Zivilrecht

Korruptionsvorwurf gegen Journalisten: Auch eine offene Frage benötigt tatsächliche Anhaltspunkte

Ein Journalist einer Wirtschaftszeitung verlangte von einem Finanzdienstleistungsunternehmen, zwei Aussagen auf dessen Internetseite zu unterlassen. In einem englischsprachigen Artikel vom 1. Juni 2021 wurde er mit einem angeblichen Netzwerk korrupter Journalisten in Verbindung gebracht. Außerdem fragte der Beitrag seine Leser, ob sie jemals durch einen bestimmten Dritten und den Journalisten erpresst worden seien. Der Artikel verwies dabei auf ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte mit Urteil vom 2. Dezember 2025 das Verbot beider Äußerungen und wies die Berufung des Unternehmens zurück. Für die schwerwiegenden Vorwürfe fehlten ausreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte.

Redaktioneller Kernsatz

Korruptionsvorwurf gegen Journalisten: Auch eine offene Frage benötigt tatsächliche Anhaltspunkte

Redaktionelle Zusammenfassung · 857 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ausgangslage

Prozessverlauf

Der Journalist hatte zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt, die das Landgericht im November 2021 bestätigte. Im anschließenden Hauptsacheverfahren untersagte das Landgericht die Aussagen erneut und sprach ihm 1.375,88 Euro vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu. Das Unternehmen hielt die Aussagen für zulässige Meinungen beziehungsweise eine ergebnisoffene Frage. Es verwies auf Kontakte des Journalisten zu Personen, denen es selbst Erpressungsversuche vorwarf. Diese Personen hätten mit kritischer Berichterstattung gedroht und sich ihres Zugangs zu angesehenen Medien gerühmt. Der Journalist bestritt, jemals Geld für eine Veröffentlichung oder deren Unterlassen verlangt oder erhalten zu haben.

Ladungsfähige Anschrift

Zunächst musste der Senat die Zulässigkeit der Klage klären. Der Journalist hatte die Düsseldorfer Anschrift seines Arbeitgebers angegeben, obwohl er anfangs überwiegend in Zürich arbeitete. Das Landgericht hatte wegen einer geltend gemachten Bedrohungslage ein Geheimhaltungsinteresse anerkannt. Ob diese Ausnahme tatsächlich erforderlich oder weiterhin gerechtfertigt war, ließ das Oberlandesgericht offen: Im Juli 2025 hatte der Kläger mitgeteilt, inzwischen wieder regelmäßig in der Düsseldorfer Zentralredaktion tätig zu sein. Eine Arbeitsanschrift genügt, wenn der Kläger dort mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzutreffen ist und eine persönliche Zustellung möglich erscheint. Entscheidend war die Situation bei der letzten mündlichen Verhandlung, nicht allein bei Klageerhebung.

Aussagegehalt

Für die inhaltliche Prüfung legte der Senat den gesamten Artikel zugrunde. Die Bezeichnung als korrupt kann sprachlich auch eine allgemeine moralische Abwertung enthalten. Hier ging es jedoch um einen angeblichen kriminellen Zusammenhang mit finanziellen Motiven, um Betrug, Erpressung und ein staatsanwaltschaftliches Verfahren. Das verständige Publikum musste die Aussage deshalb dahin verstehen, dass der Journalist für Berichterstattung oder deren Unterlassen Geld gefordert oder erhalten habe. Seine normale Vergütung durch den Arbeitgeber oder ein möglicher beruflicher Ansehensgewinn waren damit nicht gemeint. Auch die Formulierung als angebliche Aussage anderer beseitigte die Verantwortung des Unternehmens ohne ernsthafte eigene Distanzierung nicht.

Meinung und Tatsachengrundlage

Der Senat neigte dazu, den Korruptionsvorwurf als Tatsachenbehauptung einzuordnen, weil Geldforderungen und Zahlungen grundsätzlich überprüfbar sind. Die abschließende Einordnung ließ er jedoch ausdrücklich offen. Selbst als Meinungsäußerung war die Aussage rechtswidrig: Angesichts des erheblichen Eingriffs in die persönliche und berufliche Ehre musste ihr tatsächlicher Kern ausreichend gestützt sein. Das Unternehmen hatte dieser Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Es stellte vor allem Vermutungen über ein Zusammenwirken mit Dritten an und sprach auf Berufungsebene lediglich davon, der Journalist habe möglicherweise Geld erhalten. Das reichte für die behauptete Verbindung zu strafrechtlich relevantem Verhalten nicht aus.

