Zivilrecht

Reiseführer-Verlagsvertrag: Keine allgemeine jährliche Updatepflicht und keine titelübergreifende Vorschussverrechnung

In einem Streit zwischen zwei Verlagsunternehmen bestätigte das Hanseatische Oberlandesgericht, dass keine allgemeine Pflicht zur jährlichen Aktualisierung sämtlicher Reiseführer bestand. Ebenso verneinte es ein Recht des herausgebenden Verlags, Vorschüsse für einzelne Titel mit den Honoraren anderer Titel zu verrechnen. Einen begrenzten Erfolg erzielte die Klägerin dennoch: Die Beklagte musste Druckdaten für sechs bereits gesondert vereinbarte Aktualisierungen liefern, allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung von 29.268,96 Euro. Dieser Betrag stand der Beklagten zugleich aufgrund ihrer Hilfswiderklage zu. Die weitergehende Klage und die im Berufungsverfahren zusätzlich verfolgten Begehren blieben erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Redaktioneller Kernsatz

Reiseführer-Verlagsvertrag: Keine allgemeine jährliche Updatepflicht und keine titelübergreifende Vorschussverrechnung

Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Teilweiser Berufungserfolg

Zusammenarbeit und Streit

Die Klägerin mit Sitz in Berlin sollte die Bücher drucken und vertreiben, die Londoner Beklagte deren Inhalte verfassen. Grundlage war ein englischsprachiger Verlagsvertrag vom Februar 2015 über eine Reihe von Städtereiseführern. Die Zusammenarbeit brachte 39 Titel und mehr als 350.000 verkaufte Exemplare hervor. Im Frühjahr 2020 entstand Streit über die Abrechnung der Honorare. Die Klägerin verrechnete zusätzliche Lizenzerlöse erfolgreicher Titel mit noch nicht eingespielten Vorschüssen anderer Ausgaben. Die Beklagte verlangte Auszahlung und erklärte eine ordentliche Kündigung zum November 2020. Gleichzeitig bestätigte sie, bereits vereinbarte Updates noch zu liefern. Später berief sie sich wegen ausstehender Honorare auf ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Lieferungen.

Auslegung der Updateklausel

Die Klägerin leitete aus einer Vertragsklausel, nach der die Veröffentlichungen regelmäßig einmal jährlich aktualisiert werden sollten, eine dauerhafte einklagbare Verpflichtung ab. Das Gericht folgte dem nicht. Maßgeblich war die Auslegung des gesamten Vertrags nach dem vereinbarten deutschen Recht, nicht allein die mögliche Übersetzung des englischen Wortes „shall“. Dieses konnte je nach Zusammenhang einen verpflichtenden oder eher programmatischen Sinn haben. Der betreffende Satz stand im Rahmen einleitender Aussagen zur zukünftigen Zusammenarbeit und beschrieb nach Ansicht des Senats einen gemeinsamen Aktualisierungsprozess. Eine starre einseitige Lieferpflicht für jährlich neue Druckdaten aller Titel ließ sich daraus nicht ableiten. Ein sprachwissenschaftliches Gutachten war für diese rechtliche Auslegung nicht erforderlich.

Bedeutung der tatsächlichen Praxis

Besonders deutlich sprach die gelebte Zusammenarbeit gegen die behauptete jährliche Pflicht. Von den 39 Titeln waren 27 überhaupt nicht aktualisiert worden. Sechs hatten ein Update, fünf zwei Updates und nur ein Titel drei Updates erhalten. Entscheidungen über neue Fassungen waren jeweils nach Bedarf und für einzelne Ausgaben getroffen worden. Auch spätere Korrespondenz über einen erst noch zu vereinbarenden verbindlichen Aktualisierungsplan passte dazu. Die vorvertraglichen Gespräche belegten zwar, dass Aktualisierungen ein Thema gewesen waren, aber keine bereits fest vereinbarte jährliche Leistungspflicht. Eine solche Pflicht ergab sich auch nicht allgemein aus vertraglicher Treue oder § 12 VerlG. Die Vorschrift gewährt dem Verfasser ein Änderungsrecht, begründet aber keine entsprechende Änderungspflicht.

