Strafrecht und Strafverfahren
Volksverhetzung: Menschenwürdeangriff ersetzt nicht die Feststellung einer tatbestandsmäßigen Handlung
Das Oberlandesgericht Hamm hat am 24. März 2026 ein weiteres Berufungsurteil wegen Volksverhetzung aufgehoben. Die Sache ging zur erneuten Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurück. Der Senat beanstandete die Begründung der für das böswillige Verächtlichmachen erforderlichen feindseligen Gesinnung und Kränkungsabsicht. Einen Freispruch sprach er ausdrücklich nicht aus. Die Möglichkeit zusätzlicher Feststellungen zu anderen Tatvarianten blieb offen. Ebenso hielt er daran fest, dass der verbreitete Text einen zur Störung des öffentlichen Friedens geeigneten Angriff auf die Menschenwürde der angesprochenen Bevölkerungsgruppe enthielt.
Redaktionelle Zusammenfassung · 825 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Erneute Aufhebung ohne Freispruch
Flugblattverteilung und bisheriger Verfahrensgang
Der Angeklagte hatte einen im Internet gefundenen Text gespeichert und nachts in die Briefkästen von mindestens 30 Haushalten seiner Nachbarschaft eingeworfen. Das beidseitig eng beschriebene Flugblatt enthielt rassistische Aussagen über Zuwanderer. Auf eine amtsgerichtliche Verurteilung zu acht Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung folgten mehrere Berufungs- und Revisionsverfahren. Bereits 2023 und 2025 hatte das Oberlandesgericht Berufungsurteile aufgehoben. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen waren dabei erhalten geblieben. Im nun überprüften Urteil vom November 2025 hatte das Landgericht eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 60 Euro verhängt und die bereits getroffene Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung aufrechterhalten.
Tatbestand verlangt eine genaue Trennung
§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Angriffe auf die Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden. Nach dem Senat müssen die jeweiligen Handlungsmerkmale zusätzlich zum Menschenwürdeangriff festgestellt werden. Beim böswilligen Verächtlichmachen verlangt dies eine bewusst feindselige Gesinnung und die Absicht zu kränken. Dieses zusätzliche Merkmal begrenzt die Strafbarkeit. Dass eine Aussage objektiv rassistisch und menschenwürdeverletzend ist, beantwortet daher nicht automatisch jede weitere Tatbestandsfrage. Die Beweggründe können sich allerdings aus dem Inhalt selbst oder aus den Umständen der Äußerung ergeben, sofern die Beweiswürdigung diese Schlussfolgerung insgesamt trägt.
Beweiswürdigung blieb widersprüchlich
Das Landgericht hatte mehrere Gesichtspunkte benannt, die aus seiner Sicht zunächst gegen eine Kränkungsabsicht sprachen. Dazu gehörten der begrenzte Verteilungsbereich, die fehlende gezielte Ansprache der betroffenen Bevölkerungsgruppe und die unauffällige Stellung der beanstandeten Passage im Gesamttext. Es hatte außerdem nicht widerlegen können, dass der Angeklagte aus Sorge um die Zukunft des Landes handelte und zu einer kritischen Überprüfung seiner Quellen kaum in der Lage war. Gleichwohl leitete es die feindselige Absicht aus weiteren Umständen ab. Diese Begründung hielt der Senat für lückenhaft beziehungsweise widersprüchlich, weil sie die zuvor zugunsten des Angeklagten gewürdigten Umstände nicht nachvollziehbar einordnete.
Deutung von Überschrift und nächtlicher Verteilung
Insbesondere hatte das Landgericht die im Flugblatt erklärte Distanzierung von Rassismus als bloßen Vorwand verstanden. Nach dem Senat fehlte eine ausreichende Begründung dafür, weshalb eine andere Deutung ausgeschlossen werden konnte. Art. 5 Abs. 1 GG verlangt bei mehrdeutigen Äußerungen, Wortlaut, Kontext und Begleitumstände sorgfältig zu prüfen und eine nicht ausgeschlossene günstigere Bedeutung zu berücksichtigen. Auch der Schluss aus der nächtlichen Verteilung auf eine feindselige Haltung war nicht ausreichend erläutert. Die Vermeidung gesellschaftlicher Ablehnung kam als andere Erklärung in Betracht. Das Oberlandesgericht ersetzte damit nicht die Beweiswürdigung, sondern prüfte deren rechtliche Tragfähigkeit.
