Zivilrecht

smartBASE und smartbase: Hosting mit CRM-Funktionen verletzt Marke für Adressdatenleistungen

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23. Januar 2025 ein markenrechtliches Verbot gegen die Verwendung von smartbase für ein im Internet beworbenes Dienstleistungsangebot bestätigt. Die ältere deutsche Wortmarke smartBASE schützte unter anderem die Verwaltung, Pflege und Analyse von Adressdaten. Die Beklagte berief sich darauf, lediglich Software zu hosten, mit der ihre Kunden selbst Marketingaufgaben erledigten. Der Senat sah dennoch eine ausreichende Nähe der Dienstleistungen. Zusammen mit der hochgradigen Zeichenähnlichkeit und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke bestand Verwechslungsgefahr. Die Berufung wurde zurückgewiesen; auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht blieb bestehen. Ein bestimmter Schadensbetrag wurde nicht zugesprochen.

Redaktioneller Kernsatz

smartBASE und smartbase: Hosting mit CRM-Funktionen verletzt Marke für Adressdatenleistungen

Redaktionelle Zusammenfassung · 824 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis

Marke und Schutzumfang

Die Klägerin hatte ihre deutsche Wortmarke im Dezember 2007 angemeldet; die Eintragung erfolgte im Mai 2008. Zum verbliebenen Schutz gehörten zahlreiche adressbezogene Tätigkeiten, etwa Datenerfassung, Aktualisierung, Bereinigung, Abgleich und Anreicherung mit Zusatzinformationen. Eine frühere Löschungsklage der Beklagten hatte nur für Einzelhandelsleistungen mit Adressdaten und die Vermietung von Adressen Erfolg gehabt. Die übrigen Eintragungen waren bestehen geblieben. Die inzwischen gelöschte Unionsmarke SMART BASE war im Berufungsverfahren nicht mehr Streitgegenstand. Nachrangig berief sich die Klägerin noch auf Werktitelschutz für ihre Datenbank. Weil bereits die deutsche Wortmarke den Anspruch trug, benötigte der Senat diese weitere Grundlage nicht für seine Entscheidung.

Konkretes Onlineangebot

Angegriffen war der in einer Anlage dokumentierte Internetauftritt der Beklagten. Dort verwendete sie smartbase innerhalb ihrer Unternehmensbezeichnung und eines Wort-Bild-Zeichens. Sie warb mit einer umfassenden Lösung für das Onlinegeschäft und nannte unter anderem Marketingautomatisierung, Customer Relationship Management, kurz CRM, sowie weitere Funktionen. Außerdem betonte sie ihren Service und ihre Tätigkeit als spezialisierte Dienstleisterin. Der Unterlassungsantrag bezog sich ausdrücklich auf diese konkrete Darstellung und war deshalb hinreichend bestimmt. Ob die Beklagte tatsächlich Datenverarbeitungsleistungen im Marketingzusammenhang anbot oder nur technische Infrastruktur bereitstellte, betraf nach Auffassung des Senats die inhaltliche Berechtigung des Antrags, nicht dessen Bestimmtheit. Das beanspruchte Verbot galt für Deutschland.

Einwand fehlender Benutzung

Die Beklagte bestritt außerdem, dass die Klägerin ihre Marke rechtserhaltend benutzt habe. Diese Frage war trotz des vorangegangenen Löschungsverfahrens erneut zu prüfen. Der Senat stellte auf den maßgeblichen fünfjährigen Zeitraum vor der Klage ab. Ob dieser an Einreichung oder Zustellung der Klage anknüpfte, konnte offenbleiben, weil nachgewiesene Benutzungshandlungen in beiden denkbaren Zeiträumen lagen. Die Klägerin und ihre Lizenznehmerinnen hatten jedenfalls seit Anfang 2019 die Datenbankplattform mit smartBASE bezeichnet. Über diese Plattform erfassten und verwalteten sie Adressen für Kunden und führten die weiteren geschützten Bearbeitungen aus. Der Markenname kennzeichnete deshalb aus Sicht der gewerblichen Abnehmer nicht lediglich eine technische Struktur, sondern zugleich die unter ihrem Einsatz erbrachten Dienstleistungen.

