Zivilrecht
Unbefugte Nutzung eines Politikerinnenbildnisses: Lizenzgebühr trotz geringer Verkaufserlöse auf 10.000 Euro erhöht
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg erhöhte mit Urteil vom 22. September 2026 die fiktive Lizenzgebühr für die unbefugte kommerzielle Nutzung des Bildnisses einer bundesweit bekannten Politikerin auf insgesamt 10.000 Euro. Das Landgericht hatte hierfür zunächst 2.500 Euro zugesprochen. Der Beklagte musste deshalb weitere 7.500 Euro und zusätzlich 205,76 Euro vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zahlen, jeweils nebst Zinsen seit dem 10. Juni 2021. Gegenstand der Berufung war die Höhe der Lizenz und der damit verbundenen Kosten. Die grundsätzliche Pflicht zur Lizenzzahlung stand bereits rechtskräftig fest; über die Zulässigkeit der Bildnutzung musste der Senat daher nicht erneut umfassend entscheiden.
Redaktioneller Kernsatz
Unbefugte Nutzung eines Politikerinnenbildnisses: Lizenzgebühr trotz geringer Verkaufserlöse auf 10.000 Euro erhöht
Redaktionelle Zusammenfassung · 849 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Berufung führte zu deutlich höherer Lizenzzahlung
Herabwürdigendes Motiv in einem Onlineangebot
Der Beklagte hatte Produkte mit einem die Klägerin schwer herabwürdigenden Motiv in seinem Onlineshop angeboten. Nach den in der Entscheidung genannten Zahlen wurden entsprechende Produkte lediglich 37-mal verkauft; der Erlös betrug 240,84 Euro. Der Beklagte verstand sich als politischer Künstler und hatte sich erstinstanzlich auf Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit berufen. Die geringe Gewinnerzielung sollte aus seiner Sicht zeigen, dass nicht ausschließlich kommerzielle Zwecke verfolgt worden seien. Die Klägerin hielt dem ihre besondere Bekanntheit und den Wert der von ihr nicht erlaubten Bildnisnutzung entgegen. Sie hatte Bilder ihrer Person bislang nicht für vergleichbare Produktnutzungen oder Werbung zur Verfügung gestellt.
Landgericht orientierte sich stark am tatsächlich erzielten Erlös
Das Landgericht sprach neben der Lizenzgebühr eine Geldentschädigung von 5.000 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu. Bei der Lizenzschätzung stützte es sich wesentlich auf den tatsächlich erzielten Erlös, weil unmittelbare Vergleichswerte aus einer eigenen Lizenzierungspraxis der Klägerin fehlten. Es berücksichtigte zwar, dass die vorab erwarteten Einnahmen deutlich höher gewesen sein könnten, setzte aber im Ergebnis ungefähr das Zehnfache des tatsächlichen Erlöses an. Dagegen wandte sich die Klägerin. Eine solche Orientierung bilde weder ihren Bekanntheitswert noch den besonderen Charakter der herabwürdigenden Nutzung ausreichend ab. Außerdem dürften geringe Verkaufszahlen nicht zur alleinigen Grundlage der Bewertung werden.
Wirtschaftlicher Nutzungswert und ideelle Entschädigung getrennt
Der Senat unterschied die fiktive Lizenzzahlung von der Geldentschädigung wegen einer Verletzung ideeller Persönlichkeitsrechte. Die Lizenz betrifft den wirtschaftlichen Wert der dem Abgebildeten zustehenden Entscheidung, ob und wie sein Bild kommerziell genutzt wird. Wer diese Befugnis ohne Erlaubnis verwertet, muss grundsätzlich den entsprechenden Nutzungswert herausgeben. Der Anspruch beruhte hier auf den Regeln über die Eingriffskondiktion und Wertersatz nach §§ 812, 818 BGB. Er ist deshalb nicht mit einem Ausgleich für persönliche Kränkung gleichzusetzen. Dass beide Ansprüche nebeneinander im Ausgangsprozess behandelt worden waren, erlaubte keine Vermischung ihrer unterschiedlichen Zwecke bei der Bemessung.
Hypothetische Verhandlung als Ausgangspunkt der Schätzung
Für die Höhe fragte der Senat danach, welches Honorar vernünftige Vertragspartner in der Lage der Beteiligten für gerade diese Nutzung vereinbart hätten. Einzubeziehen sind sämtliche relevanten Umstände, darunter Bekanntheitsgrad, Imagewert, Gestaltung, Verbreitung und Werbewirkung des Bildnisses. Die Schätzung nach § 287 ZPO eröffnet dem Gericht einen erheblichen Spielraum. An die vom Betroffenen beizubringenden Schätzgrundlagen dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere machte das Fehlen früherer Lizenzverträge den wirtschaftlichen Wert nicht gegenstandslos. Die Klägerin musste daher keine eigene etablierte Preisliste für eine Nutzung vorlegen, die sie bislang überhaupt nicht erlaubt hatte.
