Strafrecht und Strafverfahren

Täter-Opfer-Ausgleich: Später Vergleich und geringes Einkommen rechtfertigen keine spekulative Versagung der Strafmilderung

Ein ernsthaft angestrebter Täter-Opfer-Ausgleich führt nicht automatisch zu einer Strafrahmenverschiebung. Wird diese trotz angenommener Voraussetzungen abgelehnt, muss die Ermessensentscheidung aber auf tragfähigen Feststellungen beruhen und revisionsgerichtlich überprüfbar sein. Das Oberlandesgericht Hamm hat deshalb mit Beschluss vom 18. August 2026 ein Berufungsurteil des Landgerichts Bielefeld aufgehoben. Dessen Zweifel an der Erfüllung eines Schmerzensgeldvergleichs waren nicht ausreichend durch Tatsachen unterlegt. Auch die Annahme eines besonders späten Beginns der Ausgleichsbemühungen erwies sich als spekulativ. Der Senat verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer zurück.

Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Unzureichende Begründung der Strafrahmenwahl

Schuldspruch stand bereits fest

Das Amtsgericht Minden hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu zwei Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Berufung war wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht reduzierte die Strafe auf zwei Jahre und drei Monate, ging aber weiterhin vom Strafrahmen des § 177 Absatz 6 StGB aus. In der Revision stand damit die strafrechtliche Bewertung der Rechtsfolgen auf Grundlage des bindend gewordenen Schuldspruchs im Mittelpunkt. Die erfolgreiche Revision bedeutet weder einen Freispruch noch eine Aufhebung der rechtskräftig festgestellten Schuld. Sie eröffnet eine erneute Entscheidung über die angegriffenen Rechtsfolgen.

Vergleich in der Berufungshauptverhandlung

Während der Berufungshauptverhandlung wurde ein Vergleich über die Zahlung von 7.500 Euro Schmerzensgeld geschlossen. Das Landgericht erkannte darin ein ernsthaftes Bemühen um Wiedergutmachung und ging nach dem Verständnis des Oberlandesgerichts vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46a Nummer 1 StGB aus. Es machte jedoch von seinem Ermessen Gebrauch, die Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a, 49 Absatz 1 StGB zu versagen. Zur Begründung verwies es auf ein langes Zuwarten und auf die angespannten finanziellen Verhältnisse. Nähere Feststellungen zum Zustandekommen und zum konkreten Inhalt der Vereinbarung enthielt das Berufungsurteil nicht.

Ermessen verlangt eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung

Nach dem Senat muss die Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung die Schwere des verschuldeten Unrechts und die Intensität des Ausgleichs oder der Ausgleichsbemühungen gemeinsam berücksichtigen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung erheblichen Tatsachen. Die Urteilsgründe müssen deshalb wesentliche Einzelheiten des gelungenen oder gescheiterten Ausgleichs einschließlich der Haltung des Tatopfers wiedergeben. Nur dann lässt sich prüfen, ob die gesetzlich eröffnete Entscheidungsmöglichkeit pflichtgemäß genutzt wurde. Die bloße Benennung des Ermessens und einiger Bewertungskategorien reicht nicht, wenn die tatsächlichen Grundlagen der belastenden Erwägungen offenbleiben oder lediglich vermutet werden.

Später Ausgleich ist nicht von vornherein unbeachtlich

Der Zeitpunkt von Ausgleichsmaßnahmen darf in die Ermessensentscheidung eingehen. Er kann die Versagung der Strafrahmenverschiebung jedoch nicht allein tragen, wenn die Maßnahmen erst im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgen. Der Senat verwies hierfür auf § 155a StPO, der ein Hinwirken auf einen Täter-Opfer-Ausgleich in jedem Verfahrensstadium vorsieht. Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass das Landgericht den Beginn der außergerichtlichen Gespräche nicht belastbar festgestellt hatte. Die Formulierung, die Verhandlungen hätten offenbar erst in den Tagen vor der Berufungshauptverhandlung stattgefunden, beschrieb nach dem Oberlandesgericht eine Vermutung. Darauf durfte eine maßgebliche belastende Erwägung nicht gestützt werden.

