Zivilrecht
Correctiv musste keine Behauptung zurücknehmen: Verbot einer unwahren Darstellung gerichtlicher Erklärungen bestätigt
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Äußerungsverbot zugunsten von Correctiv im Wesentlichen bestätigt. Ein Bundestagsabgeordneter hatte auf einer Pressekonferenz der AfD-Fraktion am 4. Juni 2024 erklärt, Correctiv habe vor Gericht eine Behauptung über das Potsdamer Treffen zurücknehmen müssen; entsprechende Unterlagen lägen ihm vor und seien einsehbar. Nach Auffassung des Senats enthielt diese Darstellung eine unwahre Tatsachenbehauptung über die Berichterstattung und den Inhalt gerichtlicher Erklärungen. Die Berufung des Abgeordneten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg blieb im noch anhängigen Umfang erfolglos. Gegenstand der Entscheidung war dieses konkrete Äußerungsverbot, nicht eine umfassende gerichtliche Bewertung sämtlicher Vorgänge auf dem Treffen.
Redaktioneller Kernsatz
Correctiv musste keine Behauptung zurücknehmen: Verbot einer unwahren Darstellung gerichtlicher Erklärungen bestätigt
Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ergebnis
Verfahrensumfang
Das Landgericht hatte die Äußerung zunächst durch einstweilige Verfügung vom August 2024 untersagt und diese anschließend im Urteil bestätigt. Im Berufungstermin nahm Correctiv den Antrag hinsichtlich der herabsetzenden Satzteile über die angeblichen Journalisten beziehungsweise die Organisation zurück und verzichtete insoweit auf die Rechte aus der Verfügung. Der verbleibende Streit betraf die behauptete Rücknahme einer Aussage über Deportation oder Abschiebung deutscher Staatsbürger. Die Antragstellerin musste aufgrund dieser Einschränkung zehn Prozent der Kosten beider Instanzen tragen, der Antragsgegner neunzig Prozent. Die teilweise Rücknahme des Verfügungsantrags änderte somit den Verbotsumfang und die Kosten, beseitigte aber nicht den Anspruch hinsichtlich der falschen Tatsachendarstellung.
Elektronische Einreichung
Zunächst verwarf der Senat einen Einwand gegen die wirksame Antragstellung. Die Antragsschrift trug keine qualifizierte elektronische Signatur, wohl aber die maschinenschriftlich wiedergegebenen Namen zweier Rechtsanwälte am Ende. Einer dieser beiden Anwälte hatte sie über sein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingereicht. Damit waren einfache Signatur und sicherer Übermittlungsweg ausreichend verbunden. Entscheidend war, dass der übermittelnde Anwalt selbst die inhaltliche Verantwortung übernommen hatte. Der zusätzliche Name eines weiteren Anwalts machte diese Verantwortungsübernahme nicht unwirksam. Anders wäre ein Fall zu beurteilen, in dem ausschließlich ein anderer Anwalt einfach signiert und der Einreicher lediglich sein Postfach zur Verfügung stellt. Auch eine abweichende E-Mail-Adresse auf dem Schriftsatz änderte das Ergebnis nicht.
Abgeordnetenschutz
Ebenso wenig stand der verfassungsrechtliche Schutz des Abgeordneten dem Verfahren entgegen. Die Indemnität nach Artikel 46 Absatz 1 des Grundgesetzes betrifft parlamentarische Abstimmungen und Äußerungen. Dazu können aufgrund des funktionalen Zusammenhangs mit der Parlamentsarbeit auch Äußerungen innerhalb einer Fraktion gehören. Eine Pressekonferenz fällt aber nicht allein deshalb darunter, weil sie in Fraktionsräumen stattfindet. Der Senat unterschied diese öffentliche Kommunikation von parlamentarischer Tätigkeit. Auch die Immunitätsregelungen verhinderten die Verfügung nicht. Sie betreffen unter anderem bestimmte tatsächliche Beschränkungen der persönlichen Freiheit. Die bloße Androhung von Ordnungshaft in einer Unterlassungsverfügung entzieht oder beschränkt die körperliche Bewegungsfreiheit noch nicht; eine solche Vollstreckungsmaßnahme war damit nicht verhängt.
