Familienrecht
Adoption nach dem Tod der Annehmenden: Brüder wegen möglichem Verlust ihrer Erbenstellung zu beteiligen
Das Hanseatische Oberlandesgericht ordnete an, zwei Brüder als Beteiligte zu einem nach dem Tod ihrer Schwester fortgeführten Adoptionsverfahren hinzuzuziehen. Das Amtsgericht hatte ihren entsprechenden Antrag abgelehnt. Die sofortige Beschwerde führte zur Änderung dieser Entscheidung, weil eine erfolgreiche Adoption die bereits bestehende gesetzliche Erbenstellung der Brüder unmittelbar beseitigen würde. Der Senat entschied damit nicht über die Zulässigkeit oder Begründetheit der Adoption selbst. Für das Beschwerdeverfahren wurden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Kosten waren nicht zu erstatten. Der Senat berücksichtigte dabei, dass es sich um ein gesondertes, nicht als gewöhnlicher Parteienstreit geführtes Nebenverfahren handelte und die Anzunehmende keinen Anlass für die ablehnende Beteiligungsentscheidung gegeben hatte. Wegen der grundsätzlichen Frage nach weiteren Beteiligten außerhalb des ausdrücklich genannten gesetzlichen Personenkreises ließ das Gericht die Rechtsbeschwerde zu.
Redaktioneller Kernsatz
Adoption nach dem Tod der Annehmenden: Brüder wegen möglichem Verlust ihrer Erbenstellung zu beteiligen
Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Entscheidung über Beteiligung
Adoptionsantrag vor dem Erbfall
Die verstorbene Schwester wollte die leibliche Tochter ihrer bereits zuvor verstorbenen eingetragenen Lebenspartnerin annehmen. Beide ließen den Adoptionsantrag am 10. August 2022 notariell beurkunden. Die Urkunde sah zunächst vor, dass die Annehmende den Antrag selbst beim Familiengericht einreichen werde. Außerdem enthielt sie einen Hinweis zu den Voraussetzungen einer Adoption nach deren Tod. Der Notar übermittelte dem Gericht am 19. Oktober eine elektronisch beglaubigte Abschrift mit der Bitte um Durchführung des Verfahrens. Am 31. Oktober starb die Annehmende. Den angeforderten Gerichtskostenvorschuss zahlte die Anzunehmende nach dem Todesfall. Die beiden Brüder waren die einzigen noch lebenden Verwandten der Verstorbenen.
Streit um die Einreichung
Die Brüder beantragten anschließend die Zurückweisung des Adoptionsantrags und ihre förmliche Beteiligung. Sie bezweifelten insbesondere, dass die notarielle Einreichung auf einer wirksamen Weisung beruhte. Nachdem das Gericht mit dem Notar Rücksprache gehalten hatte, übersandte dieser einen Berichtigungsvermerk: Die Passage über die Einreichung durch die Annehmende sollte wegen offensichtlicher Unrichtigkeit entfallen. Auch diese Berichtigung griffen die Brüder an. Die Anzunehmende erklärte dagegen, der Notar habe die elektronische Einreichung zuvor mit der Annehmenden besprochen. Diese gegensätzlichen Standpunkte bildeten den Hintergrund des Beteiligungsstreits. Welche Darstellung die Anforderungen an einen wirksamen Adoptionsantrag erfüllte, wurde im vorliegenden Beschwerdebeschluss nicht abschließend geklärt.
Bisherige Mitwirkung
Das Amtsgericht hatte die Anzunehmende persönlich angehört und die Brüder zur Sachverhaltsaufklärung geladen. Tatsächlich wurde zunächst nur einer von ihnen als Zeuge vernommen. Das Protokoll der ersten Anhörung erhielten sie unter Hinweis auf ihre Zeugenrolle nicht vorab. Ihren Beteiligungsantrag lehnte das Gericht mit der Begründung ab, die besonderen Vorschriften des Adoptionsverfahrens sähen Geschwister nicht als förmliche Beteiligte vor. Mehrere Ablehnungsanträge gegen die zuständige Richterin und die dazugehörigen Verfahren verzögerten anschließend die Behandlung der Beteiligungsfrage. Der Senat hatte dabei bereits klargestellt, dass die Brüder zumindest im eigenständigen Verfahren über ihren Hinzuziehungsantrag selbst Beteiligte waren. Die nun entschiedene Frage betraf ihre Stellung im Adoptionsverfahren insgesamt.
