Zivilrecht
Mietort dem falschen Gerichtsbezirk zugeordnet: Verweisungsbeschluss durfte berichtigt werden
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigte am 17. April 2026 die Berichtigung eines Verweisungsbeschlusses in einem gewerblichen Mietrechtsstreit. Das Landgericht Hamburg hatte die Sache zunächst an das Landgericht Frankenthal verwiesen, obwohl die Mieträume in B. lagen und deshalb das Landgericht Essen zuständig war. Nach Rückgabe der Akte korrigierte es die Gerichtsbezeichnung. Die Beklagte wandte sich gegen diese nachträgliche Änderung, blieb mit ihrer sofortigen Beschwerde aber erfolglos. Der Senat behandelte die geografische Fehlzuordnung als offenbare Unrichtigkeit. Die Entscheidung betrifft den richtigen Verfahrensort; über die geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis wurde dadurch nicht entschieden.
Redaktioneller Kernsatz
Mietort dem falschen Gerichtsbezirk zugeordnet: Verweisungsbeschluss durfte berichtigt werden
Redaktionelle Zusammenfassung · 841 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Berichtigung einer Verweisung blieb bestehen
Ausgangspunkt war der ausschließliche Mietgerichtsstand
Der Kläger hatte seine Ansprüche gegen die Beklagte zunächst beim Landgericht Hamburg erhoben. Das Mietobjekt befand sich unstreitig in B.. Auf die Zuständigkeitsrüge der Beklagten wies das Gericht darauf hin, dass nach § 29a ZPO ein ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand am Ort der Mieträume besteht und Hamburg deshalb nicht zuständig sei. Die Beteiligten stritten in diesem Verfahrensabschnitt somit nicht über eine nachträglich bekannt gewordene andere Lage des Objekts. Die maßgebliche tatsächliche Angabe stand bereits fest. Zu bestimmen war das Landgericht, dessen Gerichtsbezirk den bekannten Ort B. umfasst. Gerade diese unveränderte Grundlage war für die spätere Bewertung des Fehlers entscheidend.
Unkritisch übernommener Antrag führte zum falschen Zielgericht
Der Kläger beantragte daraufhin die Verweisung an das Landgericht Frankenthal. Mit Beschluss vom 10. März 2026 entsprach das Landgericht Hamburg diesem Antrag. Nach der Darstellung des Senats hatte es die unzutreffende Zuordnung des Klägers unkritisch übernommen. Das Landgericht Frankenthal erkannte die offensichtliche örtliche Unzuständigkeit und sandte die Akte zurück. Zugleich regte es an, den Verweisungsbeschluss zu berichtigen und die Sache an das für B. zuständige Landgericht Essen zu verweisen. Hamburg folgte dieser Anregung am 20. März. Gegenstand der anschließenden Beschwerde war diese Berichtigung, nicht eine neu erhobene Behauptung zum Standort der Mieträume.
Beklagte bestritt Zuständigkeit und Berichtigungsvoraussetzungen
Die Beklagte griff den Korrekturbeschluss mit zwei Einwänden an. Zum einen meinte sie, Hamburg habe nach der bereits ausgesprochenen Verweisung keine Zuständigkeit mehr für eine Berichtigung besessen. Zum anderen sei der Fehler nicht von § 319 Absatz 1 ZPO erfasst. Hinter dem Streit stand damit die Abgrenzung zwischen einer grundsätzlich nicht mehr abänderbaren Verweisung und der nachträglichen Beseitigung eines offenkundigen Versehens. Der Senat hielt die sofortige Beschwerde gegen die Berichtigung für zulässig und prüfte deshalb beide Punkte inhaltlich. Aus ihrer Zulässigkeit folgte jedoch nicht, dass die angegriffene Korrektur auch fehlerhaft war.
Das erlassende Gericht blieb zur Korrektur befugt
Der Senat bestätigte zunächst die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Zwar ist eine Verweisung nach § 281 ZPO grundsätzlich nicht mehr abänderbar. Davon ist jedoch die Berichtigung offenbarer Fehler nach § 319 ZPO zu unterscheiden. Für diese verbleibt die Zuständigkeit bei dem Gericht, das den Verweisungsbeschluss erlassen hat. Nach Rückgabe der Akte durfte Hamburg deshalb selbst tätig werden. Die Beklagte konnte sich nicht allein darauf berufen, dass die Akte zuvor bereits an ein anderes Gericht übersandt worden war. Der Senat gestattete damit keine allgemeine erneute Zuständigkeitsentscheidung, sondern eine Korrektur innerhalb der besonderen gesetzlichen Berichtigungsbefugnis.
