Zivilrecht

Wettbewerbsverbot der GmbH: Direkter Unterlassungsanspruch gegen die Tochtergesellschaft eines Gesellschafters

Das Oberlandesgericht Hamm hat einer chinesischen Tochtergesellschaft untersagt, mit einer deutschen GmbH auf deren europäischem Markt in Wettbewerb zu treten und eine neu gegründete spanische Vertriebsgesellschaft mit bestimmten LED-Produkten zu beliefern. Das Verbot beruht auf einer gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsklausel, obwohl die Tochtergesellschaft selbst nicht Gesellschafterin der deutschen GmbH war. Im konkreten Fall erstreckte der Senat die Bindung nach Treu und Glauben auf sie. Erfolglos blieben dagegen die Anträge gegen die unmittelbar beteiligte Muttergesellschaft und die eigenständigen Anträge des geschäftsführenden Mitgesellschafters. Entschieden wurde im einstweiligen Rechtsschutz auf der Grundlage glaubhaft gemachter Umstände.

Redaktionelle Zusammenfassung · 844 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Unterlassungsverfügung gegen die Tochtergesellschaft bleibt bestehen

Gemeinsames Vertriebsmodell und späterer Markteintritt

Die deutsche GmbH war 2017 gegründet worden und vertrieb elektronische Produkte für die Beleuchtungsindustrie, insbesondere LED-Treiber, europaweit unter einer eigenen Marke. Ihr Geschäftsführer hielt 40 Prozent der Anteile; eine chinesische Gesellschaft und ein weiterer Gesellschafter waren jeweils mit 30 Prozent beteiligt. Die chinesische Gesellschafterin war zunächst Hauptlieferantin. Auf ihren Wunsch wurden die Bestellungen später über ihre 2023 gegründete hundertprozentige Tochtergesellschaft abgewickelt. Nach Kündigung der Geschäftsbeziehungen teilten die chinesischen Unternehmen europäischen Kunden im Februar 2026 mit, eine neue europäische Organisation übernehme Vertrieb und Betreuung. Die deutsche GmbH sah darin eine Verdrängung aus ihrem selbst aufgebauten Markt.

Die Gesellschafterliste musste von der tatsächlichen Beteiligung getrennt werden

Zwischenzeitlich war statt der chinesischen Muttergesellschaft irrtümlich die Tochter in der Gesellschafterliste eingetragen worden. Hintergrund war eine vermeintliche Umfirmierung. Vor der Berufungsentscheidung war diese Eintragung korrigiert; Gesellschafterin blieb die Muttergesellschaft. Das Landgericht hatte seine Verfügung noch gegen die eingetragene Tochter gerichtet und die Anträge gegen die Mutter abgelehnt. Der Senat prüfte die beiden Gesellschaften nun anhand ihrer unterschiedlichen rechtlichen Stellung. Für die Tochter stützte er das Wettbewerbsverbot auf die konkrete wirtschaftliche und organisatorische Verbindung. Bei der Mutter kam es dagegen zusätzlich darauf an, ob die deutsche GmbH zur gerichtlichen Anspruchsverfolgung den erforderlichen Gesellschafterbeschluss eingeholt hatte.

Gegen die Gesellschafterin fehlte der notwendige Beschluss

Nach § 46 Nr. 8 GmbHG bedarf die Geltendmachung der hier betroffenen Ansprüche gegen einen Gesellschafter eines Ermächtigungsbeschlusses. Der Senat erfasste damit auch die begehrte Unterlassung von Wettbewerbsverstößen. Im Eilverfahren kann der Beschluss ausnahmsweise zunächst entbehrlich sein, wenn seine Einholung den Rechtsschutz vereiteln würde. Diese Ausnahme wirkt jedoch nicht unbegrenzt fort. Seit Antragstellung waren fast fünf Monate vergangen, während die Einladungsfrist für eine Gesellschafterversammlung nur 14 Tage betrug. Eine erst am Tag der Berufungsverhandlung vorbereitete Einladung genügte nicht. Die Anträge gegen die Muttergesellschaft waren deshalb derzeit unbegründet; ihre materielle Bindung an das Wettbewerbsverbot wurde damit nicht aufgehoben.

Der Geschäftsführer konnte keine eigenen Ansprüche durchsetzen

Auch der Geschäftsführer und Mitgesellschafter erreichte keine Unterlassungsverfügung aus eigenem Recht. Dafür hätte er einen individuellen Nachteil glaubhaft machen müssen, der über die bloßen Auswirkungen einer Schädigung der GmbH hinausgeht. Eine mögliche Verringerung seiner Gewinnbeteiligung und seiner erfolgsabhängigen Tantieme reichte dem Senat nicht. Ebenso wenig konnte er die Ansprüche zusätzlich als Gesellschafterklage für die Gesellschaft verfolgen. Diese hatte das Eilverfahren bereits selbst eingeleitet. Die subsidiäre Gesellschafterklage eröffnete unter diesen Umständen keinen weiteren Weg. Ein vorheriger erfolgloser Versuch, den nun erforderlichen Ermächtigungsbeschluss herbeizuführen, war ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden.

