Strafrecht und Strafverfahren
Flüchtiger Verurteilter im Maßregelvollzug: Keine Erledigung ohne erforderliche Anhörung
Das Oberlandesgericht Hamm hat die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die vorläufige Ablehnung einer Maßregelerledigung verworfen. Der Verurteilte war seit längerer Zeit aus dem Vollzug einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entwichen und unbekannten Aufenthalts. Das allein rechtfertigte nach dem Beschluss vom 18. August 2026 keine Entscheidung ohne die gesetzlich vorgesehene Anhörung. Auch eine öffentliche Zustellung musste das Vollstreckungsgericht in der konkreten Lage nicht veranlassen. Weil ein Vollstreckungshaftbefehl bestand, konnte die Anhörung bis zu einer Ergreifung zurückgestellt und danach über die beantragte Erledigung entschieden werden. Der Senat stellte den Anspruch auf rechtliches Gehör in den Mittelpunkt seiner Begründung.
Redaktionelle Zusammenfassung · 822 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Vor einer Maßregelerledigung muss Gehör gewährt werden
Unterbringung nach einer Betäubungsmittelverurteilung
Dem Maßregelvollzug lag eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit entsprechendem unerlaubtem Besitz zugrunde. Neben einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten war die Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet worden. Sie wurde seit dem 6. Januar 2021 vollzogen, zuletzt im Rahmen einer Langzeitbeurlaubung in einer Adaptionseinrichtung. In ihrer letzten während der Vollstreckung abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2024 hatte die Klinik noch Therapiemotivation sowie eine günstige Sozial- und Kriminalprognose bescheinigt. Seit dem 20. Februar 2024 war der Verurteilte flüchtig.
Klinik änderte ihre Einschätzung nach dem Entweichen
Die Staatsanwaltschaft stellte zunächst auf Anregung der Klinik einen Erledigungsantrag, nahm ihn aber nach einem Hinweis der Strafvollstreckungskammer zurück. Später regte die Einrichtung erneut die Erledigung an. Wegen des Entweichens müsse nun von einer nur vorgetäuschten Therapiemotivation ausgegangen werden. Zudem hielt sie einen Behandlungserfolg innerhalb der verbleibenden sieben Monate bis zur Maßregelhöchstfrist auch bei erneuter Stellung des Verurteilten nicht mehr für realisierbar. Auf dieser Grundlage beantragte die Staatsanwaltschaft wiederum die Erledigung. Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag als derzeit unbegründet zurück und verwies unter anderem auf die fehlende Anhörung.
Rechtsmittel zielte auch auf die weitere Strafvollstreckung
Die Staatsanwaltschaft legte gegen die ihr zugestellte Entscheidung sofortige Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützte das Rechtsmittel und beantragte neben der Maßregelerledigung, den noch offenen Rest der Begleitstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen. Damit ging es um mehr als eine organisatorische Beendigung des Therapieplatzes. Die Entscheidung hatte zugleich Bedeutung für die weitere Vollstreckung gegen den Verurteilten. Der Senat hielt das Rechtsmittel zwar für zulässig, verneinte aber seine Begründetheit. Die gesetzlich erforderliche vorherige Gelegenheit zur Äußerung war nicht gewährt worden und konnte in der vorliegenden Fallgestaltung nicht schlicht entfallen.
Gesetzliche Anhörungspflicht blieb bestehen
Für eine Entscheidung nach § 67d Absatz 5 StGB schreiben §§ 463 Absatz 6 und 462 Absatz 2 StPO die Anhörung des Verurteilten vor. Das Gericht verneinte einen einschlägigen Ausnahmefall nach § 462 Absatz 2 Satz 2 StPO. Die bloße Schwierigkeit, einen unbekannt aufhältigen Verurteilten zu erreichen, wurde damit nicht als allgemeiner Verzichtsgrund behandelt. Die Anhörungsregelungen sichern nach dem Senat das verfassungsrechtliche Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 GG. Grundsätzlich muss die Möglichkeit zur Stellungnahme vor der Entscheidung bestehen, sofern dadurch nicht relevante andere Interessen gefährdet werden. Gerade diese Gefährdung war in der konkreten Vollstreckungssituation nicht erkennbar.
