Zivilrecht
Leitungswasserschaden: Auch eine erfolglose Ursachensuche und die Wiederherstellung des geöffneten Marmorbodens können versichert sein
Nach einem Nässeschaden im Duschbereich musste eine Wohngebäudeversicherung weitere 9.725,29 Euro zahlen. Das Hanseatische Oberlandesgericht gab der Berufung der Versicherungsnehmerin teilweise statt. Der bestimmungswidrige Wasseraustritt aus dem Ablauf einer Dusche im zweiten Obergeschoss war unstreitig; über die genaue technische Ursache bestand dagegen auch nach der Beweisaufnahme keine Sicherheit. Das hinderte die Erstattung gebotener Such- und notwendiger Wiederherstellungskosten nicht. Entscheidend waren die konkreten Versicherungsbedingungen und die Frage, welche Maßnahmen aus damaliger Sicht erforderlich waren. Nicht jede im Badezimmer oder Gebäude angefallene Handwerkerleistung stand allerdings mit diesem Schaden in einem ausreichenden Zusammenhang.
Redaktioneller Kernsatz
Leitungswasserschaden: Auch eine erfolglose Ursachensuche und die Wiederherstellung des geöffneten Marmorbodens können versichert sein
Redaktionelle Zusammenfassung · 807 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ergebnis
Versicherungsschutz
Das vereinbarte Bedingungswerk versicherte Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser und erfasste außerdem die unter den Umständen gebotenen Kosten der Schadenermittlung und Schadenfeststellung. Bei beschädigten Sachen waren notwendige Reparaturkosten zu ersetzen. Ergänzend enthielten die Bedingungen Regelungen über Rohrbruchschäden. Der Versicherer hatte bereits in erster Instanz und im Berufungsverfahren eingeräumt, dass Leitungswasser aus dem Duschablauf bestimmungswidrig ausgetreten war. Der Senat musste daher keinen neuen Nachweis dieses Versicherungsfalls verlangen. Die spätere Diskussion über mögliche Ursachen war davon zu unterscheiden. Soweit der Versicherer damit das bisher unstreitige Vorliegen eines gedeckten Versicherungsfalls neu bestreiten wollte, war entsprechendes streitiges und unbewiesenes Verteidigungsvorbringen in der Berufung ausgeschlossen.
Technischer Befund
Der gerichtlich beauftragte Sachverständige konnte die genaue Ursache des Wasserrückstaus rückblickend nicht feststellen. In Betracht kamen unter anderem Korrosion, eine undichte Rohrverbindung, eine undichte Klebeverbindung oder ein Loch beziehungsweise Haarriss. Er hatte den ausgebauten Bodenablauf selbst nicht gesehen. Zwar hielt er Korrosion für sehr wahrscheinlich, konnte andere Ursachen jedoch nicht ausschließen. Sicher war nach seinen Ausführungen lediglich, dass der Ablaufbereich zur Schadensursache gehörte. Die Entscheidung behandelte deshalb keine der genannten Möglichkeiten als abschließend bewiesen. Insbesondere war durch die Kamerabefahrung der Leitungen der betroffene Bereich eingegrenzt, die Ursache aber noch nicht vollständig geklärt worden.
Suchmaßnahmen
Für die Gebotenheit der weiteren Untersuchung stellte das Gericht auf die Sicht vor Durchführung der Arbeiten ab. Eine fachlich nachvollziehbare Suche verliert ihren erstattungsfähigen Charakter nicht allein dadurch, dass sie später keine eindeutige Ursache nachweist. Auch eine zunächst erfolglose Untersuchung kann mögliche Schadensorte ausschließen und die Suche eingrenzen. Hier war es technisch erforderlich, die Abwasserleitungen der Sanitärobjekte zu prüfen und anschließend den Duschablauf genauer zugänglich zu machen. Eine gewaltsame Öffnung nur der Reinigungsöffnung hätte dafür nicht genügt. Der notwendige Ausbau des Ablaufs durfte deshalb als Suchmaßnahme erfolgen, obwohl der später eingeschaltete Gerichtssachverständige aus den verbliebenen Informationen keine sichere abschließende Ursachendiagnose mehr gewinnen konnte.