Plattform und Lizenznehmer

Dass die verbundenen Unternehmen daneben unter einem anderen Firmenschlagwort auftraten, schloss die markenmäßige Benutzung nicht aus. Die Abnehmer konnten smartBASE als zusätzliches Zeichen für die Plattformleistungen verstehen. Auch die Verwendung durch Tochterunternehmen war der Markeninhaberin zuzurechnen. Die Klägerin hatte die Zustimmung und Lizenzierung vorgetragen; die Beklagte war dem nicht konkret entgegengetreten. Ein schriftlicher Lizenzvertrag war als zwingende Voraussetzung nicht erforderlich. Gegen eine bloße Scheinbenutzung sprachen zudem die unstreitigen Internetauftritte und die vorgetragenen jährlichen Umsätze von sieben bis neun Millionen Euro im Zusammenhang mit den Datenbankdienstleistungen. Auf die Zulassung zusätzlichen neuen Vortrags in der Berufung kam es für die Benutzungsfrage daher nicht an.

Zeichen und Leistungen

Bei den Zeichen beseitigte die unterschiedliche Groß- und Kleinschreibung den Konflikt nicht. Der Wortbestandteil smartbase prägte die angegriffenen Gesamtzeichen. Weil er dort jeweils mit weiteren Bestandteilen verbunden war, nahm der Senat insgesamt hochgradige Ähnlichkeit an. Entscheidend blieb die Nähe der Leistungen. Dafür waren aus Sicht der gewerblichen Kunden insbesondere Art, Zweck und Nutzen relevant. Die Klägerin beziehungsweise ihre Lizenznehmerinnen verarbeiteten Adressdaten; die Beklagte bot nach ihrem Internetauftritt eine gehostete Softwareumgebung mit CRM-Funktionen an. Beide Angebote dienten damit unter anderem der Kundenpflege anhand verwalteter Kundendaten. Dass die Kunden der Beklagten ihre Daten selbst eingaben und pflegten, beseitigte diese Branchen- und Zwecknähe nicht.

Verwechslungsgefahr und Löschungsverfahren

Der Senat musste die vom Landgericht angenommene hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit nicht vollständig übernehmen. Jedenfalls eine durchschnittliche Ähnlichkeit genügte hier zusammen mit den sehr ähnlichen Zeichen und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Die Einordnung des eigenen Angebots als reine technische Leistung einer anderen Markenklasse half der Beklagten deshalb nicht. Maßgeblich war, was ihr Internetauftritt aus Sicht der Adressaten tatsächlich bewarb. Auch ein weiteres, damals noch anhängiges Löschungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt rechtfertigte keine Aussetzung. Das Verletzungsgericht blieb an die bestehende Eintragung gebunden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die verbliebenen Rechte gelöscht würden, sah der Senat angesichts der nachgewiesenen Benutzung und des früheren Verfahrens nicht.

Weitere Folgen

Die bereits begangene Verletzung begründete nach der Entscheidung eine Vermutung weiterer gleichartiger Verstöße, die nicht ausgeräumt war. Die Beklagte hatte außerdem jedenfalls fahrlässig gehandelt. Deshalb blieb neben dem Unterlassungsausspruch die Verpflichtung bestehen, den durch die beschriebenen Handlungen entstandenen oder künftig entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Senat schloss eine spätere Berechnung anhand einer angemessenen Lizenzvergütung nicht grundsätzlich aus. Die Beklagte trägt die Berufungskosten; die Revision wurde nicht zugelassen. Der amtliche Verfahrensgang des OLG vermerkt zusätzlich, dass der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde am 9. Oktober 2025 unter dem Aktenzeichen I ZR 41/25 zurückgewiesen habe. Das konkrete Verbot bleibt auf die angegriffene Nutzung bezogen. Dieser spätere Verfahrenshinweis ist hier nicht durch einen gesonderten amtlichen BGH-Volltext abgeglichen; eine eigenständige höchstrichterliche Begründung wird damit nicht wiedergegeben.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei digitalen Angeboten beschreibt die technische Aufgabenverteilung nicht allein den markenrechtlichen Abstand. Entscheidend kann sein, welchen Nutzen eine Plattform aus Kundensicht verspricht und wie sie ihn bewirbt. Hosting, CRM und Adressdatenbearbeitung können dadurch näher zusammenrücken, als eine Einteilung nach Markenklassen vermuten lässt. Markeninhaber sollten zugleich belegen können, dass ihr Plattformname tatsächlich auch die erbrachten Dienstleistungen kennzeichnet. Internetauftritte, Leistungsbeschreibungen und die dokumentierte Zustimmung zur Benutzung durch verbundene Unternehmen können hierfür zusammenwirken. Der bloße Verweis auf eine vorhandene Registrierung ersetzt bei erhobener Nichtbenutzungseinrede diese Prüfung nicht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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