Öffentliche Zustellung ist nur letztes Mittel
Weil der Aufenthalt des Verurteilten unbekannt war, konnten weder eine Ladung noch ein schriftliches Anhörungsschreiben unmittelbar zugestellt werden. Eine öffentliche Zustellung kann zwar formal Gelegenheit zur Äußerung eröffnen und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn andere Bekanntgabeformen aus sachlichen Gründen ausscheiden oder nur schwer durchführbar sind. Der Senat bezeichnete sie aber als letztes Mittel nach Ausschöpfung der sonstigen Möglichkeiten. Ihre grundsätzliche Zulässigkeit beantwortet deshalb nicht schon die Frage ihrer Erforderlichkeit im Einzelfall. Hier bestand nach der Entscheidung kein Anlass, das aufwendige Zustellungsverfahren und die hierfür notwendigen vorherigen Aufenthaltsermittlungen allein für eine vorgezogene Erledigungsentscheidung einzuleiten.
Bestehender Haftbefehl ermöglichte spätere Entscheidung
Gegen den Verurteilten lag ein Vollstreckungshaftbefehl vom 19. März 2024 vor. Nach seiner Ergreifung konnte er angehört und anschließend über die Maßregelerledigung sowie die damit verbundenen Fragen entschieden werden. Wäre zuvor ohne tatsächliche Kenntnis des Verurteilten entschieden worden, wäre nach der Beurteilung des Senats ohnehin eine Wiederherstellung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO mit nachzuholender Anhörung erforderlich geworden. Ein vorgelagertes öffentliches Zustellungsverfahren hätte deshalb keinen sachlichen Vorteil geschaffen. Das Abwarten beeinträchtigte nach der Entscheidung weder das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit noch die Rechte des Verurteilten in einer Weise, die eine sofortige Vorabentscheidung verlangt hätte.
Kein nachgewiesener blockierter Therapieplatz
Der Senat bezog auch die praktische Vollzugslage ein. Bei einer plötzlichen Ergreifung wäre voraussichtlich ohnehin zunächst kein Therapieplatz unmittelbar verfügbar gewesen; während einer dann zunächst anstehenden Organisationshaft hätte die Entscheidung vorbereitet werden können. Diese Erwägung war eine Prognose des Gerichts, keine Feststellung über einen bereits eingetretenen weiteren Haftverlauf. Ebenso wenig war dokumentiert, dass für den seit Langem Abwesenden aktuell noch ein Platz freigehalten wurde, der anderen Patienten fehlte. Die letzte Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung enthielt dafür keinen Anhaltspunkt. Ein konkreter organisatorischer Nachteil, der eine vorgreifliche Entscheidung nötig gemacht hätte, war somit nicht ersichtlich.
Verfahrensentscheidung statt abschließender Therapieprognose
Die sofortige Beschwerde wurde auf Kosten der Staatskasse verworfen. Damit blieb die Ablehnung des Erledigungsantrags als derzeit unbegründet bestehen. Der Beschluss trifft keine endgültige Aussage, dass die Therapie nach einer Ergreifung tatsächlich noch erfolgreich fortgesetzt werden kann. Ebenso wenig beendet er die Maßregel oder entscheidet abschließend über eine Aussetzung des Strafrests. Seine tragende Aussage ist verfahrensrechtlich: In der beschriebenen Lage durfte die erforderliche Anhörung nicht übersprungen werden, während eine öffentliche Zustellung nicht erforderlich war. Nach einer späteren Ergreifung bleibt eine auf Anhörung und aktueller Tatsachengrundlage beruhende Entscheidung möglich.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Flucht aus dem Maßregelvollzug beseitigt nicht ohne Weiteres das rechtliche Gehör. OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2026 – 3 Ws 271/26, verlangt für die Entscheidung nach § 67d Absatz 5 StGB die Beachtung der §§ 463, 462 StPO. Für die anwaltliche Prüfung sind deshalb Anhörungsmöglichkeit, bestehender Vollstreckungshaftbefehl und konkrete Nachteile eines Zuwartens getrennt zu betrachten. Eine öffentliche Zustellung darf nicht allein deshalb als zwingend erscheinen, weil der Aufenthaltsort unbekannt ist. Der Beschluss entscheidet zugleich nicht die spätere Therapieprognose; diese ist nach Gewährung rechtlichen Gehörs auf der dann vorhandenen Grundlage zu beurteilen.