Zivilrecht

Fotografie für Bild-Text-Abgleich: Download zur Erstellung eines KI-Datensatzes durch Urheberrechtsschranken gedeckt

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wies am 10. Dezember 2025 die Berufung eines Fotografen gegen die Abweisung seiner Unterlassungsklage zurück. Ein Verein hatte eine seiner Fotografien heruntergeladen, um sie automatisiert mit einer vorhandenen Bildbeschreibung abzugleichen und einen Datensatz für mögliche spätere KI-Anwendungen zu erstellen. Der Senat sah den konkreten Download sowohl durch die allgemeine Schranke für Text und Data Mining als auch durch die Forschungsschranke als gerechtfertigt an. Er ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zu. Das Urteil erteilt keine pauschale Erlaubnis für sämtliche Trainingsvorgänge generativer KI oder für deren spätere Ausgaben.

Redaktioneller Kernsatz

Fotografie für Bild-Text-Abgleich: Download zur Erstellung eines KI-Datensatzes durch Urheberrechtsschranken gedeckt

Redaktionelle Zusammenfassung · 897 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Berufung des Fotografen zurückgewiesen, Revision zugelassen

Datensatz enthielt Verweise und Beschreibungen statt Bildkopien

Der beklagte Verein stellte einen Datensatz mit 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren öffentlich und kostenlos bereit. Ausgangspunkt war eine bereits vorhandene Sammlung von Internetadressen und Bildbeschreibungen. Der Verein lud die jeweiligen Bilder von ihren ursprünglichen Speicherorten herunter und prüfte mit Software, ob Bild und Text hinreichend zusammenpassten. In den neuen Datensatz gelangten anschließend Metadaten, insbesondere Hyperlinks und Beschreibungen. Auch die streitige Fotografie wurde in der zweiten Jahreshälfte 2021 auf diese Weise verarbeitet. Heruntergeladen wurde eine frei erreichbare, mit Wasserzeichen versehene Vorschaufassung von der Webseite einer Bildagentur, keine dort erst gegen Lizenzzahlung verfügbare Originaldatei.

Streitgegenstand blieb der konkrete Download

Der Fotograf hatte weder zugestimmt noch hatte der Verein eine Lizenz erworben. Der Senat bestätigte den Schutz jedenfalls als Lichtbild und erkannte den Download als Vervielfältigung an. Der Unterlassungsantrag war ausreichend bestimmt, weil sich die angegriffene Handlung durch den konkreten Datensatz und den beschriebenen Herstellungsprozess identifizieren ließ. Ein zunächst zusätzlich geltend gemachter Auskunftsanspruch war übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Nicht Streitgegenstand waren weitere Vervielfältigungen während späterer Trainingsprozesse. Ebenso machte der Kläger keinen eigenständigen Löschungsanspruch geltend. Für die rechtliche Prüfung war diese Begrenzung wesentlich, weil im veröffentlichten Datensatz nach den zugrunde gelegten Feststellungen nur Verweise, nicht die angefertigten Bildkopien enthalten waren.

Abgleich einer Bildbeschreibung ist bereits Informationsgewinn

Nach Auffassung des Senats fällt die Prüfung, ob ein Bild und seine Beschreibung zusammenpassen, unter Text und Data Mining gemäß § 44b UrhG. Die automatisierte Analyse muss nicht zwingend große Werkmengen statistisch auswerten. Auch aus einem einzelnen Bild kann eine Information gewonnen werden, hier über die Beziehung zwischen Bildinhalt und Beschreibung. Muster, Trends und Korrelationen sind im Gesetz Beispiele und keine abschließende Aufzählung. Deshalb musste der Senat nicht entscheiden, ob das spätere Training eines generativen Modells selbst sämtliche Voraussetzungen erfüllt. Eine allgemeine Einschränkung, die schon vorbereitende Maßnahmen für KI-Anwendungen ausschlösse, entnahm er dem Gesetz nicht.

Nutzungsvorbehalt der Bildagentur war grundsätzlich zurechenbar

Die Bildagentur untersagte in ihren Nutzungsbedingungen automatisierte Zugriffe, etwa zum Herunterladen, Indexieren oder Scraping. Der Fotograf berief sich auf diesen Vorbehalt. Der Senat hielt das grundsätzlich für möglich, obwohl die Agentur nur einfache Nutzungsrechte besaß. Wer seine Bilder über eine Agentur vertreiben lässt, kann regelmäßig mit deren Vertriebsbedingungen und entsprechenden Schutzvorkehrungen einverstanden sein. Auch inhaltlich erfasste die Klausel nach ihrer Auslegung den automatisierten Download zum Bild-Text-Abgleich, obwohl Text und Data Mining nicht ausdrücklich genannt wurde. Der Vorbehalt scheiterte im konkreten Prozess somit nicht schon an der Person der erklärenden Agentur oder an seinem Gegenstand.