Verkaufszahlen blieben relevant, begrenzten den Anspruch aber nicht
Die 37 Verkäufe und der Erlös von 240,84 Euro waren nach Auffassung des Senats durchaus zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen. Tatsächliche Ergebnisse können Hinweise darauf geben, welchen wirtschaftlichen Vorteil die Parteien bei einem gedachten Vertragsschluss erwartet hätten. Die von der Klägerin angeführte höchstrichterliche Entscheidung zum Auskunftsanspruch über eine Zeitungsauflage belegte keine generelle Bedeutungslosigkeit des Verbreitungsumfangs. Dort konnte bei einem bekannten Printmedium ein vergleichsweise hoher Verbreitungsgrad vorausgesetzt werden. Der Senat verwarf somit nicht jede Berücksichtigung der Absatzdaten. Er hielt lediglich eine überwiegend daran ausgerichtete Bewertung für unzureichend, weil sie weitere wirtschaftliche Wirkungen des Angebots außer Acht ließ.
Shopwirkung und überragende Bekanntheit erhöhten den Wert
Das Motiv war über längere Zeit im Onlineshop verfügbar gewesen. Der Senat ging davon aus, dass wesentlich mehr Besucher das Angebot wahrgenommen hatten, als sich später zum Kauf entschlossen. Auch ohne konkreten Produktverkauf konnte das Motiv die Auswahl vergrößern und den Shop für Personen attraktiver machen, die provokante oder ihrer politischen Einstellung entsprechende Produkte suchten. Hinzu kam die überragende Bekanntheit der Klägerin als langjähriger bundesweit bekannter Politikerin. Nach der gerichtlichen Bewertung war gerade diese Bekanntheit zusammen mit ihrer Parteizugehörigkeit und politischen Haltung Anlass für ihre Auswahl gewesen. Der kommerzielle Nutzen erschöpfte sich daher nicht im unmittelbar nachgewiesenen Verkaufserlös.
Besondere Nutzung verlangte entsprechend hohen Wertersatz
Ausschlaggebend war schließlich die stark herabwürdigende Art der Darstellung. Bei einer solchen Nutzung hätten vernünftige Vertragspartner nach Einschätzung des Senats ein deutlich höheres Honorar als die ursprünglich zugesprochenen 2.500 Euro vereinbart. Das galt unabhängig davon, ob die Klägerin tatsächlich jemals zugestimmt hätte. Die Lizenzanalogie fingiert keine nachträgliche Erlaubnis, sondern bewertet den Eingriff in ihre ausschließliche wirtschaftliche Dispositionsbefugnis. Der Beklagte hatte durch die kommerzielle Verwendung selbst gezeigt, dass er dem Bildnis einen wirtschaftlichen Wert beimaß. An dieser Zuordnung musste er sich festhalten lassen. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und geringe tatsächliche Einnahmen setzten dem so bestimmten Nutzungswert keine starre Obergrenze.
Gesamtabwägung und weitere Kostenfolge
In der abschließenden Gesamtabwägung hielt der Senat 10.000 Euro für angemessen. Die erhöhte Lizenzposition wirkte sich zugleich auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus. Für die frühere Zahlungsaufforderung legte er einen Gesamtgegenstandswert von 27.500 Euro zugrunde, zusammengesetzt aus Unterlassung, Auskunft, Lizenz und Geldentschädigung. Daraus ergab sich der weitere Erstattungsbetrag von 205,76 Euro. Die Berufungskosten wurden dem Beklagten auferlegt; die Kostenquote der ersten Instanz wurde angepasst. Das Urteil begründet keinen allgemeinen Pauschalpreis für Politikerbilder. Der zugesprochene Betrag beruht auf der besonderen Verbindung von hoher Bekanntheit, herabwürdigendem Motiv, längerem Onlineangebot und bereits rechtskräftig feststehender unbefugter kommerzieller Nutzung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung verhindert, dass ein geringer Verkaufserfolg automatisch den Wert einer unbefugt genutzten Persönlichkeit bestimmt. Für die Bezifferung sind deshalb neben Stückzahlen und Erlösen auch Angebotsdauer, Shopwirkung und die konkrete Gestaltung zu dokumentieren. Besonders klar bleibt die Trennung zwischen wirtschaftlicher Lizenz und ideeller Geldentschädigung: Die erhöhte Lizenz war kein bloßer zusätzlicher Betrag für erlittene Kränkung. Ebenso wenig schafft ihre Zahlung eine nachträgliche Nutzungserlaubnis. Für die Übertragung auf andere Fälle ist zu beachten, dass die Rechtswidrigkeit hier bereits feststand und die Berufung vor allem die Bewertung des wirtschaftlichen Eingriffs betraf.