Zivilrecht

Notarielles Nachlassverzeichnis: Schweigen auf Sachstandsanfrage kann Vollstreckungskosten auslösen

Ein zur Auskunft über einen Nachlass verpflichteter Schuldner muss die Kosten eines inzwischen erledigten Zwangsmittelverfahrens tragen, weil er eine konkrete Nachfrage zum Bearbeitungsstand unbeantwortet ließ. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte dies mit Beschluss vom 30. Juli 2025. Entscheidend war nicht eine nachträgliche Bestrafung früherer Verzögerungen bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses. Maßgeblich war vielmehr, dass der Gläubiger bei Antragstellung vernünftigerweise annehmen durfte, ohne gerichtlichen Druck werde die geschuldete Leistung nicht erbracht. Der Schuldner hatte monatelang keine Informationen gegeben und auch auf eine ausdrückliche Ankündigung weiterer Vollstreckungsschritte nicht reagiert. Die Kostenbeschwerde blieb deshalb erfolglos.

Redaktioneller Kernsatz

Notarielles Nachlassverzeichnis: Schweigen auf Sachstandsanfrage kann Vollstreckungskosten auslösen

Redaktionelle Zusammenfassung · 835 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Entscheidung

Auskunftstitel und Notarauftrag

Der Gläubiger hatte im Rahmen einer Stufenklage ein Teilurteil erstritten, das den späteren Beschwerdeführer zusammen mit einer weiteren Beklagten zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtete. Das Teilurteil wurde im Oktober 2023 verkündet. Nachdem die eingelegten Berufungen zurückgenommen worden waren, stand die Auskunftspflicht fest. Ende Januar 2024 fragte der Schuldner bei einem Hamburger Notar wegen der Erstellung des Verzeichnisses an. Im April teilte er dem Landgericht mit, die Vorarbeiten seien noch nicht abgeschlossen; voraussichtlich werde die Bearbeitung innerhalb der nächsten zwei Monate beendet sein. Diese zeitliche Einschätzung prägte die Erwartungen des Gläubigers an den weiteren Ablauf.

Fehlende Antwort und Vollstreckungsantrag

Der Notar forderte im Mai 2024 Bankunterlagen an, die in umfangreichen Konvoluten Mitte September eingingen. Am 16. September fragte der Gläubiger beim Schuldner nach: Seit dessen Ankündigung seien mehr als vier Monate vergangen, ohne dass ein Verzeichnis vorliege. Er wollte wissen, ob ein Notartermin feststehe und wann mit der Übersendung zu rechnen sei. Für den Fall ausbleibender zeitnaher Information kündigte er einen Zwangsmittelantrag an. Der Schuldner antwortete nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag nicht. Daraufhin beantragte der Gläubiger am 17. Oktober 2024 die Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO.

Erledigung und Kostenstreit

Das Landgericht setzte zunächst ein Zwangsgeld von 2.000 Euro und ersatzweise Zwangshaft fest. Der Schuldner legte dagegen Beschwerde ein. Im Dezember übersandte der Notar einen vorläufigen Entwurf zur Prüfung und Ergänzung. Am 27. Januar 2025 wurde schließlich das 180 Seiten umfassende Nachlassverzeichnis beurkundet. Anschließend erklärten beide Seiten das Zwangsmittelverfahren für erledigt, stritten aber über die Kosten. Das Landgericht legte sie dem Schuldner auf. Es hielt ihm unter anderem vor, den Notar zu spät beauftragt und dessen Tätigkeit nicht genügend beschleunigt zu haben. Gegen diese gesonderte Kostenentscheidung richtete sich die hier behandelte sofortige Beschwerde.

Prüfung nach der Erledigung

Nach einer übereinstimmenden Erledigung richtet sich die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO. Das Gericht prüft dabei, welchen Ausgang das Vollstreckungsverfahren ohne die Erledigung voraussichtlich genommen hätte. Außerdem ist der Gedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen: Wer dem Gegner keinen Anlass zur Inanspruchnahme des Gerichts gegeben hat, steht kostenrechtlich anders als jemand, dessen Verhalten ein gerichtliches Vorgehen erforderlich erscheinen ließ. Für diesen Anlass kommt es auf die vernünftige Sicht des Gläubigers an. Hier war deshalb zu bewerten, welche Informationen ihm bei Einreichung des Zwangsmittelantrags vorlagen und ob er noch mögliche Mitwirkungsschritte des Schuldners erwarten durfte.

