Strafrecht und Strafverfahren
Sicherungsverwahrung im Altfall: Persönlichkeitsstörung nach ICD-11 und konkrete Gefahrenprognose
Das Oberlandesgericht Hamm hat die sofortige Beschwerde eines seit mehr als 14 Jahren Sicherungsverwahrten zurückgewiesen. Eine Erledigung oder Aussetzung der Maßregel kam nach seiner Entscheidung vom 11. August 2026 noch nicht in Betracht. Der Senat bejahte eine fortbestehende psychische Störung und eine daraus folgende hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten. Zugleich verlangte er eine zügige weitere Vorbereitung auf ein Leben außerhalb der Einrichtung. Die Entscheidung verbindet damit die gegenwärtige Fortdauer mit einer konkreten Perspektive weiterer Erprobung. Einen verbindlichen Entlassungstermin setzte sie nicht fest.
Redaktionelle Zusammenfassung · 896 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Fortdauer bestätigt, weitere Lockerungen dringend erforderlich
Besonderer Maßstab wegen des alten Tatzeitraums
Die Sicherungsverwahrung war 1998 neben einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren wegen schwerer Gewalt- und Sexualdelikte angeordnet worden und wurde seit Januar 2012 vollstreckt. Insgesamt befand sich der Betroffene bereits seit mehr als 29 Jahren in Unfreiheit. Für die Fortdauer über zehn Jahre hinaus galt der besondere Maßstab des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB für vor Februar 1998 begangene Taten. Er verlangt neben einer psychischen Störung konkrete Umstände, aus denen sich eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten gerade infolge dieser Störung ergibt. Fehlen diese Voraussetzungen, ist die Maßregel für erledigt zu erklären.
Ergänzende Begutachtung statt bloßer Fortschreibung
Die früheren Sachverständigen hatten die Persönlichkeit unterschiedlich eingeordnet: teils als Persönlichkeitsstörung, teils lediglich als Persönlichkeitsakzentuierung. Der Senat hielt die aktuelle Erkenntnisgrundlage insbesondere wegen stark veränderter Testwerte und einer weitgehend auf das Verhalten im Vollzug begrenzten Betrachtung für ergänzungsbedürftig. Er beauftragte deshalb einen weiteren, mit dem Betroffenen bereits aus einer Lockerungsbegutachtung vertrauten Sachverständigen. Dieser erstattete sein Gutachten im Anhörungstermin mündlich. Außerdem berücksichtigte der Senat Aussagen des Anstaltspsychologen und einer Sozialarbeiterin sowie seinen eigenen Eindruck. So sollte vermieden werden, dass frühere Bewertungen ohne hinreichende aktuelle Prüfung lediglich wiederholt werden.
Rechtlicher Störungsbegriff ist nicht mit einer Diagnose identisch
Unter Einbeziehung der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte unterschied der Senat den rechtlichen Begriff der psychischen Störung von einzelnen psychiatrischen Diagnosekategorien. Die tatsächlichen Grundlagen müssen zuverlässig fachlich belegt sein; die rechtliche Einordnung bleibt Aufgabe des Gerichts. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB ist hierfür nicht zwingend. Umgekehrt genügen soziale Konflikte oder Abweichungen allein ohne persönliche Beeinträchtigungen nicht. Die Störung muss ihrer Art oder Schwere nach die Unterbringung rechtfertigen und weiterhin bestehen. Ein bloßer Hinweis auf die früheren Straftaten ersetzt diese aktuelle Prüfung daher nicht.
ICD-11 durfte für die Einordnung herangezogen werden
Der ergänzende Sachverständige diagnostizierte anhand der ICD-11 eine mindestens leichtgradige Persönlichkeitsstörung mit vorherrschender Dissozialität. Der Senat akzeptierte diesen Ansatz, obwohl die Verteidigung auf den damaligen Stand der amtlichen deutschsprachigen Fassung verwies. Der gesetzliche Begriff ist nach seiner Begründung nur an diagnostische Systeme angelehnt und nicht an ein bestimmtes Manual gebunden. Damit musste er nicht entscheiden, ob bereits eine bloße Persönlichkeitsakzentuierung nach dem bisherigen Sprachgebrauch ausgereicht hätte. Die Entscheidung besagt auch nicht, dass ICD-10 generell unbrauchbar geworden wäre. Tragend war die nachvollziehbare Beschreibung der konkreten Beeinträchtigungen anhand eines wissenschaftlichen Klassifikationssystems.
Leichtgradige Diagnose bedeutete hier keine geringfügige Beeinträchtigung
Der Sachverständige beschrieb Einschränkungen bei Selbststeuerung, realistischen Zielen, dauerhaften Beziehungen und dem Umgang mit Kritik. Der Betroffene hielt teilweise an starren Vorstellungen fest, obwohl dies seine eigenen Lockerungsfortschritte gefährdete. Wiederholte Regelverstöße und konflikthafte Kontakte wurden in den Gesamtzusammenhang eingeordnet. Der Senat berücksichtigte zugleich günstigere Entwicklungen und erkannte Ansätze authentischer Opferempathie an. Nach seiner Bewertung reichten diese unter den geschützten Vollzugsbedingungen noch nicht für eine stabile Veränderung außerhalb aus. Die fachliche Bezeichnung als leichtgradig schloss hier erhebliche selbstschädigende und soziale Auswirkungen nicht aus. Sie begründet aber für sich allein noch keine Unterbringung.
