Zivilrecht
Pflegeheimreportage: Zulässiger Verdacht, irreführende Montage und unterschiedliche Beweislasten
Das Oberlandesgericht Hamburg hat eine Fernsehreportage über ein Pflegeheim differenziert beurteilt. Mit Urteil vom 5. August 2025 hob es mehrere Unterlassungsgebote und die zugesprochene Richtigstellung auf, bestätigte aber Verbote für fünf andere Passagen. Gegenstand war eine im August 2017 ausgestrahlte Sendung, die nach einer früheren Reportage überprüfte, ob sich die Verhältnisse verbessert hatten. Die Entscheidung betrifft konkrete Aussagen und deren Zusammenspiel mit Bildern. Sie erklärt weder die gesamte Reportage für unzulässig noch sämtliche darin erhobenen Vorwürfe für erwiesen. Entscheidend waren jeweils Aussagegehalt, Recherchegrundlage, zeitliche Einordnung und die für den geltend gemachten Anspruch maßgebliche Beweislast.
Redaktioneller Kernsatz
Pflegeheimreportage: Zulässiger Verdacht, irreführende Montage und unterschiedliche Beweislasten
Redaktionelle Zusammenfassung · 853 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Entscheidung
Recherche und Verfahren
Eine Journalistin hatte im Frühjahr 2017 als vermeintliche Praktikantin in der Einrichtung recherchiert. Die Reportage verwendete ihre Eindrücke, Angaben ehemaliger Mitarbeiter und Rückblicke auf Aufnahmen aus dem Jahr 2014. Vor der Ausstrahlung wurden die betroffenen Unternehmen schriftlich mit Vorwürfen konfrontiert und gaben eine Stellungnahme ab. Die Betreiberin und ihre Konzernmutter verlangten Unterlassung zahlreicher Passagen, Richtigstellung und Schadensersatz. Das Landgericht gab ihnen 2018 teilweise recht. Beide Seiten legten Berufung ein. Nach einer Verschmelzung der ursprünglichen Betreiberin wurden deren Unterlassungs- und Richtigstellungsbegehren für erledigt erklärt; vermögensrechtliche Ansprüche blieben dagegen auch für ihre Rechtsnachfolgerin Gegenstand des Verfahrens.
Zulässiger Verdacht einer Dokumentationsmanipulation
Anders als das Landgericht hielt der Senat den Bericht über mögliche falsche Einträge zur unterbliebenen Morgenpflege für zulässig. Ein ehemaliger Mitarbeiter hatte entsprechende eigene Beobachtungen eidesstattlich geschildert und einen konkreten Bewohner benannt. Damit bestand ein ausreichender Mindestbestand an Beweistatsachen. Der Umstand, dass der Informant im Streit ausgeschieden sein könnte, entwertete seine Angaben ohne konkrete Hinweise auf Unwahrheit nicht. Die Rechercheanfrage beschrieb den Vorwurf und den Zeitraum hinreichend genau. Im Beitrag wurden seine Aussage und das Dementi gegenübergestellt, ohne den Vorwurf als bewiesen darzustellen. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an Pflegebedingungen überwog insoweit die Freiheit der Berichterstattung.
Irreführende Zeitfolge bei Toilettenstühlen
Unzulässig blieb dagegen die Darstellung zu angeblich aus Spargründen verweigerten Toilettenstühlen. Der Beitrag verband Angaben über ältere Bestellvorgänge und während der Recherche benutzte rostige Stühle mit einer späteren Unternehmensstellungnahme über inzwischen angeschaffte neue Stühle. Die unterschiedlichen Zeiträume wurden nicht deutlich. Dadurch entstand der Eindruck, die Unternehmen hätten die Neuanschaffung wahrheitswidrig behauptet oder einen Eingabefehler vorgeschoben, um Sparmaßnahmen zu verdecken. Besonders die Verbindung der Stellungnahme mit den früher gedrehten Bildern wirkte wie eine Widerlegung. Der Senat beanstandete damit nicht schon die Darstellung alter Stühle, sondern die unzutreffende zeitliche Verknüpfung, aus der ein zusätzlicher Verdacht einer Lüge entstand.
Zu weitgehende Aussagen über die Versorgung
Auch der Verdacht, jeder Bewohner werde nur einmal monatlich geduscht, durfte nicht weiter verbreitet werden. Die herangezogenen Angaben trugen einen derart pauschalen Vorwurf nicht. Schon die eigene Rechercheanfrage hatte sich enger auf nicht mobile Bewohner bezogen; andere Angaben betrafen lediglich einzelne Fälle. Ebenfalls untersagt blieb die Behauptung, sämtliche nicht bettlägerigen Bewohner würden nach dem Frühstück vor dem Fernseher abgestellt. Ob damit das gesamte Haus oder eine Station gemeint war, änderte nichts: Für keine dieser naheliegenden Deutungen hatte die Senderin den erforderlichen Wahrheitsnachweis angeboten. Das Gericht behandelte die Aussage deshalb im Unterlassungsprozess als unwahr.