Mitwirkung geht über Beauftragung hinaus

Die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erschöpft sich nicht darin, einen Notar zu beauftragen. Der Schuldner muss erforderliche Informationen liefern, auf die Mitwirkung des Notars hinwirken und seine Bemühungen konkret darlegen. Bei längerer Bearbeitung muss er auf Nachfrage nachvollziehbar über den Stand, noch fehlende eigene Beiträge und mögliche Hindernisse beim Notar informieren. Umfangreiche Ermittlungen können die Erstellung verlängern; der Senat stellte keine starre Höchstfrist auf. Zugleich verwies er darauf, dass regelmäßig der beauftragende Erbe mögliche Schritte gegen notarielle Untätigkeit veranlassen kann. Im Kostenfall war besonders wichtig, ob solche Bemühungen dem Gläubiger rechtzeitig vermittelt worden waren.

Zwangsgeld ist keine Sanktion für die Vergangenheit

In einem wesentlichen Punkt korrigierte der Senat die Begründung der Vorinstanz. Ein Zwangsgeld soll noch mögliche Handlungen erzwingen und nicht vergangene Nachlässigkeit bestrafen. Deshalb genügte weder eine anfangs verzögerte Beauftragung noch die Addition mehrerer früherer Versäumnisse als eigenständige Begründung. Entscheidend ist, ob dem Schuldner zum maßgeblichen Zeitpunkt noch Maßnahmen möglich sind, die zur Erstellung des Verzeichnisses beitragen können. Für die rückblickende Kostenprüfung war entsprechend zu fragen, ob der Gläubiger bei Antragstellung von solchen noch nicht ausgeschöpften Möglichkeiten ausgehen durfte. Die Beschwerdeentscheidung bestätigte somit das Kostenergebnis, ohne sämtliche Verzögerungsvorwürfe des Landgerichts zu übernehmen.

Informationspflicht gab den Ausschlag

Gerade wegen der fehlenden Antwort durfte der Gläubiger hier annehmen, gerichtliche Schritte seien erforderlich. Der Schuldner hatte nach seiner Aprilankündigung über vier Monate nichts mehr mitgeteilt und anschließend auch die konkrete Septembernachfrage einen Monat lang unbeantwortet gelassen. Erst nach Zustellung des Zwangsmittelantrags übersandte er Informationen zum Bearbeitungsstand. Nach Einschätzung des Senats hätte eine rechtzeitige Mitteilung dieser Informationen das Verfahren voraussichtlich vermieden. Auch ein Schuldner, der tatsächlich um die Mitwirkung des Notars bemüht ist, kann daher Anlass zur Vollstreckung geben, wenn er diese Bemühungen dem Gläubiger trotz Nachfrage nicht nachvollziehbar offenlegt. Darauf beruhte die kostenrechtliche Verantwortlichkeit im konkreten Fall.

Reichweite und Nebenentscheidungen

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wurde zurückgewiesen; der Schuldner trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Streitwertfestsetzung war wegen der hierfür vorgesehenen Festgebühr nicht erforderlich. Die Rechtsbeschwerde ließ der Senat nicht zu. Der Beschluss setzt kein neues Zwangsgeld wegen eines weiterhin fehlenden Nachlassverzeichnisses fest, denn dieses war inzwischen beurkundet und das Verfahren erledigt. Ebenso enthält er keine abschließende Prüfung der inhaltlichen Vollständigkeit des Verzeichnisses. Gegenstand war allein, wem die Kosten des durch das damalige Verhalten veranlassten Vollstreckungsverfahrens und des anschließenden erfolglosen Kostenrechtsmittels aufzuerlegen waren.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei notariellen Nachlassverzeichnissen sollten Auskunftsschuldner nicht nur den Notarauftrag, sondern auch Nachfragen, Unterlagenlieferungen und Verzögerungsgründe dokumentieren. Gegenüber dem Auskunftsberechtigten ist eine rechtzeitige, konkrete Sachstandsmitteilung besonders wichtig, wenn ein angekündigter Fertigstellungstermin nicht gehalten werden kann. Der Fall zeigt, dass tatsächliche Bemühungen allein kostenrechtlich nicht immer genügen, wenn sie dem Gläubiger verborgen bleiben. Umgekehrt rechtfertigt nicht jede frühere Verzögerung ein Zwangsgeld: Es muss noch auf mögliche Mitwirkung gerichtet sein. Für die Kostenprüfung nach Erledigung sind deshalb die Informationslage bei Antragstellung und der Zweck des Zwangsmittels sauber voneinander abzugrenzen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.