Zivilrecht
Abgeschlossenes Sorgerechtsverfahren: Kein allgemeiner Anspruch auf kostenlose Digitalisierung der Papierakte
Ein Vater konnte nicht verlangen, dass ihm die umfangreiche Papierakte eines abgeschlossenen Sorgerechtsverfahrens kostenlos als PDF oder als Papierkopie übersandt wird. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte mit Beschluss vom 24. September 2025 die Bewilligung einer kostenpflichtigen Abschrift gegen vorherige Zahlung der Auslagen. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Die Akteneinsicht als solche wurde ihm damit nicht versagt. Streitig waren vor allem Form, Kosten und Vorschuss der begehrten vollständigen Kopie. Wegen einer grundsätzlichen Frage zum Rechtsbehelf früherer Beteiligter ließ der Senat die Rechtsbeschwerde zu. Eine erneute Sachentscheidung zum Sorgerecht enthält der Beschluss nicht.
Redaktioneller Kernsatz
Abgeschlossenes Sorgerechtsverfahren: Kein allgemeiner Anspruch auf kostenlose Digitalisierung der Papierakte
Redaktionelle Zusammenfassung · 844 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Entscheidung
Umfangreiche abgeschlossene Akte
Der Vater war an einem beim Amtsgericht Hamburg-Barmbek geführten Sorgerechtsverfahren beteiligt gewesen. Dieses endete erstinstanzlich im November 2021 und im Beschwerdeverfahren im Juli 2024. Die bis dahin entstandene Akte umfasste 1.358 Blatt. Sie war 2018 als Papierakte angelegt und nicht elektronisch geführt worden. Im März 2025 beantragte der Vater unter Bezugnahme auf ein Wiederaufnahmebegehren eine vollständige elektronische Kopie. Daneben verlangte er unter anderem Zeit zur Aktenauswertung und die Beiordnung eines Notanwalts. Er wollte die Unterlagen auch zur Vorbereitung eines sorgerechtlichen Abänderungsantrags nutzen. Das Amtsgericht bewilligte Ende April eine Abschrift auf seine Kosten.
Einwände gegen Kosten und Form
Der Vater wandte sich gegen die Beschränkung auf eine kostenpflichtige Kopie und den hierfür verlangten Vorschuss. Er bezog Bürgergeld und hielt diese Form der Einsicht angesichts seiner finanziellen Lage, der Entfernung zum Gericht und des Aktenumfangs für praktisch ungeeignet. Digitale Kopien seien inzwischen üblich. Er beantragte daher die vollständige elektronische Akteneinsicht oder hilfsweise eine kostenlose Papierkopie an seine Anschrift. Außerdem meinte er, das Amtsgericht hätte die Einschaltung eines Notanwalts erwägen müssen. Weiter hilfsweise wollte er eine erneute Entscheidung des Amtsgerichts erreichen. Der Senat erkannte diese Einwände als prüfungsfähiges Begehren an, folgte ihnen aber in der Sache nicht.
Rechtsweg nach Verfahrensende
Ausführlich befasste sich das Gericht mit der Einordnung der Akteneinsichtsentscheidung. Während des laufenden Verfahrens ist die Akteneinsicht eng mit der Beteiligtenstellung und der Verfahrensführung verbunden. Nach dem Abschluss behandelte der Senat die Entscheidung dagegen als Justizverwaltungsakt, der nach § 23 EGGVG überprüft wird. Er übertrug die höchstrichterliche Einordnung von Einsichtsgesuchen außenstehender Dritter auf frühere Beteiligte. Die frühere Beteiligtenstellung vermittelt danach nicht unbegrenzt das Akteneinsichtsrecht eines noch laufenden Verfahrens. Diese Qualifizierung betraf den richtigen Prüfungsweg; sie bedeutete nicht, dass dem Vater wegen seiner nun anderen verfahrensrechtlichen Stellung grundsätzlich jedes Interesse an der Akte fehlte.
Abänderungsmöglichkeit und Zuständigkeit
Dass eine familiengerichtliche Entscheidung später unter gesetzlichen Voraussetzungen abgeändert werden kann, ließ der Senat nicht als Gegenargument gelten. Ein durch eine rechtskräftige Endentscheidung vollständig erledigtes Verfahren bleibt zunächst abgeschlossen. Die bloße Möglichkeit einer späteren Abänderung erhält die frühere Beteiligtenstellung nicht dauerhaft aufrecht. Der Vater hatte seinen Antrag innerhalb der Monatsfrist beim zuständigen Gericht gestellt. Mit dem Hinweis auf die Vorbereitung einer sorgerechtlichen Abänderung legte er auch die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte dar. Die angegriffene Entscheidung durfte der zuständige Abteilungsrichter des Amtsgerichts treffen, weil ihm diese Aufgabe durch eine Verfügung des Gerichtsdirektors übertragen worden war.