Psychologisches Gutachten genügte für diese Fragestellung
Eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung hielt der Senat nicht für erforderlich. Im Mittelpunkt stand keine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinn, sondern die fachliche Bewertung von Persönlichkeit, Verhalten und Rückfallgefahr. Dafür sah er den erfahrenen psychologischen Sachverständigen im konkreten Fall als hinreichend qualifiziert an. Dessen Befunde wurden nachvollziehbar erläutert und mit weiteren Erkenntnissen abgeglichen. Der Beschluss erlaubt somit keine beliebige Ersetzung medizinischer Expertise. Er betont vielmehr die zur jeweiligen Frage passende Sachkunde und die Pflicht des Gerichts, das Gutachten streng zu prüfen. Die abschließende rechtliche Bewertung wurde ausdrücklich nicht dem Sachverständigen überlassen.
Gefahr wurde anhand des Einzelfalls begründet
Für eine Entlassung fehlten ein geeigneter sozialer Empfangsraum und ausreichend erprobte Strategien zur Bewältigung von Enttäuschung, Kränkung oder Überforderung. Nach der fachlichen Einschätzung konnten solche alltäglichen Situationen frühere tatbezogene Verhaltensmuster erneut aktivieren. Die früheren Taten hatten zudem Planungsanteile; eine geringere Wahrscheinlichkeit spontaner Übergriffe beantwortete deshalb nicht die gesamte Gefahrenfrage. Standardisierte Prognoseverfahren wurden ergänzend herangezogen. Der Sachverständige stellte jedoch klar, dass ihre Prozentwerte keine numerisch genaue Vorhersage für diese Person erlaubten. Ausschlaggebend war die Gesamtwürdigung von Persönlichkeit, aktuellem Verhalten, erwartbaren Lebensbedingungen und der besonderen Schwere der zu befürchtenden Delikte.
Bedingte Entlassung war noch nicht ausreichend vorbereitet
Auch eine Bewährungsaussetzung mit einem späteren Entlassungsdatum lehnte der Senat derzeit ab. Die erforderliche Risikominderung hing nicht nur von einer abschließenden formalen Erprobung ab. Fachlich begleitete Lockerungen sollten vielmehr selbst dazu beitragen, den Umgang mit Freiheit und möglichen Konflikten zu stabilisieren. Eine elektronische Aufenthaltsüberwachung hätte die notwendige persönliche Betreuung und das Erkennen von Warnzeichen nicht ersetzt. Benötigt wurden ein fachkundiges Helfernetz und eine passende Wohn- beziehungsweise Betreuungssituation. Diese Strukturen waren noch nicht so eingerichtet, dass ein verantwortbarer künftiger Entlassungszeitpunkt bereits zuverlässig hätte bestimmt werden können. Die Zustimmung des Betroffenen zu denkbaren Weisungen genügte dafür allein nicht.
Fortdauer bleibt mit Entwicklungspflicht verbunden
Trotz der außergewöhnlich langen Freiheitsentziehung hielt der Senat die weitere Vollstreckung angesichts der konkret befürchteten schwersten Taten noch für verhältnismäßig. Zugleich durfte die Entwicklung nicht erneut über Jahre stagnieren. Bei entsprechender Mitarbeit sollten begleitete Ausgänge zügig erweitert, geeignete Einrichtungen einbezogen und später eine Langzeitbeurlaubung geprüft werden. Der Sachverständige beschrieb hierfür einen günstigen Verlauf über mehrere Monate; der Senat hielt eine spätere Bewährungsentscheidung im nächsten Überprüfungsverfahren bei optimaler Entwicklung für möglich. Diese Zeitangaben waren eine bedingte Perspektive, keine Entlassungszusage. Betreuungsdefizite im bereits abgelaufenen Überprüfungszeitraum stellte der Senat nicht fest.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss zeigt, wie sorgfältig Diagnose, rechtlicher Störungsbegriff und konkrete Rückfallgefahr auseinanderzuhalten sind. Eine leichte diagnostische Ausprägung entscheidet die Freiheitsfrage weder zugunsten noch zulasten des Betroffenen automatisch. Ebenso dürfen Testwerte eine individuelle Prognose nicht ersetzen. Für die Verteidigung und die Vollzugsplanung sind die festgestellten Entwicklungsaufgaben besonders bedeutsam: benötigte Wohnform, fachkundige Begleitung, konkrete Lockerungsschritte und deren zeitnahe Umsetzung. Werden solche Voraussetzungen nur abstrakt verlangt, bleibt die Entlassungsperspektive unprüfbar. Hier benannte der Senat eine weitere Entwicklung, ohne bereits erreichte Fortschritte mit einer belastbaren Bewährung außerhalb des Vollzugs gleichzusetzen.