Zivilrecht

Gegendarstellung des Anwalts: Bericht durfte Reaktion auf Ermittlungsanfrage nicht als Reaktion auf erhobene Anklage darstellen

Ein Rechtsanwalt konnte eine Gegendarstellung zu der Behauptung verlangen, er habe eine bereits erhobene Anklage gegen seine Mandantin auf Nachfrage nicht inhaltlich kommentiert. Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte den vom Landgericht Hamburg gewährten Eilrechtsschutz und präzisierte lediglich den Ort der Veröffentlichung. Die entscheidende Unterscheidung lag zwischen einer Frage nach dem Stand eines Ermittlungsverfahrens und einer konkreten Anfrage zu einer schon erhobenen Anklage. Eine solche Anfrage hatte der Anwalt vor der Berichterstattung nicht erhalten. Die unzutreffende Darstellung seines Antwortverhaltens betraf nach Auffassung des Senats sein eigenes berufliches Persönlichkeitsbild, obwohl sich der Artikel hauptsächlich mit seiner Mandantin befasste.

Redaktioneller Kernsatz

Gegendarstellung des Anwalts: Bericht durfte Reaktion auf Ermittlungsanfrage nicht als Reaktion auf erhobene Anklage darstellen

Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis

Anfrage und Artikel

Die Mandantin war eine Schauspielerin, über die das Onlineangebot im August 2024 unter einer Überschrift zur Anklageerhebung berichtete. Vor Veröffentlichung hatte die Redaktion den Anwalt gefragt, ob seiner Mandantin bekannt sei, dass die Ermittlungen abgeschlossen oder gegebenenfalls bereits Anklage erhoben worden sei. Der Anwalt verwies in seiner Antwort auf ein Ermittlungsverfahren, die Unschuldsvermutung und Anforderungen an Verdachtsberichterstattung. Er und seine Mandantin gingen zu diesem Zeitpunkt noch von laufenden Ermittlungen aus. Die Redaktion wusste dagegen bereits von der Anklage. Im veröffentlichten Beitrag ordnete sie seine Reaktion gleichwohl der nun erhobenen Anklage zu und erklärte, er habe diese auf erneute Anfrage nicht inhaltlich kommentiert.

Verlangte Gegendarstellung

Der Anwalt verlangte die Veröffentlichung seiner Erklärung, dass er in der erneuten Anfrage nicht zu einer erhobenen Anklage befragt worden sei und hiervon damals keine Kenntnis gehabt habe. Das Landgericht verpflichtete die Anbieterin im September 2024 entsprechend zur Gegendarstellung. Zunächst sollte diese unmittelbar mit der Ausgangsmeldung verknüpft werden. Im Widerspruchsverfahren entfiel diese Vorgabe, weil die Anbieterin den Artikel nicht mehr anbot. Gegen das bestätigende Urteil legte sie Berufung ein. Nachdem ihr Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen worden war, veröffentlichte sie die Gegendarstellung bereits während des laufenden Rechtsmittelverfahrens. Ihre Einwände gegen die Verpflichtung verfolgte sie dennoch weiter.

Zulässigkeit der Berufung

Der Senat behandelte die Berufung als zulässig. Die Anbieterin hatte das Rechtsmittel in einem Schriftsatz eingelegt, der zugleich ihren Antrag auf Einstellung der Vollstreckung begründete. Obwohl die schriftlichen Urteilsgründe damals noch nicht vorlagen, konnten die Ausführungen nach Auffassung des Gerichts auch als Berufungsbegründung dienen. Die tragenden Erwägungen waren aus der mündlichen Verhandlung und dem vorausgegangenen Verfügungsbeschluss erkennbar. Die Anbieterin konnte sich daher hinreichend mit ihnen auseinandersetzen. Ein späterer, außerhalb der Begründungsfrist eingegangener Schriftsatz nahm ausdrücklich auf diese frühere Begründung Bezug. Das Rechtsmittel scheiterte somit inhaltlich und nicht bereits an einer fehlenden fristgerechten Begründung.

