Familienrecht
Kindesunterhalt trotz behaupteter Krankheit: Unzureichender Vortrag zu Behandlung und beruflicher Umorientierung
Eine Mutter blieb aufgrund eines früheren Vergleichs zur Zahlung des Mindestunterhalts für ihre minderjährige Tochter verpflichtet. Das Hanseatische Oberlandesgericht wies ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Abänderungsantrags zurück. Sie hatte nicht ausreichend dargelegt, weshalb sie den Unterhalt aus gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht aufbringen konnte. Maßgeblich waren dabei insbesondere fehlende Angaben zu kontinuierlichen Behandlungsbemühungen und zu zumutbaren anderen Erwerbsmöglichkeiten. Das Gericht rechnete ihr deshalb fiktive Einkünfte zu. Hinsichtlich des ebenfalls ursprünglich beteiligten Sohnes war das Verfahren nach dessen Wechsel in den mütterlichen Haushalt übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Über seinen Unterhaltsanspruch erging im vorliegenden Beschluss daher keine entsprechende Sachentscheidung mehr.
Redaktioneller Kernsatz
Kindesunterhalt trotz behaupteter Krankheit: Unzureichender Vortrag zu Behandlung und beruflicher Umorientierung
Redaktionelle Zusammenfassung · 816 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ergebnis
Ausgangslage
Die geschiedenen Eltern hatten 2015 einen gerichtlichen Unterhaltsvergleich geschlossen. Danach musste die Mutter zunächst jeweils die Hälfte und ab August 2015 den vollen gesetzlichen Mindestunterhalt für beide damals beim Vater lebenden Kinder zahlen. Tatsächlich leistete sie nach dem Vergleich nur eine einmalige Zahlung von 272 Euro. Im August 2017 beantragte sie, ab dem folgenden Monat vollständig von der Verpflichtung befreit zu werden. Sie war ausgebildete Physiotherapeutin, hatte selbstständig gearbeitet und führte weiterhin einen Beautysalon. Zeitweise erbrachte sie auch für das Unternehmen ihrer Schwester Leistungen. Über Umfang und Ertrag dieser Tätigkeiten stritten die Beteiligten. Das Familiengericht hatte den Abänderungsantrag bereits 2020 abgewiesen.
Gesundheitsvortrag
Zur Begründung legte die Mutter ärztliche Unterlagen über orthopädische Beschwerden und später rheumatologische Erkrankungen vor. Einzelne Bescheinigungen beschrieben erhebliche berufliche Einschränkungen. Ein Schreiben des Jobcenters aus dem Jahr 2017 erklärte, sie könne nicht mehr als Masseurin beziehungsweise medizinische Bademeisterin arbeiten; Umschulungen könnten wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nicht angeboten werden. Gleichwohl übte sie ihren bisherigen Beruf in reduziertem Umfang weiter aus. Außerdem berichtete sie von einer 2018 begonnenen, später abgebrochenen Umschulung zur Heilpraktikerin. Sie hielt eine andere Beschäftigung für aussichtslos und verwies darauf, nicht vollständig von Sozialleistungen abhängig sein zu wollen. Zu ihren tatsächlichen Einkünften fehlten nach Auffassung des Senats zudem durchgehende und hinreichend belegte Angaben.
Darlegungslast
Der Senat bejahte die Zulässigkeit des Abänderungsantrags, verneinte aber seine sachliche Berechtigung. Wer gegenüber einem minderjährigen Kind mangelnde Leistungsfähigkeit geltend macht, muss die dafür maßgeblichen Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Die gesteigerte Unterhaltspflicht verlangt, zumutbare Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen. Bei gesundheitlichen Einschränkungen reicht die Benennung einer Diagnose deshalb nicht aus. Erforderlich sind Angaben zu Art und Umfang der Beschwerden sowie dazu, welche konkreten Tätigkeiten in welchem Umfang beeinträchtigt werden. Hinzu kommen nachvollziehbare Bemühungen, die Arbeitsfähigkeit durch mögliche Behandlung wiederherzustellen oder zu verbessern. Das Gericht durfte diese Anforderungen stellen, ohne aus der bloßen Existenz einer Krankheit automatisch vollständige Leistungsunfähigkeit abzuleiten.
