Zivilrecht
Auszug vor Klagezustellung: Kostenaufhebung bei streitigen Kündigungsgründen eines Wohn- und Assistenzvertrags
Nach dem Auszug eines Bewohners aus einer Wohn- und Betreuungseinrichtung blieb es bei der gegenseitigen Aufhebung der Kosten einer zurückgenommenen Räumungsklage. Das Hanseatische Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde des Bewohners zurück. Die Einrichtung hatte die Kündigung mit wiederholten sexuellen Übergriffen und erfolglosen Unterstützungsmaßnahmen begründet. Diese Vorwürfe waren streitig und wurden im Kostenverfahren nicht abschließend bewiesen. Nach Auffassung des Senats war die Räumungsklage aber hinreichend begründet worden, um eine Beweisaufnahme zu erfordern. Weil deren Ausgang offen war, musste die Einrichtung nicht sämtliche Kosten tragen. Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens wurden dagegen dem Bewohner allein auferlegt.
Redaktioneller Kernsatz
Auszug vor Klagezustellung: Kostenaufhebung bei streitigen Kündigungsgründen eines Wohn- und Assistenzvertrags
Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Entscheidung
Vertrag und Kündigung
Die gemeinnützige Betreiberin bot Wohn- und Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen an. Der Bewohner hatte, vertreten durch gesetzliche Betreuerinnen, 2019 einen Vertrag über ein Angebot zur Eingliederung von Menschen mit Intelligenzminderung geschlossen. Eine gesonderte schriftliche Vereinbarung schloss bestimmte spätere Anpassungen der Leistungen aus. Im Februar 2024 kündigte die Betreiberin fristlos und verlangte die Räumung bis zum 1. März. Sie behauptete wiederholte Übergriffe gegenüber Mitbewohnern und erklärte, verschiedene Hilfsangebote hätten keine Abhilfe geschaffen. Der Anwalt des Bewohners wies die Kündigung zurück. Er bestritt die Vorwürfe beziehungsweise deren Intensität und räumte lediglich eine einzelne Berührung der bekleideten Brust einer Mitbewohnerin ein.
Auszug und Kostenstreit
Die Betreiberin reichte am 15. März 2024 Räumungsklage ein und bot Zeugenbeweis an. Noch bevor die Klage zugestellt wurde, zog der Bewohner aus. Daraufhin nahm die Betreiberin die Klage zurück; beide Seiten beantragten, jeweils der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen. Der Bewohner bestritt weitere Vorfälle und Hilfsangebote und wandte ein, es habe von Anfang an keinen Kündigungsgrund gegeben. Das Landgericht hob die Kosten gegeneinander auf. Es hielt die Erfolgsaussichten der Klage nach summarischer Prüfung für offen. Mit seiner Beschwerde beanstandete der Bewohner vor allem, die Klage habe keine ausreichend konkreten Vorfälle geschildert und hätte daher schon ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden müssen.
Kostenmaßstab
Der Senat prüfte die Kosten nach § 269 Absatz 3 Satz 3 ZPO. Fällt der Anlass zur Klage vor Eintritt der Rechtshängigkeit weg und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, richtet sich die Kostenverteilung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. Wesentlich ist, welchen Ausgang das Verfahren ohne den Auszug voraussichtlich genommen hätte. Bleibt dieser Ausgang wegen einer noch erforderlichen Beweisaufnahme offen, kann die gegenseitige Kostenaufhebung angemessen sein. Anders wäre eine von Anfang an unzulässige oder unbegründete Klage zu beurteilen. Hier fiel der Anlass erst durch den späteren Auszug weg, nicht bereits vor Einreichung der Klage.
Mögliche Kündigungsgründe
Der Vertrag unterlag dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, weil er Wohnraumüberlassung mit Pflege- beziehungsweise Betreuungsleistungen verband. Ein Unternehmer kann einen solchen Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Nach dem Vortrag der Betreiberin kamen zwei gesetzliche Gründe in Betracht: Zum einen hätte der veränderte Bedarf Leistungen verlangt, deren Anpassung wirksam ausgeschlossen worden war. Zum anderen konnten schuldhafte gröbliche Pflichtverletzungen eine Fortsetzung unzumutbar machen. Die gesonderte Vereinbarung erfasste insbesondere einen Bedarf ständiger personeller Präsenz sowie die begründete Gefahr sexualisierter Gewalt oder gesundheitlicher Gefährdung anderer Personen. Ihre Wirksamkeit hatte der Bewohner nicht angegriffen. Der Senat prüfte diese Voraussetzungen als Grundlage der schlüssigen Klage, nicht als abschließend festgestellte Geschehnisse.