Marmorboden
Der Ausbau war wegen der Bauweise der Dusche besonders aufwendig. Der Bodenablauf war sehr genau in eine feste Marmorplatte eingepasst. Diese Bodenplatte war vor den Wandverkleidungen eingebaut worden und etwa zwei Zentimeter größer als der lichte Duschgrundriss. Sie ließ sich nach den sachverständigen Feststellungen nur zerstörend entfernen. Das Oberlandesgericht erkannte deshalb auch die dadurch ausgelösten Wiederherstellungskosten grundsätzlich an. Der Ausdruck eines Schadens durch Leitungswasser verlangte nach seiner Auslegung keinen unmittelbaren Wasserkontakt jeder beschädigten Sache. Ausreichend war ein adäquater Ursachenzusammenhang. Auch das notwendige Öffnen des Bodens zur Untersuchung und Behebung eines Wasserschadens konnte daher einen versicherten Folgeschaden auslösen.
Einzelne Rechnungen
Die Höhe der Forderung prüfte der Senat anhand der einzelnen Arbeiten. Leistungen an einem defekten Spülkasten im Erdgeschoss und an einem Absperrorgan im Keller waren nicht erstattungsfähig, weil ein Bezug zum Duschschaden weder vorgetragen noch ersichtlich war. Auch bestimmte Arbeiten unmittelbar an Badewanne und Waschtisch waren nach dem Gutachten nicht erforderlich: Wegen des Deckenaufbaus hätten dortige Wasseraustritte andere Schadensstellen erwarten lassen. Die Überprüfung des Duschablaufs war hingegen gerechtfertigt. Eine weitere Rechnung über 2.292,21 Euro wurde vollständig als geboten beziehungsweise notwendig anerkannt. Bei den Marmorarbeiten akzeptierte der Senat Kosten von 7.471,95 Euro. Bereits erfüllte oder übererfüllte Rechnungspositionen begründeten keine erneute Zahlungspflicht; insgesamt verblieb der titulierte Zusatzbetrag. Die Klägerin hatte gegen die vom Sachverständigen vorgenommenen Einschränkungen bei den Marmorarbeiten keine Einwände erhoben. Der Senat übernahm dessen Bewertung erst nach eigener Prüfung.
Einwände des Versicherers
Der Versicherer konnte Nässeschaden und Rohrbruch nach diesem Bedingungswerk nicht als zwei sich gegenseitig ausschließende Versicherungsfälle behandeln. Die Bedingungen stellten den Schutz gegen Rohrbruch ausdrücklich in den Zusammenhang der Gefahr Leitungswasser und gewährten ihn zusätzlich. Ebenso wenig waren die Suchkosten wegen einer lediglich denkbaren nicht versicherten Ursache anteilig zu kürzen. Der Senat unterschied den Fall von einer Versicherung, die Suchkosten ausschließlich bei Rohrbruch übernimmt. Hier war bereits die Suche wegen des anerkannten Nässeschadens erfasst. Außerdem stand eine nicht versicherte Ursache nicht fest. Die bloße Möglichkeit einer Verschiebung intakter Rohrteile ohne Materialschaden reichte deshalb für die verlangte Kürzung nicht aus.
Zinsen und Kosten
Auf den zugesprochenen Betrag erhielt die Klägerin Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. September 2021. Ihr Anwalt hatte zuvor eine Zahlungsfrist bis zum 17. September gesetzt. Die Kosten dieses vorgerichtlichen Anwaltsschreibens waren dagegen nicht als Verzugsschaden ersatzfähig, weil erst das Schreiben selbst den Verzug begründete. Die Klägerin musste ein Drittel der Prozesskosten beider Instanzen tragen, die Beklagte zwei Drittel. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt. Eine Revision ließ der Senat nicht zu. Das Ergebnis beruht damit auf dem anerkannten Wasserschaden, den speziellen Versicherungsbedingungen und den sachverständig überprüften Maßnahmen dieses Einzelfalls.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Wasserschäden sollten Suchauftrag, technische Notwendigkeit und Wiederherstellung sauber dokumentiert werden. Eine später unklare Ursache bedeutet nicht automatisch, dass die vorherige Untersuchung unnötig war. Besonders bei fest eingebauten Oberflächen kann schon der notwendige Zugang erhebliche Folgekosten auslösen. Der Fall zeigt zugleich die Grenze: Arbeiten an anderen Installationen bleiben ohne nachgewiesenen Zusammenhang außerhalb der Erstattung. Für die Deckungsprüfung muss deshalb jede Rechnung mit dem konkreten Schaden und dem vereinbarten Bedingungswerk verbunden werden. Die Entscheidung bietet keine pauschale Zusage, dass sämtliche Sanierungsarbeiten oder jede vermutete Schadensursache versichert wären.