Familienrecht

Versorgungsausgleich: Vereinbarter Teilzeitraum verändert die gesetzliche Ehezeit nicht

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat eine fehlerhafte Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund teilweise korrigiert. Die Eheleute hatten vereinbart, nur die während eines bestimmten Abschnitts erworbenen Anrechte auszugleichen. Das Familiengericht hatte diesen Abschnitt jedoch zugleich als gesetzliche Ehezeit behandelt und den Ausgleich auf einen falschen Stichtag bezogen. Für das beim beschwerdeführenden Träger bestehende Anrecht wurde die Entscheidung berichtigt: Zugunsten der Ehefrau waren 0,5362 Entgeltpunkte bezogen auf den 31. Juli 2022 intern zu übertragen. Die Übertragung erfolgte auf ein bereits vorhandenes Konto der Ehefrau bei demselben Rentenversicherungsträger; eine externe Teilung war nicht angeordnet. Die weiteren Anrechte ließ der Senat trotz ebenfalls erkennbarer Auswirkungen des Fehlers unverändert, weil sie vom zulässigen Umfang der Beschwerde nicht erfasst waren.

Redaktioneller Kernsatz

Versorgungsausgleich: Vereinbarter Teilzeitraum verändert die gesetzliche Ehezeit nicht

Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis

Vereinbarung

Die Ehe war am 23. August 2004 geschlossen worden. Den Scheidungsantrag der Ehefrau erhielt der Ehemann am 6. August 2022 zugestellt. Im Oktober 2023 schlossen die Beteiligten eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin verzichteten sie grundsätzlich gegenseitig auf den Versorgungsausgleich. Eine Ausnahme galt für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 30. April 2018: Die während dieses Abschnitts erworbenen Anrechte sollten ausgeglichen werden. Der Vertrag begrenzte damit den materiellen Umfang des Ausgleichs. Er führte jedoch nicht dazu, dass die Ehe im Sinne der gesetzlichen Zeitberechnung erst 2014 begonnen oder schon 2018 geendet hätte. Gerade diese Unterscheidung war bei der gerichtlichen Umsetzung verlorengegangen.

Fehler der Vorinstanz

Das Familiengericht hatte den Versorgungsträgern den vereinbarten Ausnahmezeitraum als Ehezeit mitgeteilt. Auf dieser Grundlage erteilte die Rentenversicherung ihre ursprüngliche Auskunft. Im Scheidungsbeschluss vom 10. Juli 2024 übertrug das Amtsgericht daraufhin 0,5363 Entgeltpunkte vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau und bezog die Übertragung auf den 30. April 2018. Nach Zustellung legte die Versorgungsträgerin innerhalb der Monatsfrist Beschwerde ein. Sie wies darauf hin, dass ihre Berechnung auf der falschen Angabe der Ehezeit beruhte. Im Beschwerdeverfahren erteilte sie eine neue Auskunft, die sowohl die gesetzliche Ehezeit als auch die vereinbarte Beschränkung des tatsächlich auszugleichenden Erwerbs berücksichtigte.

Richtige Berechnung

Nach § 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes beginnt die Ehezeit mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung. Sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Für die Beteiligten ergab sich deshalb eine Ehezeit vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2022. Die neue Auskunft berücksichtigte innerhalb dieses Rahmens nicht die Anrechte aus den vertraglich ausgeschlossenen Abschnitten bis Juli 2014 und ab Mai 2018. Der so bestimmte Ausgleichswert beruhte weiterhin ausschließlich auf dem vereinbarten Zeitraum August 2014 bis April 2018, wurde aber auf das richtige gesetzliche Ehezeitende bezogen. Einwendungen gegen diese neue Auskunft waren nicht erhoben worden, sodass der Senat die darin ausgewiesenen 0,5362 Entgeltpunkte zugrunde legte.

