damit noch nicht entschieden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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