Zivilrecht
Facebook-Scraping: 100 Euro für Kontrollverlust und Feststellung der Haftung für mögliche Folgeschäden
Ein von dem Facebook-Scraping betroffener Nutzer erhielt vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht 100 Euro immateriellen Schadensersatz. Außerdem stellte das Gericht die Ersatzpflicht für künftige materielle und derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus dem Vorfall fest. Von vorgerichtlichen Anwaltskosten musste die Betreiberin ihn in Höhe von 220,27 Euro freistellen. Weitergehende Zahlungs- und Unterlassungsanträge blieben erfolglos. Das Landgericht hatte die Klage zuvor vollständig abgewiesen. Der Senat berücksichtigte bei seiner abweichenden Entscheidung die zwischenzeitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kontrollverlust über personenbezogene Daten. Die Revision ließ er nicht zu.
Redaktioneller Kernsatz
Facebook-Scraping: 100 Euro für Kontrollverlust und Feststellung der Haftung für mögliche Folgeschäden
Redaktionelle Zusammenfassung · 810 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Teilweiser Erfolg
Funktionsweise und Datenabfluss
Der Kläger hatte in seinem Facebook-Konto seine Mobilfunknummer sowie weitere persönliche Angaben hinterlegt. Bei der Sichtbarkeit der Telefonnummer und der Auffindbarkeit des Profils anhand dieser Nummer handelte es sich um verschiedene Einstellungen. Während die Nummer im Profil grundsätzlich nur Freunden angezeigt wurde, blieb die Suchbarkeit beim Kläger auf der Voreinstellung für alle Nutzer. Die Kontaktimportfunktion ermöglichte deshalb eine Zuordnung eingegebener Telefonnummern zu Nutzerprofilen. Unbekannte Dritte nutzten zufällig erzeugte Nummernfolgen, um solche Verbindungen herzustellen und weitere öffentlich sichtbare Profildaten abzurufen. Die verknüpften Daten von rund 533 Millionen Nutzern wurden im April 2021 verbreitet. Auch die private Mobilfunknummer des Klägers war betroffen.
Zeitliche Anwendung
Die Betreiberin wandte in der Berufung ein, das konkrete Abrufen könne schon vor der Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 erfolgt sein. Der Senat ließ dieses neue Bestreiten nicht zu. In erster Instanz hatte die Beklagte zwar allgemein einen Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019 für den Scraping-Komplex genannt. Dass der gerade diesen Kläger betreffende Vorfall vollständig vor dem maßgeblichen Stichtag gelegen habe, war jedoch nicht geltend gemacht worden. Die Voraussetzungen für die Einführung des neuen Vorbringens in der Berufung lagen nicht vor. Der Senat legte deshalb ein Geschehen im zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung zugrunde.
Unzulässige Voreinstellung
Die Betreiberin war als Verantwortliche für das Netzwerk und die eingesetzte Kontaktimportfunktion anzusehen. Die allgemeine Auffindbarkeit über die Telefonnummer verstieß nach der Entscheidung gegen die Anforderungen an Datenminimierung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Nutzer mussten selbst aktiv werden, um den Empfängerkreis einzuschränken. Für die Nutzung des sozialen Netzwerks war diese weitgehende Suchbarkeit nicht erforderlich; eine Suche nach Namen blieb möglich. Auch eine wirksame Einwilligung war nicht nachgewiesen. Das bloße Belassen einer Voreinstellung ist keine aktive Zustimmung. Hinweise auf Änderungsmöglichkeiten und Hilfeseiten konnten diese fehlende Erklärung nicht ersetzen. Hinzu kam nach der gerichtlichen Bewertung eine unzureichend transparente Information über die Bedeutung der Suchbarkeit.
Kontrollverlust als Schaden
Der festgestellte Datenschutzverstoß allein genügte noch nicht für einen Zahlungsanspruch. Einen eigenständigen immateriellen Schaden erkannte das Gericht aber im Verlust der Kontrolle über die Mobilfunknummer. Dafür waren keine zusätzlichen erheblichen Ängste oder sonstigen spürbaren Nachteile erforderlich. Der Kläger hatte erklärt, seine private Nummer nur ausgewählten Personen mitzuteilen und ansonsten häufig die geschäftliche Nummer anzugeben. Der Hinweis der Beklagten auf frühere Veröffentlichungen auf anderen Internetseiten beseitigte den Schaden nicht. Die gezielte Verifizierung und Verknüpfung mit einem personenbezogenen Datensatz samt Veröffentlichung war nach Ansicht des Senats damit nicht gleichzusetzen. Gerade diese Verbindung erleichterte eine missbräuchliche Verwendung durch unbekannte Dritte.