Betreuung und Interessenabwägung
Die Betreiberin hatte erklärt, eine nun erforderliche Einzelbetreuung nicht anbieten zu können. Auch ein tagsüber eingesetzter Sicherheitsdienst habe die behaupteten nächtlichen Versuche, in andere Zimmer einzudringen, nicht verhindert. Nach diesem Vortrag mussten bei der Zumutbarkeitsprüfung der Wunsch des Bewohners, einen Umzug zu vermeiden, und die Schutzpflichten gegenüber den übrigen Bewohnern gegeneinander abgewogen werden. Besondere Umzugshindernisse oder eine besonders erschwerende emotionale Bindung waren nicht vorgetragen. Das Gericht berücksichtigte zwar, dass ein spezialisiertes Betreuungsangebot bestimmte Verhaltensauffälligkeiten einschließt. Daraus folgte aber keine Pflicht, die behaupteten sexuellen Handlungen gegen den Willen anderer Bewohner hinzunehmen. Für die herangezogenen Kündigungsgründe sah es auch keine Pflicht zum Nachweis eines Ersatzangebots nach § 13 Absatz 2 WBVG.
Anlass zur Klage
Die Betreiberin durfte nach dem damaligen Verhalten des Bewohners annehmen, gerichtliche Hilfe zu benötigen. Die gesetzte Räumungsfrist war verstrichen und sein Anwalt hatte die Kündigung ausdrücklich zurückgewiesen. Einen baldigen Auszug hatte er nicht konkret und verlässlich angekündigt. Dass die Frist zwischen Kündigung und verlangter Räumung kurz war, schloss einen Klageanlass nach der gerichtlichen Bewertung nicht aus, weil die behaupteten Gründe eine fristlose Kündigung ermöglichen konnten. Der spätere tatsächliche Auszug änderte nichts daran, dass die Rechtslage bei Klageeinreichung streitig war. Aus der Rücknahme allein folgte deshalb nicht, dass die Betreiberin die Kosten vollständig übernehmen musste.
Erforderliche Beweisaufnahme
Für eine Beweisaufnahme genügte dem Senat insbesondere die geschilderte Äußerung einer Mitbewohnerin gegenüber einer benannten Zeugin. Danach habe sie Angst vor wiederholtem nächtlichem Klopfen und erneuten Berührungen gehabt. Der Vortrag bestand somit nicht ausschließlich aus einem unbestimmten rechtlichen Schlagwort. Weitere Einzelheiten wären für eine effiziente Vernehmung sinnvoll gewesen, hätten aber im weiteren Verfahren geklärt werden können. Das einfache Bestreiten des Bewohners machte die Tatsachen streitig, ließ die Klage jedoch nicht automatisch unschlüssig werden. Ohne Vernehmung der Zeugin hätte sie deshalb nicht allein wegen mangelnder Konkretisierung abgewiesen werden dürfen. Da das Ergebnis dieser Beweisaufnahme offen blieb, bestätigte der Senat die Kostenaufhebung und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer Kostenentscheidung nach vorzeitigem Auszug muss zwischen schlüssigem Vortrag und bewiesenen Kündigungsgründen unterschieden werden. Dieser Beschluss bestätigt keine nach durchgeführter Beweisaufnahme festgestellten Übergriffe. Er besagt, dass die geschilderten und unter Zeugenbeweis gestellten Umstände eine sachliche Prüfung erfordert hätten. Für Betreiber und Bewohner ist außerdem wichtig, den konkreten Betreuungsvertrag und gesonderte Leistungsausschlüsse einzubeziehen. Ein späterer Auszug entscheidet die Kostenfrage nicht allein. Maßgeblich bleiben der damalige Klageanlass, der voraussichtliche Prozessausgang und hier gerade die offenen Tatsachenfragen, die eine vollständige Kostenbelastung nur einer Seite nicht rechtfertigten.