Zivilrecht
Drei gleichzeitige Eilanträge: Spätere Rücknahmen heilen den Rechtsmissbrauch nicht
Wer denselben Antrag auf eine einstweilige Verfügung nahezu gleichzeitig bei mehreren Gerichten stellt und diese Parallelverfahren verschweigt, kann auch mit dem zeitlich zuerst eingegangenen Antrag scheitern. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte dies mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 für drei identische Anträge in Hamburg, Berlin und Köln. Die spätere Rücknahme der beiden anderen Anträge machte das Hamburger Verfahren nicht zulässig. In der Gesamtschau wertete der Senat das Vorgehen als rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Verfügung blieb deshalb erfolglos. Eine inhaltliche Entscheidung über die beanstandeten Buchäußerungen traf der Hamburger Senat dabei nicht.
Redaktioneller Kernsatz
Drei gleichzeitige Eilanträge: Spätere Rücknahmen heilen den Rechtsmissbrauch nicht
Redaktionelle Zusammenfassung · 849 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Entscheidung
Buchveröffentlichung und Abmahnung
Ausgangspunkt war eine geplante Buchveröffentlichung, die aus Sicht des Antragstellers unzulässige Äußerungen enthielt. Die veröffentlichte Entscheidungsfassung anonymisiert sowohl die Beteiligten als auch das Werk und beschreibt die Aussagen nicht näher. Fest steht der zeitliche Ablauf: Am 16. Juli 2025 erhielt der Antragsteller ein Rezensionsexemplar. Er ließ die Gegenseite daraufhin am 24. Juli anwaltlich abmahnen, ohne die gewünschte Unterlassung zu erreichen. Anschließend verfolgte er sein Begehren im Eilverfahren. Der spätere Streit vor dem Oberlandesgericht betraf jedoch nicht die rechtliche Bewertung einzelner Textstellen, sondern die Art, in der er gerichtlichen Eilrechtsschutz gesucht hatte.
Einreichung innerhalb weniger Minuten
Am 11. August 2025 gingen gleichlautende Verfügungsanträge um 9.42 Uhr beim Landgericht Hamburg, um 9.45 Uhr beim Landgericht Berlin und um 9.47 Uhr beim Landgericht Köln ein. Keines der angerufenen Gerichte wurde in dem jeweiligen Antrag über die beiden anderen Einreichungen informiert. Noch am selben Tag wies das Landgericht Köln den dortigen Antrag als unbegründet zurück. Das Landgericht Berlin äußerte ebenfalls am 11. August Zweifel am Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Damit reagierten zwei Gerichte auf denselben Antrag unterschiedlich, ohne dass ihnen die vollständige Verfahrenslage bekannt war. Gerade dieses Nebeneinander war für die spätere Beurteilung bedeutsam.
Rücknahmen und Beschwerde
Der Antragsteller erhielt den Kölner Zurückweisungsbeschluss am 12. August 2025 um 9.33 Uhr über das besondere elektronische Anwaltspostfach. Noch am selben Tag nahm er seine Anträge in Köln und Berlin zurück. Das Hamburger Verfahren führte er fort. Mit Beschluss vom 15. September 2025 wies das Landgericht Hamburg den Antrag als unzulässig zurück. Dagegen legte er am 26. September sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht half ihr nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht vor. Dort berief sich der Antragsteller vor allem darauf, dass bei der Hamburger Entscheidung die anderen beiden Verfahren bereits durch Rücknahme beendet gewesen seien.
Rechtshängigkeit ohne Zustellung
Der Senat stellte zunächst klar, dass ein Verfügungsantrag im hier maßgeblichen Sinne bereits mit seinem Eingang bei Gericht rechtshängig wird. Einer vorherigen Zustellung an den Gegner bedarf es dafür nicht. Deshalb hatten die fast gleichzeitigen Einreichungen zunächst zu mehrfacher Rechtshängigkeit geführt. Die Regelung des § 261 ZPO soll verhindern, dass mehrere Gerichte über denselben Streit unabhängig voneinander entscheiden und dabei möglicherweise widersprüchliche Ergebnisse entstehen. Dieses Risiko war hier nicht nur abstrakt vorhanden. Das Berliner Gericht hatte seinen Hinweis erlassen, ohne zu wissen, dass das Kölner Gericht den gleichlautenden Antrag bereits als unbegründet zurückgewiesen hatte. Beide Tätigkeiten bezogen sich auf dasselbe Rechtsschutzbegehren.