Eigene Betroffenheit

In der Sache entnahm der Senat der angegriffenen Passage zwingend die Behauptung, der Anwalt sei zur bereits erhobenen Anklage befragt worden. Die Aussage beschrieb nicht lediglich, dass sich die Mandantin allgemein nicht zu Vorwürfen äußern wolle. Sie bezog sich ausdrücklich auf eine Anfrage an ihren Anwalt und dessen Reaktion. Dieser war deshalb selbst betroffen. Ein Rechtsanwalt ist nach der gerichtlichen Begründung auch Berater und wird nicht bloß als Sprachrohr seiner Mandantin wahrgenommen. Leser konnten sein vermeintliches Schweigen zur Anklage als berufliche Entscheidung bewerten, etwa weil sie in diesem Verfahrensstadium eine öffentliche Entgegnung für angezeigt hielten. Eine bloße belanglose Ungenauigkeit lag deshalb nicht vor.

Spätere Stellungnahme

Die Anbieterin berief sich ferner darauf, den Anwalt später tatsächlich mit der Anklage konfrontiert zu haben. Auch dann habe er sich nicht ausreichend inhaltlich geäußert. Daraus wollte sie ableiten, dass die frühere Darstellung sein Persönlichkeitsbild nicht nennenswert beeinflusst habe. Dies überzeugte den Senat nicht. Der Anwalt hatte in seiner späteren Antwort unter anderem erklärt, die Anklage beruhe allein auf Aussagen der angeblich Geschädigten. Damit hatte er sich tatsächlich zu ihrer Erhebung geäußert. Ob die Redaktion diese Antwort für ausführlich oder überzeugend genug hielt, war eine andere Frage. Die Behauptung, eine Stellungnahme zur Anklage sei vollständig ausgeblieben, traf auf diese spätere Reaktion jedenfalls nicht zu.

Zeitpunkt und Ergänzung

Ob schon grundsätzlich allein der Zeitpunkt der ursprünglichen Veröffentlichung für die Beurteilung maßgeblich war, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Es musste auch nicht unterstellen, wie der Anwalt auf eine frühere, anders formulierte Anfrage geantwortet hätte. Seine ergänzende Erklärung zur damaligen Unkenntnis der Anklage war zulässig. Sie verdeutlichte, warum er die ursprüngliche Frage nach ihrem Wortlaut als Frage zum Ermittlungsstand verstanden hatte. Zugleich begrenzte sie seine Gegendarstellung auf den damaligen Zeitpunkt. Dass er inzwischen von der Anklage wusste, machte diese zeitliche Klarstellung gerade bedeutsam. Die Ergänzung half somit, die beanstandete Tatsachenbehauptung für den Leser verständlich zu entkräften.

Veröffentlichung und Kosten

Eine Irreführung über die Kenntnis der zugrunde liegenden Vorwürfe erkannte der Senat ebenfalls nicht. Die Gegendarstellung bezog sich nur auf die angebliche Anfrage zur erhobenen Anklage. Ob zusätzlich eine andere Passage des Ausgangsartikels die frühere Konfrontation mit den Vorwürfen bereits deutlich gemacht hatte, musste das Gericht deshalb nicht entscheiden. Weil die Ausgangsmeldung nicht mehr angeboten wurde, musste die Gegendarstellung nach § 20 Medienstaatsvertrag an vergleichbarer Stelle erscheinen. Die Anordnung verlangte unveränderten Wortlaut, entsprechende Aufmachung, passende Schriftgröße und Schrifttype sowie einen Hinweis von der Homepage in gleicher Weise wie bei der Ausgangsmeldung. Die Dauer sollte derjenigen der ursprünglichen Veröffentlichung entsprechen. Mit dieser Präzisierung blieb die Berufung erfolglos. Die Anbieterin musste die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei der Wiedergabe anwaltlicher Stellungnahmen ist der genaue Gegenstand der Anfrage wesentlich. Die Kenntnis der Redaktion darf nicht nachträglich dem Befragten zugeschrieben werden. Eine Frage, ob bereits Anklage erhoben worden sei, ist nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit einer informierten Konfrontation mit dieser Anklage. Der Fall zeigt außerdem, dass ein Anwalt durch die Darstellung seines Antwortverhaltens persönlich betroffen sein kann. Die spätere Entfernung des Ausgangsartikels beseitigt die Veröffentlichungsfrage nicht automatisch; sie verändert hier den vorgesehenen Platz der Gegendarstellung. Über die Richtigkeit der strafrechtlichen Vorwürfe enthält diese Entscheidung keine Feststellung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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