Keine tragfähigen Indizien

Auch die angeführten Einzelumstände überzeugten das Gericht nicht. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bewies den Verdacht nicht; das Verfahren gegen den Journalisten war später eingestellt worden. Eine Strafanzeige kann Ermittlungen auslösen, ohne dass sie bereits eine belastbare Grundlage für öffentliche Vorwürfe bildet. Der Informationsaustausch mit Quellen gehört zur journalistischen Recherche und belegte hier keine Geldforderung. Dass ein kritischer Beitrag eine prominente Werbefigur des Unternehmens aufgriff, war ebenfalls kein Korruptionsindiz. Selbst eine abfällige Bemerkung über dessen Vorstand sagte darüber nichts aus. Die Drohschreiben eines Dritten bewiesen nur dessen Bereitschaft zu Drohungen, nicht die Wahrheit seiner Behauptungen über den Journalisten.

Beweisangebote

Die beantragten Zeugenvernehmungen ersetzten den fehlenden konkreten Vortrag nicht. Das Unternehmen hatte nicht nachvollziehbar beschrieben, mit welcher Handlung der Journalist gegenüber welcher Person eine Gegenleistung gefordert haben sollte. Eine pauschale Behauptung solcher Forderungen zielte unter diesen Umständen auf eine unzulässige Ausforschung. Ein weiterer Zeuge wurde mit einem Internetbericht über angebliche Zahlungen an Journalisten in Verbindung gebracht. Dieser Bericht benannte aber gerade keine Zahlung an den Kläger persönlich; auch Zeitpunkt und Form einer solchen Zahlung blieben offen. Aus bloßen Kontakten zu weiteren Informanten ließ sich ebenfalls kein konkreter Bestechungs- oder Erpressungsvorgang ableiten.

Offene Frage

Gesondert prüfte das Oberlandesgericht die Frage nach einer möglichen Erpressung. Es erkannte sie als offene Frage an, weil Leser sowohl bejahend als auch verneinend antworten konnten. Solche Fragen genießen grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit und lassen sich nicht einfach als wahr oder unwahr behandeln. Dennoch ist eine Abwägung notwendig, wenn sie ehrverletzende tatsächliche Annahmen enthalten. Hier vermittelte die Frage den Verdacht, der Journalist könne selbst Erpressungen begangen haben. Das Unternehmen hatte aber keine konkrete Drohung des Klägers gegenüber ihm oder anderen substantiiert dargelegt. Deshalb überwog auch insoweit dessen Persönlichkeitsrecht; die offene Frageform allein machte die Veröffentlichung nicht zulässig.

Ergebnis

Der Unterlassungsanspruch folgte aus dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; die Wiederholungsgefahr bestand fort. Auch die zugesprochenen Abmahnkosten von 1.375,88 Euro bei einem Gegenstandswert von 25.000 Euro blieben bestehen. Der Kläger durfte die volle 1,3 Geschäftsgebühr verlangen und eine erforderliche Anrechnung dem späteren Kostenfestsetzungsverfahren überlassen. Die Kosten der erfolglosen Berufung trägt das Unternehmen. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von 25.000 Euro vorläufig vollstreckbar. Gründe für eine Zulassung der Revision sah der Senat nicht. Der amtliche Verfahrensgang verzeichnet VI ZR 394/25 beim BGH als anhängig; ein späterer Abschluss ist hier nicht belegt. Die Entscheidung beantwortet damit die zivilrechtliche Zulässigkeit der konkreten Veröffentlichungen und trifft keine strafrechtliche Verurteilung eines Beteiligten.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall zeigt, wie sorgfältig Unternehmen öffentliche Reaktionen auf kritische Recherche vorbereiten müssen. Kontakte eines Journalisten zu problematischen Informanten belegen noch keine Beteiligung an deren Handlungen. Wer einen Korruptions- oder Erpressungsverdacht verbreiten will, benötigt konkrete, personenbezogene Anhaltspunkte und sollte die gesamte Wirkung des Beitrags prüfen lassen. Ein Fragezeichen oder der Zusatz, andere hätten etwas behauptet, beseitigt den Vorwurf nicht automatisch. Prozessual verdient die Anschriftenfrage besondere Beachtung: Maßgeblich war die tatsächliche Erreichbarkeit am Arbeitsplatz zum Schluss der Tatsacheninstanz. Die Entscheidung rechtfertigt daher keine allgemeine Gleichsetzung beliebiger Weiterleitungsadressen mit einer ladungsfähigen Anschrift.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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