Tatsächlicher Tätigkeitsbereich begrenzte das Wettbewerbsverbot

Der Gesellschaftsvertrag verbot unmittelbaren und mittelbaren Wettbewerb während der Gesellschafterzugehörigkeit im örtlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich der GmbH. Der Senat verstand darunter die tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit und die tatsächlich bedienten Märkte. Maßgeblich waren deshalb europäischer Vertrieb und Herstellung von Beleuchtungselektronik, nicht der weiter formulierte abstrakte Unternehmensgegenstand. Das Verbot war nach Zeit, Ort und Inhalt hinreichend begrenzt. Auch die Beteiligung von nur 30 Prozent machte es nicht unwirksam: Die Muttergesellschaft hatte aufgrund zustimmungsbedürftiger Entscheidungen und ihrer Rolle als Hauptlieferantin erhebliche Einflussmöglichkeiten. Das Verbot sollte eine Aushöhlung des gemeinsam aufgebauten Unternehmens verhindern.

Konkrete Verflechtung rechtfertigte die Bindung der Tochter

Der unmittelbare Anspruch gegen die Tochtergesellschaft folgte nach dem Senat aus § 242 BGB in Verbindung mit dem gesellschaftsvertraglichen Verbot. Die Mutter hielt sämtliche Anteile, beide Unternehmen hatten denselben Geschäftsführer und Geschäftssitz und nutzten eine gemeinsame E-Mail-Adresse. Nach außen traten sie als ein gemeinsames Team auf. Zudem war die Lieferbeziehung gerade auf Wunsch der Mutter auf die Tochter übertragen worden. Würde die Tochter in dieser Konstellation freigestellt, könnte die Mutter das ausdrücklich auch mittelbare Konkurrenz erfassende Verbot durch eine nachträgliche Auslagerung umgehen. Für den Anspruch gegen die Tochter war kein Ermächtigungsbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderlich, weil diese selbst keine Gesellschafterin war.

Kundenansprache und spanischer Vertrieb begründeten den Verstoß

Die Kunden-E-Mail und die angekündigte neue Vertriebsstruktur machten nach Auffassung des Senats einen zumindest mittelbaren Wettbewerb auf dem europäischen Markt glaubhaft. Die Tochter wollte Produkte über die spanische Gesellschaft anbieten und forderte Kunden zudem auf, sich bei Bestellungs- und Lieferproblemen unmittelbar an die chinesischen Unternehmen zu wenden. Eine eigene Beteiligung an der spanischen Gesellschaft war für diese Bewertung nicht nötig. Auch die behauptete Tätigkeit auf einer anderen Absatzstufe beseitigte den Konkurrenzbezug nicht. Das Lieferverbot wurde im Tenor auf LED-Treiber, LED-Leuchten und LED-Beleuchtungskomponenten einschließlich LED-Netzteilen konkretisiert; ein weitergehendes Verbot sonstiger Waren blieb nicht bestehen.

Dringlichkeit trotz Bemühungen um eine Ersatzmarke

Die GmbH machte konkrete Kundenverluste und erhebliche Erschwernisse ihres eigenen Vertriebs glaubhaft. Nach dem im Ausgangstermin unwidersprochenen Vortrag wechselten Kunden bereits zu der spanischen Gesellschaft. Der Senat sah daher die Gefahr endgültiger Rechtsverluste und hielt sofortigen Schutz für erforderlich. Ob die GmbH dadurch vollständig ruiniert würde, war nicht ausschlaggebend. Ihre Bemühungen, eine andere Marke aufzubauen, beseitigten das Schutzbedürfnis ebenfalls nicht. Die verlangte zeitliche Begrenzung der Verfügung anknüpfend an die gekündigte Geschäftsbeziehung lehnte das Gericht ab: Das Wettbewerbsverbot war an die fortdauernde Gesellschafterstellung der Mutter gebunden. Eine Kündigung des Lieferverhältnisses beendete diese Bindung nicht.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall verlangt getrennte Prüfungen für jede beteiligte Gesellschaft. Wirtschaftliche Verflechtung kann einen unmittelbaren Unterlassungsanspruch gegen eine Tochter tragen, ersetzt aber keine genaue Begründung anhand von Beteiligung, Leitung und tatsächlichem Auftreten. Zugleich bleibt die gesellschaftsinterne Ermächtigung bei Ansprüchen gegen den eigenen Gesellschafter wichtig. Wer zunächst wegen akuter Dringlichkeit ohne Beschluss vorgeht, sollte dessen Einholung während des laufenden Verfahrens organisieren. Die Entscheidung zeigt außerdem den Nutzen einer präzisen Wettbewerbsklausel: Eine Anknüpfung an den tatsächlichen Tätigkeitsbereich kann das Verbot angemessen begrenzen und zugleich Umgehungen über beherrschte Unternehmen erfassen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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