Zivilrecht
Mängel im Räumungsprozess: Ein später beantragtes selbstständiges Beweisverfahren ist unzulässig
Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 5. November 2025 die Ablehnung eines selbstständigen Beweisverfahrens bestätigt. Die Antragstellerin wollte Tatsachen zu Mängeln an einem Fettabscheider und einer Heizungsanlage klären lassen. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits eine Räumungsklage der Gegenseite gegen sie anhängig. Die betreffenden Mängel bildeten zugleich die tatsächliche Grundlage ihrer Verteidigung in diesem Prozess. Deshalb bestand für das daneben beantragte Verfahren nach § 485 Absatz 2 ZPO kein Raum. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ergab sich aus § 567 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 490 Absatz 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde war zwar zulässig und rechtzeitig eingelegt, blieb inhaltlich aber erfolglos. Die Antragstellerin musste die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Redaktioneller Kernsatz
Mängel im Räumungsprozess: Ein später beantragtes selbstständiges Beweisverfahren ist unzulässig
Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Entscheidung
Zeitlicher Ablauf
Für das Ergebnis kam es wesentlich auf die Reihenfolge der Verfahrensschritte an. Die Räumungsklage stammte vom 13. Mai 2025 und war bereits beim Landgericht anhängig, als die Antragstellerin am 27. Mai 2025 die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens beantragte. Das Landgericht lehnte diesen Antrag am 17. Juli 2025 ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde. Erst in ihrer Klageerwiderung vom 4. August 2025 benannte die Antragstellerin die Mängel an Fettabscheider und Heizungsanlage ausdrücklich als Einwendungen gegen die Räumungsklage. Diese spätere prozessuale Konkretisierung änderte nach Auffassung des Senats jedoch nichts daran, dass der maßgebliche Hauptsacheprozess schon vorher existierte.
Vorprozessuale Mietminderung
Die technischen Beanstandungen waren nämlich keine erst während des Rechtsstreits neu entstandene Verteidigung. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hatte sich bereits in Schreiben vom 9. Januar und 25. Februar 2025 auf genau diese Mängel berufen, um eine geminderte Mietzahlung zu rechtfertigen. Für das Gericht stand damit fest, dass ihre erneute Geltendmachung im Räumungsprozess sicher zu erwarten war. Zwischen dem Gegenstand der begehrten Beweiserhebung und den Einwendungen gegen die Räumung bestand ein konkreter tatsächlicher Zusammenhang. Maßgeblich war dieser erkennbare gemeinsame Streitstoff. Die Antragstellerin konnte die beiden Verfahren nicht allein dadurch voneinander abgrenzen, dass die ausdrückliche Erwähnung der Mängel in der Klageerwiderung zeitlich nach ihrem Beweisantrag lag.
Zwei gesetzliche Ansätze
Das Landgericht hatte die Zulässigkeit anhand beider vom Senat angesprochenen Varianten des § 485 ZPO geprüft. Für Absatz 1 verneinte es eine drohende Veränderung. Gegen diesen Teil der Entscheidung brachte die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde keine weiteren Einwände vor. Der Schwerpunkt der oberlandesgerichtlichen Prüfung lag daher bei Absatz 2. Diese Vorschrift eröffnet unter ihren Voraussetzungen ein selbstständiges Verfahren, bevor ein Rechtsstreit anhängig ist. Der Senat stellte auf dessen Zweck ab, durch eine vorgelagerte Tatsachenklärung einen Hauptsacheprozess zu vermeiden. Im vorliegenden Fall war dieser Zweck bereits unerreichbar geworden: Der Prozess über die Räumung lief, und die Mängel waren als Verteidigungsgrund absehbar.
Identität des Streitstoffs
Dass die Antragstellerin im Hauptsacheprozess nicht Klägerin, sondern Beklagte war, änderte die Bewertung nicht. Auch die Tatsachenbasis ihrer dortigen Einwendungen gehörte zum Gegenstand des bereits anhängigen Rechtsstreits. Das Gericht hielt deshalb eine einschränkende Auslegung des Begriffs des Rechtsstreits nicht für geboten. Der Beweisantrag betraf gerade die Punkte, mit denen die Antragstellerin ihre geminderten Zahlungen begründet hatte und sich anschließend gegen die Räumung verteidigte. Der Senat entschied damit über die Zulässigkeit eines zusätzlich eingeleiteten Verfahrens. Er stellte weder fest, dass Fettabscheider oder Heizungsanlage tatsächlich mängelfrei waren, noch verwarf er die Mietminderung inhaltlich.
