Zivilrecht
Online-Matratzentest: Hamburger Gericht muss Wettbewerbsantrag trotz digitaler Veröffentlichung sachlich prüfen
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für einen Wettbewerbsstreit um einen online veröffentlichten Matratzentest bejaht. Die Antragstellerin wollte bestimmte Angaben in einem Artikel der Berliner Morgenpost untersagen lassen. Das Landgericht hatte den Antrag auf einstweilige Verfügung bereits wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Diese Entscheidung hob der Senat auf und verwies die Sache zurück. Ob der Artikel tatsächlich irreführende Angaben enthielt und ein Unterlassungsanspruch bestand, wurde damit noch nicht entschieden. Der Erfolg der sofortigen Beschwerde eröffnete zunächst die sachliche Prüfung des Eilantrags beim Landgericht, anstatt das begehrte Verbot bereits selbst auszusprechen.
Redaktioneller Kernsatz
Online-Matratzentest: Hamburger Gericht muss Wettbewerbsantrag trotz digitaler Veröffentlichung sachlich prüfen
Redaktionelle Zusammenfassung · 815 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ergebnis
Verfahrensgang
Der Ausgangsbeschluss erging am 30. April 2025. Zwei Tage später legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht half ihr nicht ab und legte die Angelegenheit dem Oberlandesgericht vor. Im Beschwerdeverfahren erhielten beide Seiten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Antragsgegnerin wurden die Schriftsätze sowie die gerichtlichen Verfügungen und Beschlüsse übersandt; die Antragstellerin konnte sich zur bereits hinterlegten Schutzschrift der Gegenseite äußern. Streitgegenstand blieb die Veröffentlichung über einen Matratzentest im Onlineauftritt des Presseangebots. Der ausgewertete Beschluss gibt die einzelnen angegriffenen Testaussagen nicht wieder. Er konzentriert sich auf die Frage, welches Gericht den darauf gestützten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag behandeln durfte.
Gerichtsstand
Für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eröffnet § 14 Absatz 2 grundsätzlich den allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Seite und zusätzlich den Gerichtsstand am Ort der Zuwiderhandlung. Zum Begehungsort zählen nach den Gründen sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort. Als Erfolgsort kommt der Ort in Betracht, an dem das durch die jeweilige Norm geschützte Rechtsgut nach dem Vortrag der Anspruchstellerin verletzt wird. Bei über das Internet verbreiteten Inhalten kann dies auch dort sein, wo sie abgerufen werden. Der Senat bejahte einen solchen Bezug zu Hamburg. Er musste dafür keinen ausschließlich am Veröffentlichungsort gelegenen Gerichtsstand annehmen.
Bundesweite Ausrichtung
Ob die bloße technische Abrufbarkeit in jedem Fall ausreicht oder darüber hinaus ein bestimmungsgemäßer Abruf erforderlich ist, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Der konkrete Artikel richtete sich nach seiner Bewertung an ein bundesweites Publikum und war nicht auf einen regionalen Leserkreis beschränkt. Deshalb war Hamburg selbst dann erfasst, wenn strengere Anforderungen an den räumlichen Bezug der Veröffentlichung gestellt würden. Der Titel des Presseangebots allein begrenzte die Reichweite des Matratzentests somit nicht auf Berlin. Der Senat entschied damit keine allgemeine Zuständigkeitsfrage für jede nur zufällig außerhalb ihrer Zielregion abrufbare Internetveröffentlichung, sondern stützte sich auf die bundesweite Ausrichtung dieses Artikels.