Offenbare Fehlzuordnung statt geänderter Tatsachenbewertung
§ 319 Absatz 1 ZPO erfasst Schreibfehler, Rechenfehler und vergleichbare offenbare Unrichtigkeiten. Dazu kann nach der herangezogenen Rechtsprechung gehören, dass ein bekannter Wohnsitz versehentlich dem falschen Gerichtsbezirk zugeordnet wird. Anders wäre es, wenn das Gericht aufgrund späteren Parteivortrags erst zu einer anderen Beurteilung des Wohnsitzes gelangt. Dann würde nicht lediglich eine äußere Unrichtigkeit beseitigt, sondern die Entscheidungsgrundlage neu bewertet. Der Senat übertrug diese Unterscheidung auf die Lage der Mieträume. Die Frage lautete somit, ob Hamburg seinen ursprünglichen Willen korrigierte oder nur die fehlerhafte Bezeichnung des Gerichts, das es nach den unveränderten Tatsachen tatsächlich ansteuern wollte.
Alle Beteiligten wollten an den Ort der Mieträume verweisen
Für die zweite Möglichkeit sprach nach Auffassung des Senats der gesamte dokumentierte Ablauf. Die Beklagte hatte in ihrer Zuständigkeitsrüge, der Kläger in seinem Verweisungsantrag und das Landgericht im Beschluss jeweils eine Verweisung an das für die Mieträume zuständige Landgericht erreichen wollen. Alle gingen dabei von B. als maßgeblichem Ort aus. Geändert hatten sich weder Sachvortrag noch tatsächliche Umstände. Der Irrtum lag ausschließlich in der Zuordnung dieses Ortes zu Frankenthal. Durch die Berichtigung auf Essen wurde folglich nicht ein neuer Verweisungsgrund geschaffen. Vielmehr erhielt die unveränderte Anknüpfung an den Mietort das tatsächlich dazugehörige gerichtliche Ziel.
Keine Korrektur einer fehlerhaften Rechtsauffassung
Der Senat betonte ausdrücklich, dass weder ein Fehler bei der rechtlichen Einordnung noch eine unzutreffende juristische Wertung berichtigt wurde. Der ausschließliche Gerichtsstand nach § 29a ZPO war bereits im Ausgangsbeschluss als maßgeblich erkannt worden. Auch musste das Gericht nicht zwischen konkurrierenden neu vorgetragenen Tatsachen entscheiden. Die Nennung Frankenthals beruhte auf einer Verkennung der geografischen Lage beziehungsweise Gerichtsbezirkszuordnung. Deshalb durfte die Grenze der grundsätzlich verbindlichen Verweisung hier ausnahmsweise durch eine Berichtigung gewahrt werden. Ein Fall, in dem eine zuerst angenommene Anschrift später als falsch erkannt wird, hätte demgegenüber eine andere Prüfung verlangt und war gerade nicht gegeben.
Beschwerdekosten ohne besonderen Wertbeschluss
Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Beklagte musste die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Einen Beschwerdewert setzte der Senat nicht fest, weil für dieses Rechtsmittel keine streitwertabhängigen Gerichtsgebühren anfielen. Das war von der Kostentragung zu unterscheiden und bedeutete keine Gebührenfreiheit des Verfahrens. Die korrigierte Verweisung an das Landgericht Essen blieb bestehen. Inhaltlich beschränkt sich das Ergebnis auf die offenkundige Verwechslung des zuständigen Bezirks bei unverändert feststehender Belegenheit der Mieträume. Weder die Berechtigung der ursprünglichen Mietforderungen noch eine allgemeine Befugnis, abgeschlossene Verweisungsentscheidungen wegen späterer Zweifel neu zu treffen, waren Gegenstand des Beschlusses.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der praktische Unterschied liegt zwischen falscher Ortsangabe und falscher Zuordnung eines feststehenden Ortes. Nur die zweite Konstellation trug hier die Berichtigung: B. war unverändert bekannt, der passende Landgerichtsbezirk wurde jedoch verwechselt. Wer einen solchen Beschluss prüft, sollte deshalb Zuständigkeitsrüge, Verweisungsantrag und ursprüngliche Gründe gemeinsam lesen. Daraus ergab sich hier der übereinstimmende Bezug auf den Mietort. Die Entscheidung bietet dagegen keinen allgemeinen Weg, eine unliebsame Verweisung nachträglich inhaltlich zu ändern. Dass die sofortige Beschwerde gegen die Berichtigung zulässig war, zeigt zugleich, dass auch diese begrenzte Korrekturbefugnis einer eigenständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.