Offengelassener Meinungsstreit
In den Gründen setzte sich das Oberlandesgericht auch mit unterschiedlichen Auffassungen zum umgekehrten zeitlichen Ablauf auseinander. Nach einer verbreiteten Ansicht entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für ein selbstständiges Beweisverfahren nachträglich, wenn erst später ein Hauptsacheprozess anhängig wird. Eine andere Auffassung lässt das Beweisverfahren zunächst fortbestehen, bis das Hauptsachegericht eine Beweisaufnahme für erforderlich hält und die Akten beizieht. Zwischen diesen Positionen musste der Senat hier nicht entscheiden. Die Räumungsklage war nicht erst nach einem zuvor eingeleiteten Beweisverfahren erhoben worden. Sie war bereits anhängig, als der entsprechende Antrag gestellt wurde. Der Beschluss legt daher nicht abschließend fest, wie jeder Fall einer später hinzukommenden Hauptsache zu behandeln ist.
Abgrenzung zur begonnenen Beweiserhebung
Auch die von der Antragstellerin herangezogene Rechtsprechung zur Fortführung eines Beweisverfahrens und zur möglichen Aussetzung des Hauptsacheprozesses half nicht weiter. Der Senat unterschied diese Fälle anhand ihres konkreten Verfahrensstands: Dort war die Beweiserhebung im selbstständigen Verfahren bereits angeordnet worden, als die Hauptsache anhängig wurde. Eine Fortsetzung kann unter solchen Umständen durch das Interesse an einer beschleunigten Bearbeitung gerechtfertigt sein. Diese Konstellation lag hier ersichtlich nicht vor. Der Antrag auf ein eigenes Beweisverfahren folgte erst auf die Räumungsklage. Ein bereits zuvor angeordneter Beweisschritt, dessen Fortführung den Ablauf hätte beschleunigen können, war deshalb nicht die Grundlage des Falls.
Reichweite des Beschlusses
Die Beschwerdeentscheidung belässt es damit bei der vom Landgericht ausgesprochenen Ablehnung des selbstständigen Verfahrens. Sie enthält keine Entscheidung über den Räumungsanspruch und keine Bewertung des tatsächlichen Zustands der beiden Anlagen. Ebenso wenig lässt sich ihr entnehmen, dass eine Aufklärung der Mängel im bereits anhängigen Rechtsstreit ausgeschlossen wäre. Verfahrensrechtlich ausschlaggebend waren die bestehende Hauptsache, der gemeinsame Tatsachenstoff und die schon vorprozessual erkennbare Verteidigung. Die Kostenfolge stützte der Senat auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die erfolglose Antragstellerin trägt somit die Kosten ihrer Beschwerde, obwohl das Rechtsmittel selbst den gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen genügte. Eine konkrete Höhe dieser Kosten nennt der Beschluss nicht.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Kanzlei Steinwachs
Bei parallelen Mietstreitigkeiten sollte vor einem selbstständigen Beweisantrag zuerst der genaue Stand einer bereits erhobenen Klage geprüft werden. Hier waren die technischen Mängel schon durch vorprozessuale Schreiben mit der Mietminderung verknüpft. Dass sie im Räumungsverfahren erst später ausdrücklich vorgetragen wurden, eröffnete keinen zusätzlichen Verfahrensweg. Für die Beweisstrategie ist außerdem die Unterscheidung wichtig, ob eine Beweiserhebung bereits vor der Hauptsache angeordnet wurde oder erst danach ein Antrag gestellt wird. Der Beschluss entscheidet die zweite Konstellation. Er ist kein Beleg dafür, dass tatsächliche Mängel im laufenden Räumungsprozess unbeachtlich wären.