Papierakte und elektronische Bereitstellung
Inhaltlich stellte das Oberlandesgericht auf § 13 Absatz 3 FamFG ab. Danach können Berechtigte auf eigene Kosten Abschriften, Auszüge und Ausfertigungen erhalten. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Anspruch, eine vollständig in Papier geführte Akte durch das Gericht digitalisieren und elektronisch übersenden zu lassen. Die gesetzlichen Vorschriften über elektronische Einsicht durch Bereitstellung eines Dokuments auf dem Akteneinsichtsportal setzen voraus, dass die Gerichtsakte elektronisch geführt wird. Genau daran fehlte es hier. Der Umstand, dass eine elektronische Kopie für den Vater bequemer gewesen wäre, änderte deshalb nach der Entscheidung nicht die rechtlichen Voraussetzungen der begehrten Bereitstellungsform.
Andere Einsichtsformen bleiben offen
Der Senat betonte zugleich, dass das grundsätzliche Recht zur Einsicht in der Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftszeiten unberührt blieb. Ob die Papierakte zur Einsicht an ein Gericht am Wohnort des Vaters hätte übersandt werden können, entschied er ausdrücklich nicht. Der Vater hatte allein die Übersendung einer vollständigen Kopie verlangt. Deshalb durfte sich die angegriffene Entscheidung auf diesen Antrag beschränken. Die Zurückweisung ist somit keine allgemeine Aussage darüber, welche organisatorischen Erleichterungen bei großer Entfernung möglich sein können. Sie betrifft den konkret geltend gemachten Anspruch auf eine elektronische beziehungsweise kostenlose vollständige Abschrift und die dafür angeordnete Vorauszahlung.
Vorschuss und Notanwalt
Die Herstellung der Kopie durfte nach § 16 FamGKG von einem Vorschuss abhängig gemacht werden. Zwar besteht insoweit gerichtliches Ermessen. Bei einer Akte von 1.358 Blatt hielt der Senat die vorherige Zahlung jedoch für sachgerecht. Die Auslagen entstehen nach der angewendeten Kostenregelung unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers; der Bürgergeldbezug führte hier zu keiner anderen Bewertung. Auch ein Notanwalt war nicht beizuordnen. Das betreffende Sorgerechtsverfahren unterlag keinem Anwaltszwang, und die herangezogene zivilprozessuale Vorschrift fand in der Kindschaftssache weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Eine Notanwaltsbeiordnung ließ sich deshalb nicht allein mit dem Wunsch nach effektiverer Akteneinsicht begründen.
Kosten und offene Grundsatzfrage
Weil das Begehren entscheidungsreif und unbegründet war, sah der Senat keinen Anlass für eine Zurückverweisung an das Amtsgericht. Der Vater trägt die Kosten des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens. Den Geschäftswert setzte das Gericht mit dem Auffangwert von 5.000 Euro an, da die Akteneinsicht einer nichtvermögensrechtlichen Auseinandersetzung dienen sollte und sich das Interesse nicht konkret beziffern ließ. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen der umstrittenen Gleichbehandlung früherer Beteiligter mit Dritten beim abgeschlossenen FamFG-Verfahren zugelassen. Diese offene Grundsatzfrage betrifft die verfahrensrechtliche Einordnung. Der konkrete Beschluss beließ es bei der bereits gewährten Möglichkeit einer kostenpflichtigen Aktenabschrift.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Wer nach Abschluss eines Familienverfahrens Unterlagen benötigt, sollte Einsichtsrecht, Einsichtsform und Kopierkosten getrennt beantragen und begründen. Hier war die vollständige Übersendung verlangt, weshalb eine mögliche Einsicht am Wohnortgericht gerade nicht entschieden wurde. Bei umfangreichen Papierakten kann es daher sinnvoll sein, das tatsächliche Informationsziel und geeignete Alternativen präzise darzustellen. Der Beschluss erlaubt nicht die pauschale Aussage, ein früherer Beteiligter dürfe seine Akte nicht mehr sehen. Er bestätigt vielmehr Kosten und Form einer bestimmten Kopierleistung. Wegen der zugelassenen Rechtsbeschwerde bleibt zudem die Einordnung des Rechtsbehelfs früherer Beteiligter besonders prüfungsbedürftig.