Zivilrecht
Betreuervergütung: Hochschulzertifikat ermöglicht Tabelle C erst ab dem anerkannten Abschluss
Ein beruflicher Betreuer erreichte beim Oberlandesgericht Hamburg teilweise eine höhere Vergütungseinstufung. Mit Beschluss vom 6. November 2025 stellte das Gericht fest, dass sich seine Vergütung ab dem 3. September 2025 nach Tabelle C des damals maßgeblichen § 8 Absatz 2 Nummer 3 VBVG richtet. Entscheidend war ein während des gerichtlichen Verfahrens erworbenes Hochschulzertifikat als Betriebswirt. Für die Zeit davor blieb es bei der niedrigeren Einstufung. Die schon zuvor vorhandene Berufserfahrung, mehrere Weiterbildungen und zahlreiche Leistungspunkte aus noch laufenden Studiengängen ersetzten den gesetzlich verlangten Abschluss nicht. Wegen grundsätzlicher Fragen der Vergleichbarkeit ließ der Senat die Rechtsbeschwerde zu.
Redaktioneller Kernsatz
Betreuervergütung: Hochschulzertifikat ermöglicht Tabelle C erst ab dem anerkannten Abschluss
Redaktionelle Zusammenfassung · 832 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Entscheidung
Beruflicher Hintergrund
Der Antragsteller arbeitete seit ungefähr fünf Jahren als Berufsbetreuer und war seit Januar 2024 dauerhaft registriert. Seine abgeschlossene Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement hatte bereits zu einer Einstufung in Vergütungstabelle B geführt. Daneben hatte er verschiedene Weiterbildungen absolviert und studierte berufsbegleitend. Im Mai 2025 beantragte er Tabelle C. Er verwies auf seine betreuungsrechtliche Sachkunde, eine Qualifikation als Verfahrensbeistand, ein Weiterbildungsstudium im psychologischen Bereich und erhebliche Studienleistungen. Einen Bachelorabschluss besaß er jedoch noch nicht. Gegen die Ablehnung durch das Amtsgericht beantragte er fristgerecht eine gerichtliche Entscheidung nach den Vorschriften des EGGVG.
Streit um praktische Qualifikation
Der Betreuer argumentierte, seine kumulierten Kenntnisse seien für die tägliche Betreuung wertvoller als manche fachfremden Hochschulabschlüsse, die ohne Weiteres zur höheren Vergütung führten. Im gerichtlichen Antrag berief er sich auf insgesamt 178 Leistungspunkte aus zwei laufenden Studiengängen und einer abgeschlossenen Weiterbildung. Auch das Amtsgericht hatte seine umfangreiche Kompetenz und deren praktischen Nutzen nicht bestritten. Es sah sich aber an das gesetzliche Merkmal einer abgeschlossenen Ausbildung gebunden. Der Streit betraf deshalb nicht seine persönliche Eignung als Betreuer oder die Qualität seiner bisherigen Arbeit, sondern die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen der Vergütungstabelle.
Neue Nachweise im Verfahren
Während das gerichtliche Verfahren lief, änderte sich die Nachweislage. Am 19. Juli 2025 erhielt der Antragsteller von der IU Internationalen Hochschule ein Zertifikat als Ökonom. Am 3. September 2025 folgte das Zertifikat Betriebswirt:in aus dem Quellstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Im Oktober legte er beide Urkunden und das zugehörige Modulhandbuch vor. Anfang November ergänzte er eine Bestätigung des Prüfungsamtes zur Übereinstimmung der Zertifikatsleistungen mit den Leistungen des Quellstudiengangs hinsichtlich Inhalt, Umfang und Prüfungen. Diese nachträglich eingereichten Unterlagen ermöglichten eine eigenständige Prüfung der inzwischen abgeschlossenen Qualifikation. Der ursprüngliche Antrag blieb also nicht auf den Ausbildungsstand vom Mai beschränkt.
Prüfungsmaßstab
Tabelle C setzte nach der angewendeten Regelung entweder eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung voraus. Eine vergleichbare Ausbildung musste staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt sein und einen formalen Abschluss aufweisen. Für ihre Wertigkeit waren nach den vom Senat herangezogenen höchstrichterlichen Maßstäben insbesondere Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Unterrichts sowie Zugangsvoraussetzungen und Prüfungsordnung bedeutsam. Die Leistungspunkte des europäischen ECTS-Systems halfen bei der Bewertung des Arbeitsaufwands. Sie ersetzten aber nicht die Gesamtprüfung. Der Beschluss leitete aus früher anerkannten Lehrgängen mit 90 oder 96 Punkten keine allgemeine Regel ab, nach der jede entsprechend große Sammlung von Studienleistungen genügen würde.