Aussageverständnis
Inhaltlich kam es auf das Verständnis eines unvoreingenommenen und aufmerksamen Zuhörers an. Der Hinweis auf gerichtliche Unterlagen verlieh der Äußerung einen überprüfbaren tatsächlichen Gehalt. Der Abgeordnete behauptete damit drei miteinander verbundene Vorgänge: Correctiv habe eine bestimmte Aussage veröffentlicht, sich später ausdrücklich davon losgesagt und diese Rücknahme gegenüber einem Gericht aktenkundig erklärt. Insbesondere das verwendete Verb des Zurücknehmens ließ sich im Zusammenhang nicht lediglich als politische Bewertung einer missverständlichen Berichterstattung verstehen. Die begleitende Darstellung als Kampagne verstärkte vielmehr den Vorwurf eines gezielten Vorgehens. Dass der gesamte Beitrag auch wertende Elemente enthielt, beseitigte den beweisbaren Kern dieser konkreten Behauptung nicht.
Klarstellung und Rücknahme
Die tatsächlichen Voraussetzungen der behaupteten Rücknahme waren nach den Entscheidungsgründen nicht gegeben. Der Abgeordnete hatte bereits nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass Correctiv die ihr zugeschriebene Aussage überhaupt aufgestellt hatte. Die von ihm herangezogenen früheren Beschlüsse des Senats belegten auch keine Rücknahme. Dort war erläutert worden, dass Teile der Berichterstattung missverstanden worden waren und Correctiv klargestellt hatte, die unterstellte Aussage weder getroffen noch beabsichtigt zu haben. Die Erklärung betraf insbesondere die fehlende Diskussion über eine unmittelbare Ausweisung aktuell deutscher Staatsbürger mit deutschem Pass aufgrund rassistischer Kriterien. Eine solche Erläuterung des eigenen Aussagegehalts ist etwas anderes als das Abrücken von einer zuvor tatsächlich erhobenen Behauptung. Deshalb gab es auch keine aktenkundige Rücknahme des behaupteten Inhalts.
Rechtfertigung
Das sogenannte Laienprivileg half dem Antragsgegner nicht. Es kann das Vertrauen auf Recherchen und Veröffentlichungen von Massenmedien betreffen. Hier hatte er sich jedoch ausdrücklich auf ihm vorliegende gerichtliche Unterlagen berufen. Deren fehlerhafte Deutung wurde dadurch nicht gerechtfertigt. Zudem sprachen die ergänzend angeführten Presseberichte von Klarstellungen oder einem Zurückrudern und belegten ebenfalls keine Rücknahme einer zuvor aufgestellten Behauptung. Ob ein Bundestagsabgeordneter grundsätzlich dieses Privileg in Anspruch nehmen könnte, ließ der Senat offen. Auch ein Recht auf Gegenschlag rechtfertigte die Aussage nicht: Die Teilnahme am öffentlichen Meinungskampf kann scharfe Wertungen eröffnen, erlaubt aber keine unwahren Tatsachenbehauptungen dieser Art.
Unterlassungsgrund
Schließlich bestand weiterhin Wiederholungsgefahr. Dass die konkrete Pressekonferenz als einmaliges Ereignis nicht wiederholt werden konnte, genügte nicht, um sie auszuräumen. Ihr organisatorischer Rahmen war für den verletzenden Aussagegehalt nicht entscheidend. Eine sinngleiche Behauptung konnte auch bei anderer Gelegenheit erneut geäußert werden; entgegenstehende Umstände waren nicht vorgetragen oder erkennbar. Einen ausreichenden Grund für die begehrte Eilentscheidung bejahte das Gericht ebenfalls. Weil der Antragsgegner diesen Punkt nicht angegriffen hatte, führte der Senat ihn nicht weiter aus. Es blieb damit bei dem auf den noch verfolgten Tatsachenkern begrenzten Unterlassungsschutz im einstweiligen Verfahren.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Aussagen über Gerichtsverfahren muss präzise zwischen Klarstellung, Rücknahme und gerichtlicher Feststellung unterschieden werden. Wer sich ausdrücklich auf Akten beruft, vermittelt einen überprüfbaren Tatsachengehalt und muss die dortigen Erklärungen entsprechend genau wiedergeben. Politische Zuspitzung verändert diesen Maßstab nicht. Für die Verfahrenspraxis enthält das Urteil außerdem zwei eigenständige Punkte: Mehrere einfache Anwaltssignaturen sind unschädlich, wenn der übermittelnde Anwalt selbst Verantwortung übernimmt; und eine Fraktionspressekonferenz wird durch ihren Veranstaltungsort nicht zu einer indemnitätsgeschützten parlamentarischen Äußerung. Der verbleibende Verbotsumfang ist stets zusammen mit der Teilrücknahme zu lesen.