Wirksame Rücknahme genügte nicht
Das Oberlandesgericht bestritt nicht, dass die Rücknahmen in Köln und Berlin wirksam waren. Auch nach dem Kölner Zurückweisungsbeschluss durfte der dortige Antrag noch zurückgenommen werden, weil die Entscheidung zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig war. Der Senat zog hierfür die im Verfügungsverfahren entsprechend anwendbaren Rücknahmevorschriften des § 269 ZPO heran. Die Rücknahmen beseitigten somit die Rechtshängigkeit der beiden anderen Verfahren. Daraus folgte aber nicht, dass das gesamte Vorgehen nachträglich zulässig wurde. Die prozessuale Wirksamkeit einer Rücknahme und die Bewertung des vorherigen Verhaltens als rechtsmissbräuchlich waren getrennte Fragen. Die zweite blieb für den fortgeführten Hamburger Antrag entscheidend.
Kein Vorrang des ersten Eingangs
Ebenso wenig half dem Antragsteller, dass sein Hamburger Antrag einige Minuten vor den anderen Anträgen eingegangen war. Er wollte daraus ableiten, dass lediglich die späteren Einreichungen in Berlin und Köln mit dem Verbot doppelter Rechtshängigkeit unvereinbar gewesen seien. Der Senat folgte dieser Betrachtung nicht. Bei dem hier praktizierten gleichzeitigen Vorgehen waren nach seiner Auffassung sämtliche eingereichten Verfügungsanträge als unzulässig zu behandeln, unabhängig von den späteren Teilrücknahmen. Entscheidend war damit nicht ein isolierter Vergleich der Eingangszeiten. Das Gericht bewertete vielmehr die zusammenhängende Nutzung mehrerer Gerichte für inhaltsgleiche Eilanträge und die fehlende Offenlegung dieser Vorgehensweise gegenüber den jeweils angerufenen Kammern.
Abgrenzung zum späteren Gerichtswechsel
Der Senat hielt zugleich an seiner früheren Rechtsprechung fest, wonach ein Antragsteller nicht allein durch die Rücknahme eines Eilantrags sein Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Antrag bei einem anderen Gericht verliert. Ohne zusätzliche Umstände kann ein solcher neuer Anlauf zulässig bleiben. Dieser Ablauf unterscheidet sich aber von drei gleichzeitig anhängigen Verfahren. Hier hatte der Antragsteller die Paralleleinreichungen jeweils verschwiegen und auch das Hamburger Gericht nicht von sich aus über den Kölner Beschluss und den Berliner Hinweis informiert. Erst die Gesamtschau dieser Umstände trug die Missbrauchsbeurteilung. Die Entscheidung formuliert daher kein ausnahmsloses Verbot jedes späteren Wechsels des angerufenen Gerichts.
Kosten und Verfahrensgegenstand
Die innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist eingelegte sofortige Beschwerde war zulässig, aber unbegründet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsteller nach § 97 Absatz 1 ZPO auferlegt. Den Wert des Verfahrens setzte der Senat auf 40.000 Euro fest und bestätigte damit die landgerichtliche Bewertung. Die Hamburger Ablehnung bleibt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Eilantrags. Aus ihr lässt sich weder eine gerichtliche Billigung sämtlicher Buchinhalte noch eine Feststellung ableiten, dass die behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen tatsächlich vorlagen. Tragender Grund war der missbräuchliche Umgang mit parallelen Rechtsschutzmöglichkeiten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei der Vorbereitung eines presserechtlichen Eilverfahrens müssen bestehende Anträge und bereits ergangene Entscheidungen vollständig in die Verfahrensstrategie einbezogen werden. Der Fall zeigt, dass ein Wettrennen identischer Anträge bei mehreren Gerichten auch den zuerst angerufenen Standort gefährdet. Spätere Rücknahmen beseitigen zwar die anderen Verfahren, nehmen dem ursprünglichen Vorgehen aber nicht notwendig seinen missbräuchlichen Charakter. Ein zeitlich nachfolgender Gerichtswechsel nach Rücknahme ist davon zu unterscheiden und bleibt anhand seiner Umstände zu beurteilen. Für die anwaltliche Bearbeitung ist deshalb eine lückenlose Chronologie einschließlich Hinweise, Zustellungen und Rücknahmen besonders wichtig.