Bewertung des Betriebswirtzertifikats
Für das Betriebswirtzertifikat sah das Modulhandbuch 90 ECTS-Punkte verteilt auf drei Semester vor. Dazu gehörten unter anderem Betriebswirtschaftslehre, Buchführung, Management, Recht und Steuerlehre. Der vollständige Bachelorstudiengang erforderte dagegen 180 Punkte. Diesen deutlichen Unterschied erkannte das Gericht ausdrücklich an. Ausschlaggebend war eine Gesamtschau: Die Hochschule war staatlich anerkannt, ihre Prüfungsordnung beruhte auf dem einschlägigen Hochschulrecht, und die Zertifikatsausbildung bildete die erste Stufe des Bachelorstudiengangs. Es handelte sich somit nicht bloß um eine losgelöste Weiterbildung. Außerdem enthielten die Module in nicht unwesentlichem Umfang Inhalte mit Bedeutung für die Betreuungstätigkeit.
Zusammenspiel der Abschlüsse
Zusätzlich berücksichtigte der Senat den annähernd zeitgleichen Erwerb des Ökonomzertifikats mit einem vorgesehenen Aufwand von 45 ECTS-Punkten. Er bezog die Bestätigung der Hochschule zur inhaltlichen und prüfungsbezogenen Einbindung beider Zusatzabschlüsse in den Quellstudiengang ein. Auf dieser Grundlage hielt er den Unterschied zum vollständigen Hochschulstudium für die Zwecke der Vergütungseinstufung für ausreichend ausgeglichen. Damit stellte das Gericht keinen bereits erworbenen Bachelorgrad fest. Ebenso wenig beruhte das Ergebnis lediglich auf einer rechnerischen Addition einzelner Punkte. Maßgeblich war die Bewertung der nun abgeschlossenen, in den Hochschulstudiengang eingebetteten Ausbildung unter Einbeziehung der ergänzenden Qualifikation.
Keine frühere Höherstufung
Für eine Einstufung vor dem 3. September 2025 reichten die Nachweise hingegen nicht. Das Zertifikat als Verfahrensbeistand bescheinigte ungefähr 258 Unterrichtsstunden. Das psychologische Weiterbildungsstudium umfasste zehn ECTS-Punkte. Beide blieben im Arbeitsaufwand deutlich hinter einer vergleichbaren Hochschulausbildung zurück. Auch das Ökonomzertifikat allein genügte mit 45 Punkten und einer vorgesehenen Dauer von eineinhalb Semestern nicht; es eröffnete für sich keinen Zugang zu typischerweise Hochschulabsolventen vorbehaltenen Berufen. Vor allem durften die Leistungen verschiedener noch nicht abgeschlossener Studiengänge nicht allein wegen ihres beträchtlichen Gesamtumfangs zu einer abgeschlossenen Ausbildung zusammengezogen werden. Das gesetzliche Abschlussmerkmal stand einer solchen Betrachtung entgegen.
Reichweite und Kosten
Der Bescheid des Amtsgerichts wurde daher nur für den Zeitraum ab Erwerb des maßgeblichen Zertifikats geändert. Der weitergehende Antrag blieb erfolglos. Für das überwiegend erfolgreiche gerichtliche Verfahren fielen keine Gerichtsgebühren an; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten ordnete der Senat nicht an. Die Rechtsbeschwerde ließ er wegen der Vielzahl möglicherweise betroffener Hochschulabschlüsse und des Klärungsbedarfs zu den zusätzlichen Vergleichbarkeitskriterien neben dem Arbeitsaufwand zu. Der Beschluss spricht eine konkrete Tabelleneinstufung aus und setzt keine einzelnen Vergütungsbeträge für bestimmte Betreuungen fest. Seine Aussage bezieht sich auf die geprüfte Ausbildungsstruktur und den festgestellten Zeitpunkt ihres Abschlusses.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für Berufsbetreuer lohnt sich bei Zertifikatsausbildungen eine geordnete Dokumentation: Abschlussurkunde, Modulhandbuch, Prüfungsordnung und eine präzise Hochschulbestätigung können für die Einstufung entscheidender sein als eine lange Liste absolvierter Kurse. Der Beschluss ist jedoch keine Zusage, dass jedes Zertifikat mit 90 ECTS-Punkten die höhere Tabelle eröffnet. Er beruht auf der konkreten Einbindung in einen Bachelorstudiengang und berücksichtigt einen zusätzlichen Abschluss. Ebenso wichtig ist der zeitliche Beginn: Die höhere Einstufung wurde erst ab dem maßgeblichen Zertifikat anerkannt. Wegen der zugelassenen Rechtsbeschwerde ist für vergleichbare Anträge eine etwaige spätere höchstrichterliche Klärung gesondert zu prüfen.