Sechs verbindlich vereinbarte Updates

Davon zu unterscheiden waren die konkret für 2020 vereinbarten Aktualisierungen. In ihrem Kündigungsschreiben hatte die Beklagte sieben Ausgaben ausdrücklich benannt. Das Update für Beirut war nach dem unbestrittenen Vortrag geliefert worden; offen blieben Los Angeles, Sydney, Tokyo, Berlin, Lisbon und Rome. Auf diese gesonderte Vereinbarung hatte die Klägerin ihre Hilfsanträge erst im Berufungsverfahren ausdrücklich gestützt. Der substantiierten Darstellung konnte die Beklagte nicht mit einem bloß pauschalen Bestreiten begegnen. Die Leistung war deshalb für diese sechs Titel geschuldet. Wegen des berechtigten Zurückbehaltungsrechts konnte die Klägerin sie jedoch nur gegen gleichzeitige Zahlung der offenen 29.268,96 Euro verlangen, nicht ohne diese Einschränkung.

Bestimmtheit und Durchsetzung

Das Gericht hielt die Begriffe Aktualisierung und Druckdaten für hinreichend klar. Geschuldet waren technisch verwertbare Daten für Neuauflagen, deren Texte an die Entwicklung der Reiseziele angepasst waren. Welche einzelnen Aspekte redaktionell geändert werden sollten, durfte die als Autorin tätige Beklagte innerhalb ihres Ermessens bestimmen. Ihr Einwand, eine solche persönliche Leistung lasse sich möglicherweise nicht mit staatlichem Zwang durchsetzen, beseitigte das Rechtsschutzbedürfnis nicht. Selbst wenn eine Vollstreckungsbeschränkung für höchstpersönliche Leistungen eingriffe, könnte die vertragliche Pflicht gerichtlich festgestellt und zugesprochen werden. Allgemeine Aufforderungen zur Aktualisierung aller 39 Titel oder die Zusage, anschließend Neuauflagen zu veröffentlichen, ersetzten dagegen keine fehlende Einzelvereinbarung.

Keine Querverrechnung

Auch beim Honorar kam es auf den konkreten Vertrag und seine Durchführung an. Die garantierten Vorschüsse waren als Mindestvergütung für die Arbeit an jeweils einem bestimmten Titel vereinbart und nicht zurückzuzahlen. Sie durften mit späteren Lizenzansprüchen desselben Titels verrechnet werden. Eine darüber hinausgehende Verrechnung mit anderen Büchern war weder eindeutig vereinbart noch als Marktüblichkeit festgestellt. Bis 2020 hatte die Klägerin selbst titelbezogen und mit eigenen Vertragsnummern abgerechnet. Wirtschaftlich hätte eine Querverrechnung die Garantie schwächerer Titel aus den zusätzlichen Erlösen erfolgreicher Titel zurückgeführt. Eine solche Risikoverteilung ließ sich aus der vereinbarten Mindestvergütung nicht ableiten. Auch eine gewöhnliche Aufrechnung lag mangels eigener Rückzahlungsforderung der Klägerin nicht vor.

Zahlungsfolgen und Kosten

Die unter Rückforderungsvorbehalt gezahlten 37.378,31 Euro konnte die Klägerin deshalb nicht zurückverlangen: Die Zahlungen erfüllten tatsächlich bestehende Lizenzansprüche. Der Vorbehalt verhinderte zwar einen Ausschluss der Rückforderung wegen bewusster Zahlung auf eine Nichtschuld, schuf aber keinen fehlenden Rückzahlungsgrund. Umgekehrt blieb die Hilfswiderklage über 29.268,96 Euro mit Zinsen erfolgreich. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wurden auf 1.141,90 Euro reduziert, weil der geltend gemachte deutsche Umsatzsteueranteil bei der Leistung an die Londoner Unternehmerin nicht ersatzfähig war. Die erstinstanzlichen Kosten trug die Klägerin vollständig, die Berufungskosten zu vier Fünfteln. Der begrenzte Liefererfolg beruhte auf dem erst in der Berufung eingeführten Anspruchsgrund der Einzelvereinbarung.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall zeigt, wie stark die tatsächliche Vertragsdurchführung die Auslegung offener Formulierungen prägen kann. Ein Satz über regelmäßige Updates ersetzte hier keinen verbindlichen Plan für sämtliche Titel. Zugleich blieben konkret zugesagte Einzelupdates geschuldet. Bei Vorschüssen sollten Verlage außerdem ausdrücklich regeln, ob nur titelbezogen oder über eine ganze Reihe hinweg abgerechnet werden darf. Eine garantierte, nicht rückzahlbare Mindestvergütung lässt sich sonst nicht ohne Weiteres mit Erfolgen anderer Bücher ausgleichen. Die Lieferungspflicht und offene Honorare bleiben dabei getrennte Ansprüche, können aber über ein Zurückbehaltungsrecht praktisch miteinander verbunden sein.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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