Keine höheren nachgewiesenen Folgen
Weitergehende individuelle Beeinträchtigungen stellte das Gericht hingegen nicht fest. Der Kläger hatte von zahlreichen Spam-Nachrichten und Anrufen, Sorgen sowie einer medikamentös behandelten Stresssituation berichtet. Seine E-Mail-Adresse gehörte jedoch nicht zu den von diesem Vorfall erfassten Daten. Auch für die behaupteten telefonbezogenen Beschwerden sah der Senat keinen nachgewiesenen ursächlichen Zusammenhang. Er folgte insoweit der landgerichtlichen Würdigung, mit der sich die Berufung nicht hinreichend auseinandersetzte. Der ersatzfähige Schaden blieb daher auf den Kontrollverlust beschränkt. Für diesen schätzte das Gericht im konkreten Fall 100 Euro. Der Anspruch diente dem Ausgleich, nicht der Bestrafung; mehrere behauptete Datenschutzverstöße erhöhten den Betrag nicht automatisch.
Mögliche Zukunftsschäden
Für den Feststellungsantrag genügte demgegenüber die Möglichkeit späterer Schäden. Die fortdauernde Verfügbarkeit der verknüpften Daten ließ das Risiko einer missbräuchlichen oder betrügerischen Nutzung bestehen. Eine künftige Schadensentwicklung war daher nicht nur theoretisch. Das Gericht stellte die entsprechende Ersatzpflicht fest, ohne bereits einen bestimmten weiteren Schaden oder dessen Höhe zuzuerkennen. Erfasst wurden künftige materielle Nachteile sowie künftige immaterielle Schäden, die gegenwärtig noch nicht vorhersehbar waren. Der Zuspruch von 100 Euro erledigte damit nicht vorsorglich jede denkbare spätere Folge. Die Feststellung und die Bemessung des bereits eingetretenen Kontrollverlusts betrafen unterschiedliche Fragen und standen nicht im Widerspruch.
Unterlassung und Kosten
Die verlangten Unterlassungsgebote scheiterten an der fehlenden Begehungsgefahr. Nach dem nicht erheblich bestrittenen Vortrag der Betreiberin war die beanstandete telefonnummernbezogene Suchfunktion entfernt und der Kontaktimport umgestaltet worden. Eine Rückkehr zur konkreten früheren Funktionsweise hielt der Senat nach den damaligen Umständen nur für theoretisch. Soweit der Kläger speziell eine Verarbeitung aufgrund unwirksamer Einwilligung verbieten lassen wollte, berief sich die Beklagte zudem gerade nicht auf eine solche Einwilligung. Dass der Kläger seine Nummer selbst löschen konnte, beseitigte allerdings nicht sein Rechtsschutzbedürfnis. Die Anwaltskosten wurden nur aus dem berechtigten Gegenstandswert ersetzt. In dessen Berechnung flossen die begründete Zahlungsforderung sowie das Auskunfts- und Feststellungsverlangen ein. Über die Auskunft selbst war nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht mehr zu entscheiden; bei der Kostenverteilung berücksichtigte das Gericht ihre Erfüllung vor Rechtshängigkeit. Wegen des überwiegenden Unterliegens trug der Kläger 90 Prozent der erstinstanzlichen und 85 Prozent der Berufungskosten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung trennt drei Ebenen, die bei Datenabflüssen häufig zusammenfallen: den bereits eingetretenen Kontrollverlust, mögliche spätere Schäden und die Gefahr einer Wiederholung der konkreten Verarbeitung. Ein festgestellter Kontrollverlust kann eine Entschädigung tragen, ohne dass medizinische Folgen nachgewiesen werden. Für einen höheren Betrag bleiben zusätzliche individuelle und ursächlich zurechenbare Nachteile entscheidend. Zugleich hängt ein Unterlassungsantrag von der aktuellen Funktionsweise und seinem genauen Inhalt ab. Die hier zugesprochenen 100 Euro sind daher keine allgemeine Pauschale für jeden Datenschutzverstoß, sondern die Bewertung des konkret festgestellten Schadens.