Beschwerdeumfang

Die Befugnis der Rentenversicherung, die Entscheidung anzufechten, betraf die bei ihr bestehenden Anrechte. Ein Versorgungsträger muss für eine solche Beschwerde nicht zunächst eine eigene finanzielle Mehrbelastung nachweisen. Seine Beteiligung macht ihn aber auch nicht zu einer allgemeinen Kontrollinstanz, die ohne Begrenzung sämtliche Fehler eines Versorgungsausgleichs zur Überprüfung stellen kann. Im vorliegenden Fall wirkte sich die falsche Ehezeitberechnung auch auf die Bezugszeitpunkte anderer Anrechte aus; bei einem weiteren Anrecht war außerdem der Verzinsungszeitraum betroffen. Dennoch sah sich das Oberlandesgericht nicht zur vollständigen Neuregelung befugt. Die korrigierte Teilung beim beschwerdeführenden Träger berührte die übrigen Versorgungsanwartschaften nicht zwingend.

Abweichende Auffassungen

Mit dieser Begrenzung setzte sich der Senat ausdrücklich von anderen obergerichtlichen Auffassungen ab. Die in den Gründen behandelten Entscheidungen aus Dresden und Oldenburg gingen von einer weitergehenden Überprüfung des gesamten Versorgungsausgleichs aus. Als Argumente wurden unter anderem die Durchführung von Amts wegen, der Amtsermittlungsgrundsatz und das Verhältnis zur Teilrechtskraft herangezogen. Der Hamburger Senat hielt diese Gesichtspunkte nicht für ausreichend. Die gerichtliche Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts beantwortet seiner Ansicht nach, wie ein bereits zum Beschwerdegericht gelangter Gegenstand zu prüfen ist. Sie bestimmt dagegen nicht selbst, welche weiteren Teile der erstinstanzlichen Entscheidung überhaupt Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens werden.

Anschlussbeschwerde

Auch aus der Möglichkeit, dass zunächst noch keine Teilrechtskraft eintritt, folgerte der Senat keine automatische Gesamtprüfung. Dabei spielte insbesondere die Möglichkeit der Ehegatten eine Rolle, selbst Anschlussbeschwerde zu erheben und dadurch den Gegenstand des Verfahrens zu erweitern. Eine solche Anschlussbeschwerde lag hier nicht vor. Dass der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt wird, schloss eine begrenzte Anfechtung einzelner voneinander unabhängiger Anrechte nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht aus. Er beschränkte seine Entscheidung deshalb auf das Anrecht bei der Beschwerdeführerin. Der übrige Ausspruch des Familiengerichts blieb bestehen; das bedeutete keine inhaltliche Bestätigung der dort verwendeten falschen Ehezeitangaben.

Nebenentscheidungen

Für das Beschwerdeverfahren wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine außergerichtlichen Kosten erstattet. Den Verfahrenswert setzte das Oberlandesgericht auf 1.758 Euro fest. Es ging dabei von dem auch erstinstanzlich zugrunde gelegten gemeinsamen Nettoeinkommen der Ehegatten von 17.580 Euro für drei Monate aus und berücksichtigte ein betroffenes Anrecht mit zehn Prozent. Wegen der unterschiedlichen obergerichtlichen Antworten auf die Reichweite der Prüfung bei der Beschwerde nur eines Versorgungsträgers ließ der Senat die Rechtsbeschwerde zu. Die Zulassung sollte eine einheitliche Rechtsprechung ermöglichen; eine spätere Entscheidung über ein tatsächlich eingelegtes weiteres Rechtsmittel enthält der ausgewertete Beschluss nicht.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Zeitlich beschränkte Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich benötigen eine präzise Umsetzung in der Auskunft an die Versorgungsträger. Der auszuklammernde Erwerbszeitraum und die gesetzliche Ehezeit erfüllen unterschiedliche Funktionen. Selbst wenn sich der Zahlenwert nur geringfügig verändert, kann ein falscher Bezugsstichtag weitere Folgen haben. Für die Verfahrensführung ist außerdem der begrenzte Beschwerdegegenstand wesentlich: Nach diesem Beschluss werden Fehler bei anderen unabhängigen Anrechten durch das Rechtsmittel eines einzelnen Trägers nicht automatisch mitkorrigiert. Die Frage einer eigenen Anschlussbeschwerde darf deshalb nicht mit der Erwartung einer umfassenden Prüfung von Amts wegen übergangen werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.