Offener gesetzlicher Beteiligtenkreis
Der Senat räumte ein, dass nicht jeder engere Angehörige wegen möglicher Auswirkungen einer Adoption automatisch förmlich beteiligt wird. Das Gesetz unterscheidet zwischen Beteiligtenstellung und bloßer Anhörung. § 188 FamFG bestimmt den möglichen Beteiligtenkreis jedoch nicht abschließend. Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 FamFG sind zusätzlich Personen hinzuzuziehen, deren eigene Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen werden. Erforderlich ist eine direkte Einwirkung auf eine geschützte materielle Rechtsposition. Ein bloß wirtschaftliches Interesse oder eine lediglich mittelbare nachteilige Folge genügt nicht. Diese Unterscheidung musste auch bei Verwandten beachtet werden, die weder selbst annehmen noch angenommen werden sollten.
Erbenstellung statt bloßer Nachlassbelastung
Nicht jede erbrechtliche Auswirkung einer Adoption erfüllt diese Voraussetzung. Der Senat verwies darauf, dass das Hinzutreten eines weiteren Abkömmlings und Pflichtteilsberechtigten einen vorhandenen Nachlass wirtschaftlich belasten kann, ohne die Rechtsstellung eines testamentarischen Erben unmittelbar zu beseitigen. Hier lag die Situation anders. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag hatte die verstorbene Schwester keine letztwillige Verfügung hinterlassen. Bei einer Adoption würde die Anzunehmende als Erbin erster Ordnung die Brüder als Erben zweiter Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Betroffen wäre damit deren Stellung als Erben selbst. Es ging nicht lediglich um eine rechnerische Verringerung des wirtschaftlichen Wertes eines fortbestehenden Erbrechts.
Besonderheit des bereits eingetretenen Todes
Die unmittelbare Wirkung ergab sich gerade daraus, dass die Annehmende schon verstorben war. Bei einer Adoption zu Lebzeiten treten erbrechtliche Folgen regelmäßig erst später ein und können bis dahin durch letztwillige Verfügungen beeinflusst werden. Im vorliegenden Fall stand die Erbfolge dagegen, vorbehaltlich des noch offenen Adoptionsverfahrens, bereits fest. Der mögliche Adoptionsausspruch würde daher unmittelbar in eine bestehende Rechtsposition eingreifen. Dieser Unterschied trug die Entscheidung. Eine allgemeine förmliche Beteiligung sämtlicher Geschwister an jedem Adoptionsverfahren leitete der Senat daraus nicht ab. Ebenso wenig musste er den zusätzlich angeführten Gesichtspunkt einer gemeinsamen Grundstücksgesellschaft zur tragenden Grundlage seiner Entscheidung machen.
Warum Anhörung nicht genügte
Die Aussicht auf eine spätere Anhörung bot den Brüdern unter diesen Umständen keinen gleichwertigen Ersatz. Ihre bisherige Behandlung als mögliche Zeugen hatte gerade dazu geführt, dass ihnen vollständige Akteneinsicht, insbesondere in den ersten Anhörungsvermerk, versagt worden war. Auch zum Zustandekommen des notariellen Berichtigungsvermerks hatten sie trotz Nachfragen keine entsprechende Auskunft erhalten. Ihr Anliegen, den Notar zu einer möglicherweise entscheidungserheblichen Frage hören zu lassen, konnten sie nach Auffassung des Senats nur mit der förmlichen Beteiligtenstellung effektiv verfolgen. Die Entscheidung verschaffte ihnen deshalb Mitwirkungsrechte für das weitere Verfahren. Ob ihre Einwände gegen die Adoption letztlich durchgreifen, blieb der weiteren Prüfung vorbehalten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss unterscheidet präzise zwischen einem wirtschaftlichen Interesse am Nachlass und dem unmittelbaren Verlust einer bereits entstandenen Erbenstellung. Gerade der Tod während des Adoptionsverfahrens machte hier den entscheidenden Unterschied. Förmliche Beteiligung bedeutet dabei nicht, dass die Angehörigen die Adoption verhindern oder dass ihre Einwände bereits bestätigt wären. Sie ermöglicht aber eine wirksame Mitwirkung an der Prüfung, insbesondere bei umstrittenen Einreichungs- und Urkundenfragen. Für vergleichbare Verfahren sollten deshalb Zeitpunkt des Erbfalls, gesetzliche oder testamentarische Erbfolge und die konkrete Wirkung des möglichen Adoptionsausspruchs getrennt untersucht werden.