Zivilrecht

Nachlasspflegervergütung: Ein Girokonto und eine freiwillige Ratenzahlung machen die Abwicklung nicht mittelschwer

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers auf 1.632,09 Euro einschließlich Umsatzsteuer herabgesetzt. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin hatte Erfolg; das Rechtsmittel des Nachlasspflegers wurde zurückgewiesen. Entscheidend war die Einordnung der konkreten Tätigkeit als einfache Nachlasspflegschaft. Für die 2023 begonnene Tätigkeit hielt der Senat deshalb einen Nettostundensatz von 65 Euro für angemessen. Der Pfleger hatte 110 Euro verlangt, während das Nachlassgericht zuletzt mit 95 Euro gerechnet hatte. Zugleich kündigte das Oberlandesgericht höhere Sätze für Pfleger an, die ab dem 1. Juli 2025 bestellt werden. Diese spätere Anhebung half dem bereits zuvor bestellten Beschwerdeführer nicht.

Redaktioneller Kernsatz

Nachlasspflegervergütung: Ein Girokonto und eine freiwillige Ratenzahlung machen die Abwicklung nicht mittelschwer

Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Entscheidung

Nachlass

Der Erblasser war im Oktober 2022 verstorben. Im Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben bestellt. Das Guthaben eines Girokontos erhielt er bereits zwei Wochen nach seiner Bestellung. Gegen die ehemalige Betreuerin und Lebensgefährtin machte er insgesamt 334,89 Euro geltend, weil sie nach dem Tod Geld abgehoben und Telefonkosten über das Konto bezahlt hatte. Sie akzeptierte den Anspruch und bot selbst Raten von monatlich 50 Euro an, mit denen sie die Forderung beglich. Über diesen Vorgang informierte der Nachlasspfleger das Betreuungsgericht.

Abwicklung

Weitere Vorgänge betrafen Forderungen der Krankenkasse, des Betreuungsgerichts und der Vermieterin. Die Wohnung wurde ungeräumt zurückgegeben; die Mietkaution wurde mit Räumungs- und Renovierungskosten verrechnet. Aus der Schlussabrechnung des Stromversorgers entstand ein Guthaben. Die Bestattungskosten übernahm das Sozialamt, an das der Pfleger die Friedhofsverwaltung verwiesen hatte. Nach seinen Berichten stand die Überschuldung des Nachlasses von Anfang an fest. Deshalb unternahm er keine Erbenermittlung. Für die Abwicklung einschließlich eines angeforderten vorläufigen Nachlassverzeichnisses machte er schließlich 21,1 Stunden geltend. Streitig war insbesondere deren Bewertung mit einem angemessenen Stundensatz, nicht eine generelle Verweigerung der Vergütung seiner Tätigkeit.

Verfahrensgang

Der Pfleger hielt bereits die Auflösung von Kontovermögen für eine mittelschwere Aufgabe. Hinzu kämen die Forderungsbearbeitung, die Korrespondenz mit der Vermieterin und die rechtssichere Gestaltung einer Ratenzahlung. Er verwies außerdem auf höhere Personal-, Raum- und Energiekosten sowie Investitionen in Computer, Software und ein leistungsfähiges Multifunktionsgerät. Das Nachlassgericht folgte seiner Einstufung als mittelschwere Pflegschaft, setzte aber lediglich 95 Euro je Stunde an. Nachdem es seine erste Entscheidung wegen der Behandlung vorrangiger Vergütungsansprüche geändert hatte, legten beide Seiten erneut Beschwerde ein. Die Bezirksrevisorin verlangte weiterhin die Einstufung als einfache Abwicklung; der Pfleger strebte den höheren Satz an. Beide Rechtsmittel waren zulässig. Für die elektronisch eingelegte Beschwerde der Bezirksrevisorin genügten ihre einfache Signatur und die Übermittlung über das gerichtliche Postfach, weil sie dabei die Staatskasse vertrat und das Postfach insoweit einem besonderen Behördenpostfach gleichstand.

