Zivilrecht
NDR-Berichterstattung: Verlangte Richtigstellungen scheitern an Werturteilen und irreführender Darstellung
Das Hanseatische Oberlandesgericht wies die Klage des NDR und einer damaligen leitenden Redakteurin auf Veröffentlichung mehrerer Richtigstellungen vollständig ab. Die Berufung des beklagten Internetanbieters hatte Erfolg; die Anschlussberufung der Klägerinnen blieb erfolglos. Gegenstand waren Aussagen eines Artikels über angebliche Behinderungen journalistischer Recherchen im Landesfunkhaus Kiel. Das Gericht bestätigte damit nicht pauschal sämtliche Vorwürfe des Artikels. Es entschied vielmehr, dass die konkret verlangten Berichtigungserklärungen nicht veröffentlicht werden mussten: Teilweise richteten sie sich gegen Werturteile, teilweise konnten sie bei Lesern einen unzutreffenden oder missverständlichen Eindruck erzeugen. Die Kosten des Rechtsstreits mussten die beiden Klägerinnen jeweils zur Hälfte tragen.
Redaktioneller Kernsatz
NDR-Berichterstattung: Verlangte Richtigstellungen scheitern an Werturteilen und irreführender Darstellung
Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Entscheidung
Hintergrund der Recherche
Der Artikel vom 31. August 2022 befasste sich unter anderem mit Recherchen zu früheren Kinderkurheimen des Deutschen Roten Kreuzes in Schleswig-Holstein. Drei freie Autoren hatten im Herbst 2020 einen Filmbeitrag für das Schleswig-Holstein-Magazin vorgeschlagen. Im Mittelpunkt stand ein Mann, der als Kind mehrere Wochen in einem Heim auf Amrum verbracht und nach eigenen Angaben Misshandlungen erlebt hatte. Der geplante Beitrag sollte auch den Umgang des DRK mit seinen späteren Aufarbeitungsversuchen behandeln. Die redaktionell Verantwortlichen interessierten sich für das Thema, hielten die Belege für eine behauptete mangelnde Bereitschaft des DRK zur Auseinandersetzung mit dem Betroffenen jedoch für unzureichend.
Redaktioneller Konflikt
Auf weitere Fragen erklärte das DRK unter anderem, es bestreite Misshandlungen nicht und habe Entschädigungsregelungen geschaffen. Gegenüber dem Betroffenen sei eine Zahlung in Aussicht gestellt worden; aus Sicht des DRK fehlten aber Angaben zu dem erlittenen Leid. Die leitende Redakteurin schlug daraufhin per E-Mail vor, einen neuen Antrag journalistisch zu begleiten und zu überprüfen, ob das DRK seine erklärte Unterstützungsbereitschaft tatsächlich einhalte. Der Betroffene wollte sich nicht erneut an das DRK wenden. Die Autoren legten ein nur unwesentlich überarbeitetes Konzept vor. Die zuständige Redaktion hielt die Recherche weiterhin für unzureichend. Der Beitrag wurde schließlich nicht fertiggestellt.
Unterschiedliche Verfahren
Nach Veröffentlichung des kritischen Artikels erwirkten die Klägerinnen zunächst eine einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung mehrerer Passagen. Der Internetanbieter erkannte diese später als abschließende Regelung an. Mit diesem abgeschlossenen Unterlassungsverfahren war aber noch nicht über die anschließend verlangte aktive Veröffentlichung einer Richtigstellung entschieden. Das Landgericht gab diesem weiteren Begehren weitgehend statt. Nur die verlangte Berichtigung des bildhaften Vorwurfs, die Journalisten hätten einen Maulkorb erhalten, lehnte es ab. Der Anbieter legte Berufung gegen die Verurteilung ein. Die Klägerinnen verfolgten mit ihrer Anschlussberufung auch den abgewiesenen Teil weiter. In diesem Verfahren waren somit die Voraussetzungen und die konkrete Formulierung einer Richtigstellung zu prüfen.