Ausnahme für digitale Dienste
Für Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten schränkt § 14 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 UWG den zusätzlichen Gerichtsstand am Begehungsort ein. Anders als das Landgericht hielt der Senat diese Ausnahme hier jedoch nicht für einschlägig. Er folgte seiner bisherigen Auslegung, wonach Fälle ohne besondere Gefahr eines missbräuchlichen massenhaften Vorgehens von der Beschränkung auszunehmen sind. Nicht schon das verwendete digitale Medium sollte deshalb zwangsläufig den zusätzlichen Gerichtsstand ausschließen. Die gesetzliche Regelung enthält zudem eine Ausnahme, wenn die beklagte Seite keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat; auf diese Konstellation stützte der Senat seine Entscheidung hier nicht. Maßgeblich war nach dieser Rechtsprechung vielmehr, ob die Art des geltend gemachten Verstoßes die mit der Beschränkung bekämpfte besondere Missbrauchsgefahr begründete.
Konkreter Vorwurf
Die Antragstellerin beanstandete bestimmte Angaben des Testartikels als irreführend und berief sich dabei auf Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen und Informationen. Ob Testergebnisse in dieser Weise irreführend dargestellt werden, verlangte nach Auffassung des Oberlandesgerichts eine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Gerade deswegen erkannte es hier keine besondere Gefahr eines massenhaften missbräuchlichen Vorgehens. Die Zuständigkeitsentscheidung nahm das Ergebnis dieser inhaltlichen Prüfung nicht vorweg: Sie besagte weder, dass die Testergebnisse falsch waren, noch dass sämtliche beanstandeten Aussagen zulässig blieben. Sie ordnete den konkreten Vorwurf lediglich so ein, dass die Einschränkung des Wahlgerichtsstands nach der Senatsrechtsprechung nicht griff.
Gesetzesänderung und Einlassung
An seiner Auslegung hielt der Senat auch nach der Gesetzesänderung von 2024 fest. Der frühere Begriff der Telemedien war durch den Verweis auf digitale Dienste nach dem Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt worden. Dies wertete das Gericht als redaktionelle Anpassung der Terminologie, aus der sich keine andere Zuständigkeitsregel ableiten ließ. Die Antragsgegnerin hatte außerdem erklärt, sich rügelos einzulassen. Darauf kam es für das Ergebnis nicht mehr an. Ergänzend stellte der Senat klar, dass eine rügelose Einlassung jedenfalls bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung Zuständigkeit begründen könnte. Bei den hier geregelten Gerichtsständen handelte es sich nach seiner Auffassung nicht um ausschließliche Zuständigkeiten.
Zurückverweisung
Bei der Entscheidung für die Zurückverweisung berücksichtigte das Oberlandesgericht den Eilcharakter des Verfahrens. Es stellte ihm jedoch gegenüber, dass das Landgericht wegen seiner Zuständigkeitsverneinung noch gar keine Sachentscheidung getroffen hatte. Auch über einen Widerspruch gegen eine möglicherweise später erlassene einstweilige Verfügung hätte ohnehin das Landgericht zu entscheiden. Die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung führte, bindet das Gericht bei der weiteren Behandlung. Ihm blieb auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde vorbehalten. Den Streitwert setzte der Senat für das Beschwerdeverfahren auf 52.000 Euro fest und übernahm damit den bereits für den Eilrechtsschutz berücksichtigten Abschlag gegenüber dem ursprünglichen Wertansatz. In der Antragsschrift waren 65.000 Euro genannt worden; die Festsetzung auf 52.000 Euro führte nach den Gründen zu keiner anderen Gebührenstufe.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei wettbewerbsrechtlichen Angriffen gegen Onlineinhalte sollte die Zuständigkeit aus dem konkreten Vorwurf und der Zielgruppe der Veröffentlichung begründet werden. Die bloße Angabe, ein Artikel sei im Internet erreichbar, bildet die Hamburger Entscheidung nicht vollständig ab. Ausschlaggebend waren hier die bundesweite Ausrichtung und die erforderliche individuelle Prüfung der behaupteten Irreführung durch Testergebnisse. Ebenso wichtig bleibt die prozessuale Einordnung: Die Aufhebung einer Zurückweisung wegen Unzuständigkeit ist noch kein Erfolg des Unterlassungsbegehrens selbst. Nach der Zurückverweisung müssen Anspruch und Voraussetzungen des Eilrechtsschutzes erst inhaltlich geprüft werden.