Bewertungsmaßstab

Der Senat betonte den gerichtlichen Ermessensspielraum bei der Vergütungsbemessung. Seine Rechtsprechung unterscheidet einfache, mittelschwere und schwierige Pflegschaften. Die mittelschwere Pflegschaft bildet zwar den Ausgangspunkt, doch können die konkreten Anforderungen eine niedrigere oder höhere Einordnung rechtfertigen. Maßgeblich sind etwa die Struktur des Vermögens und der Schulden, schwierige Rechtsfragen, Haftungsgefahren, Unternehmensbeteiligungen, aufwendige Erbenermittlungen und die übernommene Verantwortung. Das persönliche Empfinden des Pflegers entscheidet darüber nicht. Ebenso werden einzelne leichte und schwierige Handlungen nicht jeweils mit verschiedenen Stundensätzen abgerechnet. Für den zu bewertenden Tätigkeitsabschnitt ist vielmehr ein einheitlicher Satz anhand der tatsächlichen Anforderungen zu bestimmen.

Einordnung

Hier waren die Arbeiten nach Auffassung des Oberlandesgerichts unterdurchschnittlich anspruchsvoll. Die Auflösung eines einzelnen Girokontos genügte gerade nicht für eine mittelschwere Pflegschaft. Andernfalls bliebe für die Kategorie einfacher Nachlässe praktisch kein Raum. Auch die Rückforderung gegenüber der früheren Betreuerin brachte keine erkennbaren rechtlichen Schwierigkeiten mit sich: Sie war zur Rückzahlung bereit und hatte die Raten selbst angeboten. Weshalb dieser Vorgang bereits eine besonders qualifizierte anwaltliche Tätigkeit erfordert haben sollte, erschloss sich dem Senat nicht. Die Zählerstandsmitteilung und Überwachung der Stromabrechnung gehörten ebenfalls zu den einfachen Abwicklungsschritten. Schwierigkeiten ließen sich den Berichten des Pflegers nicht entnehmen.

Aufwand und Kosten

Die feststehende Überschuldung begrenzte zusätzliche Prüfungsaufgaben. Weil nach Zahlung der Pflegervergütung kaum Vermögen verbleiben würde, musste sich der Pfleger nach der gerichtlichen Bewertung nicht vertieft mit den einzelnen Nachlassforderungen befassen. Weder die Wohnungsräumung noch die Bestattung musste er selbst organisieren. Mehrere Posteingänge und Antworten erhöhten gegebenenfalls die abrechenbare Zeit, machten die Sache aber nicht automatisch schwieriger. Seine eigenen Akten musste der Senat dafür nicht zusätzlich einsehen: Er legte die vorgetragenen Umstände zugrunde und bewertete sie anders. Den Einwand, nach Abzug der Betriebskosten bleibe nur ein sittenwidrig geringer Betrag, hielt er mangels nachvollziehbarer Kostenaufstellung für zu pauschal.

Betrag und künftige Sätze

Aus 21,1 Stunden zu 65 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer errechnete sich die zugesprochene Vergütung. Nach Entnahme der Auslagen standen noch 2.177,98 Euro im Nachlass zur Verfügung, sodass die vollständigen 1.632,09 Euro daraus bezahlt werden konnten. Eine ergänzende Belastung der Staatskasse war damit nicht erforderlich. Für Bestellungen ab dem 1. Juli 2025 bezeichnete der Senat dagegen Nettostundensätze von 90 Euro für einfache, 110 Euro für mittelschwere und 130 Euro für schwierige Nachlasspflegschaften als angemessen. Er berücksichtigte die langjährig ausgebliebene Anpassung, Kostensteigerungen und Veränderungen anderer Vergütungssysteme. Maßgeblich für diese neue Linie war ausdrücklich der Zeitpunkt der Bestellung. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde ließ das Oberlandesgericht nicht zu.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für Vergütungsanträge ist die Trennung zwischen Zeitaufwand und Schwierigkeit besonders wichtig. Viele Schreiben belegen zunächst Arbeitszeit; für einen höheren Stundensatz müssen daraus konkrete rechtliche oder tatsächliche Anforderungen hervorgehen. Hier schwächten die freiwillige Rückzahlung, die ungeräumte Wohnungsübergabe und die unterbliebene Erbenermittlung die beanspruchte Einordnung. Zugleich sollte die angekündigte Erhöhung nicht ohne Prüfung des Bestellungsdatums auf laufende Altfälle übertragen werden. Wer höhere Betriebskosten ins Feld führt, benötigt eine nachvollziehbare Berechnung. Die Entscheidung zeigt, dass allgemeine Hinweise auf Investitionen eine fallbezogene Begründung der Vergütung nicht ersetzen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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