Menschenwürdeverletzung stand weiterhin fest
Der Senat hatte schon in den früheren Revisionsentscheidungen den herabsetzenden Vergleich der betroffenen Zuwanderer mit Tieren als Angriff auf den Kern ihres Menschseins bewertet. Daran änderte der neue Beschluss nichts. Auch die rassistische Tradition solcher Vergleiche konnte als allgemein bekannt berücksichtigt werden. Beides betraf jedoch zunächst das Merkmal des Menschenwürdeangriffs. Die Berufungskammer durfte die eigenständige Prüfung der Böswilligkeit nicht darin aufgehen lassen. Für einen Schluss auf Kränkungsabsicht hätten sämtliche aussagebezogenen und persönlichen Umstände widerspruchsfrei zusammengeführt werden müssen. Eine bloße Wiederholung der bereits für den objektiven Angriff angeführten Gesichtspunkte genügte hierfür nicht.
Andere Tatvarianten tragen das Urteil noch nicht
Das Oberlandesgericht prüfte, ob das Urteil über die Tatvariante des Beschimpfens aufrechterhalten werden konnte. Dafür bedarf es nach seiner Auslegung einer besonders massiven Schmähung oder Diffamierung, deren Bewertung zunächst dem Tatgericht obliegt. Das Landgericht hatte diese Frage nicht näher untersucht. Ebenso fehlten hinreichende Feststellungen dazu, ob der Angeklagte den beschimpfenden Charakter im Sinne einer laienhaften Parallelwertung erkannt hatte. Der Senat durfte diese fehlende tatrichterliche Würdigung nicht durch eine eigene ersetzen. Die Aufhebung bedeutete deshalb weder, dass Beschimpfen ausgeschlossen war, noch, dass jeder menschenwürdeverletzende Inhalt ohne weitere Prüfung bereits diese Tatvariante erfüllt.
Verbreitung allein genügte ebenfalls nicht
Die Weitergabe an rund 30 Haushalte konnte das Merkmal des Verbreitens nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c StGB erfüllen. Zahl und Identität der tatsächlich erreichten Bewohner waren nicht sicher bestimmbar; eine Weiterverbreitung lag außerhalb der Kontrolle des Angeklagten. Trotzdem fehlten rechtsfehlerfreie Feststellungen zum erforderlichen böswillig verächtlichmachenden oder beschimpfenden Inhalt. Bei dieser Variante ist nicht notwendig eine eigene Böswilligkeit des Verteilers erforderlich, wohl aber der entsprechende Vorsatz hinsichtlich des Inhalts. Auch ein strafbares Vorrätighalten konnte auf den bisherigen Feststellungen aus denselben Gründen nicht sicher aufgebaut werden. Das bloße Vorliegen einer Verbreitungshandlung schloss die Begründungslücke somit nicht.
Neue Verhandlung muss offene Fragen aufklären
Aufgehoben wurden das angefochtene Urteil und die darin neu getroffenen Feststellungen. Die schon aus früheren Rechtsgängen bindend erhaltenen Feststellungen zum objektiven Geschehen wurden dadurch nicht erneut beseitigt. Das Landgericht muss nun prüfen, ob weitere erhebliche Erkenntnisse eine Verurteilung tragen. Bei einer veränderten rechtlichen Bewertung kann ein entsprechender Hinweis an den Angeklagten erforderlich werden. Über die Kosten der Revision ist ebenfalls erneut zu entscheiden. Die auf einen sofortigen Freispruch gerichtete weitergehende Revision blieb erfolglos, weil der Senat zusätzliche Feststellungen insbesondere zum Beschimpfen und zum Verbreiten weiterhin für möglich hielt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die Verteidigung und die gerichtliche Prüfung ist die Zuordnung jedes Beweisanzeichens zu einem konkreten Tatbestandsmerkmal entscheidend. Die objektive Schwere einer Aussage kann eine sorgfältige Prüfung des subjektiven Tatbestands nicht ersetzen. Umgekehrt ändert der Fehler bei dieser Prüfung nichts an dem vom Senat festgestellten Menschenwürdeangriff. Gerade nach wiederholten Zurückverweisungen sollte genau festgehalten werden, welche Tatsachen bereits bindend feststehen und welche erneut aufgeklärt werden dürfen. Eine erfolgreiche Revision kann so zu einer weiteren Hauptverhandlung führen, obwohl der Angeklagte einen Freispruch beantragt hat. Der Beschluss ist deshalb keine abschließende Entscheidung über seine Strafbarkeit.