Gläsermangel und Personaleinsatz
Bei den Trinkgefäßen unterschied der Senat zwischen früheren, von den Unternehmen eingeräumten Schwierigkeiten und einer konkret weitergehenden Behauptung. Zulässig blieb die zeitlich als vergangen erkennbare Darstellung eines früheren Tassenmangels unter Wiedergabe der Stellungnahme. Untersagt wurde dagegen die Aussage, während mehrerer vorausgegangener Tage seien keine Gläser vorhanden gewesen. Die angebotenen Beweise betrafen nur die gefilmte einzelne Suche oder andere Zeiträume. Ebenso blieb das Verbot bestehen, ein bestimmter Mitarbeiter sei als einzige Pflegekraft für das gesamte Haus zuständig gewesen. Die Senderin konnte dessen ladungsfähige Anschrift nicht beibringen und blieb für die bestrittene rufschädigende Behauptung beweisfällig.
Kontext schützt vor überdehnter Auslegung
Mehrere andere Aussagen bewertete der Senat weniger weitgehend als die Klägerinnen. Der spontane Ausruf der unerfahrenen Praktikantin, sie wisse nicht, wo Kleidung liege, behauptete nicht, dass objektiv keine Kleidung zugänglich sei. Ihre Sorge um eine unbeaufsichtigte Bewohnerin auf einem Toilettenstuhl enthielt keine konkrete Behauptung über defekte Radbremsen. Auch eine nachdrückliche Bemerkung über den Durst der Bewohner musste im gezeigten Gespräch nicht wörtlich auf ausnahmslos alle Anwesenden bezogen werden. Kritische Bewertungen früherer Zustände durften auf nachgewiesenen Tatsachen beruhen. Ein tatsächlich stark verschmutztes Zimmer konnte daher kritisiert werden, ohne zwingend jede Schwierigkeit bei seiner Reinigung zusätzlich mitzuteilen.
Unterlassung ist nicht Richtigstellung
Besonders deutlich trennt das Urteil die Beweisanforderungen beider Ansprüche. Für die Unterlassung der Behauptung über die alleinige Pflegekraft musste die Senderin deren Wahrheit beweisen. Für eine öffentliche Richtigstellung musste dagegen das klagende Unternehmen die Unwahrheit nachweisen. Das gelang nicht, weil die vernommene frühere Interimsleiterin keine hinreichend konkreten Erinnerungen mehr hatte. Die frühere eidesstattliche Versicherung ersetzte diesen Beweis nicht. Auch hinsichtlich der Dokumentationsmanipulation scheiterte die verlangte Richtigstellung: Die ursprüngliche Verdachtsberichterstattung war zulässig. Ein gegebenenfalls in Betracht kommender neutraler Nachtrag wäre davon zu unterscheiden gewesen, war jedoch trotz gerichtlichen Hinweises nicht beantragt worden.
Heimliche Bilder und vermögensrechtliche Folgen
Bei den kurz eingeblendeten älteren Bildern verneinte der Senat ebenfalls ein Verbot. Die Konzernmutter konnte sich nicht auf ein eigenes Hausrecht der Betreiberin berufen. Für die Kostenprüfung der erledigten Betreiberinnenansprüche nahm das Gericht zudem eine Abwägung vor: Selbst rechtswidrig beschaffte Bilder sind nicht automatisch von jeder Veröffentlichung ausgeschlossen. Hier überwog unter den konkret geprüften Umständen das Informationsinteresse an dem Rückblick. Die Schadensersatzpflicht blieb dagegen für die fünf rechtswidrigen Passagen festgestellt, ohne einen konkreten Vermögensschaden zu beziffern. Die erstattungsfähigen Abmahnkosten wurden wegen des begrenzten Erfolgs und einer identischen Abmahnung im Parallelverfahren auf 645 Euro reduziert. Die Revision ließ der Senat nicht zu.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für Redaktionen ist die genaue Reichweite jeder Aussage entscheidend: Ein belegter Einzelfall trägt keine pauschale Behauptung über alle Bewohner, und Bilder aus einem früheren Zeitraum dürfen eine spätere Stellungnahme nicht scheinbar widerlegen. Unternehmen sollten umgekehrt nicht jeden erfolglosen Wahrheitsnachweis der Presse mit einem eigenen Anspruch auf öffentliche Richtigstellung gleichsetzen. Dafür gelten andere Beweisanforderungen als für Unterlassung. Der Fall empfiehlt eine genaue Zuordnung von Aussage, Zeitraum, Beweismittel und gewünschter Rechtsfolge. Bei ursprünglich zulässiger Verdachtsberichterstattung ist außerdem zu prüfen, ob ein neutraler Nachtrag überhaupt beantragt und begründet werden kann.