Technischer Stand im Jahr 2021 war entscheidend

Für online zugängliche Inhalte verlangte § 44b Absatz 3 UrhG jedoch einen maschinenlesbaren Vorbehalt. Der Senat verstand dies technikoffen: Natürliche Sprache ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, muss aber automatisiert erkannt und so interpretiert werden können, dass die geschützten Inhalte tatsächlich ausgespart werden. Der Kläger legte nicht ausreichend dar, dass dies für seine Klausel bereits im maßgeblichen zweiten Halbjahr 2021 möglich war. Eine 2023 vorgenommene Auswertung durch ChatGPT und Hinweise auf spätere Werkzeuge belegten diesen früheren Stand nicht. Weiterer Vortrag zu einer schon 2021 möglichen Eigenentwicklung war prozessual verspätet. Ob Nutzer solche eigenen Programme entwickeln müssten, ließ der Senat deshalb offen.

Verein betrieb nach den Feststellungen eigene Forschung

Unabhängig davon hielt der Senat den Download auch nach § 60d UrhG für zulässig. Er verlangte von einer Forschungsorganisation eigene wissenschaftliche Tätigkeit; eine bloße Materialbereitstellung für fremde Forschung genügt nicht automatisch. Hier sah er bereits die Erstellung des Datensatzes als angewandte Forschung an. Der Verein hatte ein damals neues Modell zum Bild-Text-Abgleich auf eine große Ausgangssammlung angewandt, das Ergebnis experimentell validiert und Verfahren sowie Erkenntnisse veröffentlicht. Hinzu kamen Satzungszweck, wissenschaftliche Publikationen und weitere Indizien einer primär wissenschaftlichen Ausrichtung. Dass Veröffentlichungen und Auszeichnungen später erfolgten, nahm der vorangegangenen Arbeit ihren Forschungscharakter nicht.

Kommerzielle Anschlussnutzung bedeutete noch keine Kontrolle

Die kostenlose Bereitstellung für die Allgemeinheit ließ auch kommerzielle Unternehmen profitieren. Das machte den Verein nach Auffassung des Senats nicht selbst gewinnorientiert. Ebenso beseitigten Spenden, bereitgestellte Rechenressourcen oder die Beschäftigung einzelner Vereinsmitglieder bei Unternehmen die Privilegierung nicht ohne Weiteres. Für den gesetzlichen Ausschluss musste ein privates Unternehmen bestimmenden Einfluss und bevorzugten Zugang zu Forschungsergebnissen haben. Selbst ein vereinbarter bevorzugter Zugang im Zusammenhang mit einer Zahlung von 5.000 Dollar belegte hier keinen bestimmenden Einfluss. Der Senat unterschied damit eine Unterstützung beziehungsweise spätere Nutzung von einer Kontrolle über Inhalt, Struktur und Umfang des Forschungsprojekts.

Interessenabwägung blieb auf die konkrete Nutzung bezogen

Auch der unionsrechtliche Drei-Stufen-Test führte nach der gerichtlichen Prüfung nicht zum Ausschluss der Schranken. Der Download war ein interner Vorgang; der bereitgestellte Datensatz enthielt lediglich Links auf rechtmäßige Quellen. Allgemeine Befürchtungen über künftig konkurrierende KI-Bilder genügten dem Senat nicht, um gerade diese Nutzung unzulässig zu machen. Für die Forschungsschranke berücksichtigte er besonders den wissenschaftlichen Zweck und die nichtkommerzielle Tätigkeit. Auf eine schlichte Einwilligung kam es nicht mehr an. Die Schranke für flüchtige Vervielfältigungen trug dagegen nicht, weil das gezielte Herunterladen zur Analyse weder flüchtig noch bloß begleitend war. Der Kläger trug die Berufungskosten; eine höchstrichterliche Klärung blieb durch die zugelassene Revision eröffnet. Der Fotograf hat die Revision eingelegt; das Verfahren wird beim Bundesgerichtshof unter I ZR 281/25 geführt. Nach dem am 30. Oktober 2026 abgerufenen amtlichen Terminhinweis ist die Verkündung nach der Verhandlung vom 3. September 2026 für den 17. Dezember 2026 angekündigt.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Reichweite des Urteils hängt an drei präzisen Punkten: dem konkret angegriffenen Download, der tatsächlich betriebenen eigenen Forschung und dem maßgeblichen technischen Zeitpunkt. Aus dem Prozessverlust folgt weder, dass ein Vorbehalt in natürlicher Sprache stets unwirksam wäre, noch dass gemeinnützige Datensammlungen automatisch privilegiert sind. Rechteinhaber müssen die konkrete Ausgestaltung und damalige maschinelle Erkennbarkeit ihres Vorbehalts nachvollziehbar darlegen. Auf Nutzerseite bleiben wissenschaftliche Tätigkeit, nichtkommerzielle Ausrichtung und mögliche Kontrolle durch private Unternehmen getrennt zu prüfen. Besonders wichtig ist die offene Revision: Die Entscheidung dokumentiert den Rechtsstandpunkt des Senats, keine bereits abgeschlossene höchstrichterliche Klärung der KI-bezogenen Schrankenfragen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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