Wertung und Druckvorwurf
Der Senat bestätigte zunächst, dass die Maulkorbformulierung eine Bewertung des nicht verwirklichten Filmvorhabens darstellte. Eine Berichtigung kommt nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen in Betracht. Ob das Werturteil seinerseits zulässig war, musste deshalb nicht entschieden werden; auch ein unzulässiges Werturteil wird nicht durch eine Richtigstellung berichtigt. Den Vorwurf, die Leitung habe auf Einstellung oder Abschwächung der Recherche gedrängt, hielt das Gericht ebenfalls eher für eine Bewertung. Jedenfalls scheiterte die verlangte Erklärung an ihrer Wirkung auf die Leser. Sie konnte den Eindruck erwecken, die Recherchen seien überhaupt nicht eingestellt worden, obwohl der vorgeschlagene Beitrag nach der erneuten Beanstandung der Rechercheergebnisse nicht fertiggestellt wurde.
Erschwerung und Verantwortliche
Eine weitere Erklärung sollte bestreiten, dass die Arbeit der Autoren aus ihnen unbekannten Gründen erschwert worden sei. Der Senat sah auch hier wertende Bestandteile. Vor allem blieb aber unklar, was genau zurückgenommen werden sollte: die Erschwerung als solche oder lediglich das Fehlen einer mitgeteilten Begründung. Leser konnten die Formulierung als vollständige Verneinung jeder Erschwerung verstehen. Tatsächlich war das ursprüngliche Konzept nicht akzeptiert und eine Nachbearbeitung verlangt worden. Bei der Behauptung, Verantwortliche hätten nicht klar benannt werden sollen, unterschlug die verlangte pauschale Unwahrheitserklärung wiederum, dass die vorgeschlagene Berichterstattung abgelehnt worden war. Außerdem musste erkennbar bleiben, dass der Ausgangsartikel insoweit ein anonymes Redaktionsmitglied zitiert hatte.
Unterbliebene Veröffentlichung
Auch die gewünschte Berichtigung zur damaligen Politikchefin musste der Anbieter nach Ansicht des Gerichts in der beantragten Fassung nicht veröffentlichen. Die Erklärung sollte die Aussage vollständig als unwahr zurücknehmen, wonach sie recherchierte kritische Informationen nicht veröffentlichen wolle. Ihre E-Mail hatte aber gerade zum Inhalt, den vorgeschlagenen Beitrag in dieser Form nicht zu veröffentlichen und einen anderen Zugang zu wählen. Diesen Umstand durfte die Richtigstellung nicht verschweigen. Ebenso war die verlangte Erklärung zum angeblichen Abziehen der drei Autoren vom Thema jedenfalls irreführend. Sie ließ unerwähnt, dass deren konkreter Beitrag nicht gesendet wurde. Der Senat knüpfte damit jeweils an den Inhalt der geforderten Erklärung und das daraus entstehende Gesamtbild an.
Verständlichkeit und Reichweite
Ergänzend äußerte das Gericht Bedenken dagegen, dass die Redakteurin zu allen Punkten eine Richtigstellung verlangte, obwohl sie darin nur an einer Stelle ausdrücklich erwähnt wurde. Eine solche Erklärung sollte erkennen lassen, wessen Ruf durch welche Behauptung betroffen ist. Sie muss auch Leser erreichen, die den ursprünglichen Artikel nicht kennen oder nicht mehr genau erinnern. Dieser Gesichtspunkt blieb allerdings ergänzend; die Ansprüche scheiterten bereits aus den zuvor genannten Gründen. Auch über die von der Beklagten betonte eigene Medienmacht des NDR und dessen spätere Berichterstattung musste der Senat den Fall nicht entscheiden. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Maßgeblich bleibt die Ablehnung der konkret beantragten Richtigstellungstexte.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei presserechtlichen Richtigstellungen entscheidet nicht nur die Beanstandung des Ausgangsartikels, sondern ebenso die Genauigkeit des verlangten neuen Textes. Ein pauschales Dementi kann scheitern, wenn es tatsächliche Vorgänge ausblendet oder offenlässt, welchen Aussagebestandteil es korrigiert. Hier kam hinzu, dass ein bereits abgeschlossenes Unterlassungsverfahren keine automatische Pflicht zur Veröffentlichung einer Berichtigung begründete. Für die Formulierung eines Antrags empfiehlt sich deshalb eine getrennte Prüfung jeder Aussage, ihres Kontextes und der Wirkung des Berichtigungstextes auf unvorinformierte Leser. Aus der Klageabweisung folgt umgekehrt keine umfassende gerichtliche Bestätigung sämtlicher Vorwürfe gegen die Redaktion.