Behandlung
Entscheidend fehlte eine verständliche Darstellung des Behandlungsverlaufs über den streitigen Zeitraum. Die Unterlagen dokumentierten einzelne Untersuchungen, Diagnosen und Medikamentenempfehlungen, ließen aber offen, welche Therapien tatsächlich über welchen Zeitraum durchgeführt wurden und welchen Erfolg sie hatten. Frühere Atteste betrafen teilweise die Zeit vor September 2017. Für spätere Jahre fehlten unter anderem Angaben zur Umsetzung rheumatologischer Behandlungsempfehlungen. Hinzu kam eine längere Lücke bei den Vorstellungen in einem medizinischen Versorgungszentrum. Der Senat stellte damit nicht medizinisch fest, sämtliche Beschwerden seien erfunden oder sicher heilbar. Unterhaltsrechtlich musste sich die Mutter wegen des unzureichenden Vortrags vielmehr so behandeln lassen, als hätte eine ärztliche Behandlung Erfolg gehabt.
Fiktives Einkommen
Auf dieser Grundlage legte das Gericht mögliche Einkünfte einer ausgebildeten und berufserfahrenen Physiotherapeutin in Vollzeit zugrunde. Es orientierte sich an dem im Verfahren herangezogenen Entgeltatlas und berücksichtigte Berufserfahrung, Alter sowie die Region Hamburg. Potenzielle Verdienstmöglichkeiten waren deshalb nicht im unteren Bereich der dort ausgewiesenen Spanne anzusetzen. Nach seiner Bewertung hätte die Mutter damit während des gesamten relevanten Zeitraums den Mindestunterhalt für die Tochter zahlen und zugleich ihren eigenen maßgeblichen Selbstbehalt wahren können. Zweifel an der genauen Darstellung einer vollständigen Berufsunfähigkeit und an der Rechtzeitigkeit später Ergänzungen ließ der Senat letztlich offen. Schon der fehlende ausreichende Vortrag zu den Behandlungsbemühungen trug die Entscheidung.
Berufliche Alternativen
Unabhängig davon waren ausreichende Bemühungen um eine berufliche Umorientierung nicht dargelegt. Bereits im früheren Unterhaltsverfahren war eine abhängige Beschäftigung angesprochen worden, falls die Selbstständigkeit nicht genügend abwarf. Die spätere Umschulung blieb hinsichtlich Beginn, Ort, Zeitaufwand, Prüfungen und Abbruch unklar. Das einzelne Schreiben des Jobcenters ersetzte keine fortlaufende Darstellung der Möglichkeiten. Konkrete Bewerbungen für weniger belastende Tätigkeiten fehlten ebenfalls. Der Senat verwies unter anderem auf den Einzelhandel und den Kosmetikbereich. Auch dort hielt er ausreichende Vollzeiteinkünfte, gegebenenfalls ergänzt durch eine Nebentätigkeit, für erzielbar. Seine zusätzliche Betrachtung einer Beschäftigung zum Mindestlohn war ausdrücklich nicht mehr entscheidungstragend; für einen begrenzten Zeitraum hätte diese Berechnung allein nicht ausgereicht.
Vater und Verfahrensabschluss
Die Mutter konnte sich schließlich nicht mit der Behauptung entlasten, der Vater verfüge über mindestens dreimal so hohe Einkünfte. Anders als die Vorinstanz hielt das Oberlandesgericht diesen Einwand beim abzuändernden Vergleich zwar nicht für ausgeschlossen. Ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht kann ausnahmsweise die Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt rechtfertigen. Hier fehlten jedoch substantiierte Belege; die behaupteten Wohn- und Vermögensverhältnisse waren bestritten. Für die Jahre 2023 bis 2025 war der Vater im Parallelverfahren der ersten Einkommensgruppe zugeordnet worden. Den bereits erlassenen Beweisbeschluss zur gesundheitlichen Leistungsfähigkeit hob der Senat mangels ausreichender Tatsachengrundlage auf. Die Mutter trug die Beschwerdekosten auch hinsichtlich des erledigten Verfahrensteils. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für einen auf Krankheit gestützten Abänderungsantrag ist eine geordnete Darstellung über den gesamten betroffenen Zeitraum zentral. Ärztliche Unterlagen sollten mit Angaben zur tatsächlich durchgeführten Behandlung, deren Wirkung und den verbleibenden beruflichen Möglichkeiten verbunden werden. Dieser Fall zeigt zugleich, dass ein angebotener Sachverständigenbeweis fehlenden Tatsachenvortrag nicht ersetzt. Die Entscheidung enthält keine medizinische Feststellung allgemeiner Arbeitsfähigkeit trotz rheumatischer Erkrankung. Sie beruht auf den konkreten Darlegungslücken und Erwerbsobliegenheiten dieser Mutter. Ebenso wenig genügte die bloße Vermutung guter Einkünfte des betreuenden Vaters, um die eigene Zahlungspflicht entfallen zu lassen.