Zahlungsfähigkeit war nur unvollständig aufgeklärt

Auch die Zweifel an der vollständigen Begleichung der Vergleichssumme hielten der Prüfung nicht stand. Festgestellt waren lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro und eine Warmmiete von rund 500 Euro. Angaben zu vorhandenem Vermögen fehlten ebenso wie Feststellungen zu einer möglichen Ratenzahlungsvereinbarung. Gerade eine solche Regelung konnte trotz beengter laufender Einkünfte die vertragsgemäße Erfüllung wahrscheinlich erscheinen lassen. Das Oberlandesgericht stellte nicht fest, dass entsprechendes Vermögen oder eine Ratenabrede tatsächlich vorhanden waren. Es beanstandete vielmehr, dass das Tatgericht diese naheliegenden Möglichkeiten nicht aufgeklärt und dennoch eine für den Angeklagten nachteilige Prognose getroffen hatte.

Prüfung anhand der schriftlichen Urteilsfeststellungen

Der Angeklagte hatte die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Deshalb bildeten die Feststellungen des angefochtenen Urteils die Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung. Aus ihrem Gesamtzusammenhang ließ sich zwar noch entnehmen, dass das Landgericht dem Vergleich die Wirkung eines rechtsverbindlich eingeräumten Anspruchs beigemessen hatte. Auch konnte der Senat die erwähnte Gesamtschau unter Einbeziehung später genannter strafschärfender Umstände nachvollziehen. Diese Auslegung heilte jedoch nicht die konkreten Lücken bei den Ausgleichsgesprächen und der Leistungsfähigkeit. Soweit Angaben zum kommunikativen Prozess und zum friedensstiftenden Ausgleich fehlten, waren entsprechende Voraussetzungen in dieser Revisionslage zugunsten des Angeklagten zu unterstellen.

Aufgaben des neu entscheidenden Tatgerichts

Für das weitere Verfahren hob der Senat die Bedeutung der Position der Nebenklägerin und des genauen Vergleichsinhalts hervor. Zu klären sei insbesondere, ob der Vergleich eine vollständige Abgeltung von Schmerzensgeldansprüchen vorsieht. Außerdem komme es darauf an, ob der Angeklagte lediglich das zur Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen ohnehin Erforderliche leisten will oder sich darüber hinaus im Sinne einer Befriedung verpflichtet hat. Damit wird ein Vergleich nicht allein wegen seiner Überschrift oder der Höhe des vereinbarten Betrags zum tragfähigen Beleg eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Sein Inhalt, sein Zustandekommen und seine Bedeutung für beide Beteiligten müssen festgestellt werden.

Erfolg der Revision ohne vorweggenommene Strafmilderung

Die Aufhebung und Zurückverweisung erfolgten nach §§ 349 Absatz 4, 353 Absatz 2 und 354 Absatz 2 StPO. Über die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat ebenfalls die neu befasste Strafkammer zu entscheiden. Offen ließ der Senat, ob der angenommene Täter-Opfer-Ausgleich bereits bei der Prüfung des Entfallens der Regelwirkung des § 177 Absatz 6 StGB weitergehend hätte berücksichtigt werden müssen. Der Beschluss gewährt somit keine bestimmte Strafmilderung. Er verlangt eine neue, rechtsfehlerfreie Tatsachengrundlage und eine darauf aufbauende nachvollziehbare Entscheidung über Strafrahmen und Strafzumessung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Ein Vergleich kann für die Strafzumessung erheblich sein, ersetzt aber nicht die Aufklärung eines tatsächlichen Ausgleichsprozesses. Nach OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2026 – 3 ORs 32/26, müssen bei § 46a Nummer 1 StGB insbesondere Opferposition, Vereinbarungsinhalt und wirtschaftliche Erfüllbarkeit konkret festgestellt werden. Anwaltlich sollten deshalb weder eine finanzielle Zusage pauschal als ausreichende Befriedung dargestellt noch knappe Einkommensverhältnisse vorschnell als fehlende Leistungsbereitschaft gewertet werden. § 155a StPO lässt Ausgleichsbemühungen in jedem Verfahrensstadium zu. Eine erfolgreiche Sachrüge eröffnet hier die erneute Strafzumessung; sie garantiert weder eine Strafrahmenverschiebung noch ein bestimmtes Strafmaß.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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