Zivilrecht
Fregatten-Software: Auftrag und Quellcodeanspruch begründen kein ausschließliches Nutzungsrecht
Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 16. Januar 2025 die urheberrechtliche Unterlassungsklage eines IT-Systemhauses gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Die Klägerin wollte den Einsatz neuerer Versionen eines Kommunikations-Managementsystems auf vier Fregatten der Klasse F125 verhindern. Sie konnte jedoch weder eigene urheberrechtliche Beiträge am streitgegenständlichen Programm noch ausschließliche Nutzungsrechte oder eine Ermächtigung zur Durchsetzung fremder Rechte nachweisen. Ihre Berufung blieb deshalb erfolglos. Welche Nutzungsrechte der Bund selbst letztlich erworben hatte, musste das Gericht nicht abschließend klären. Die Entscheidung bestätigt damit keine umfassende Nutzungsfreiheit, sondern verneint die für diese Klage erforderliche Rechtsposition der Klägerin.
Redaktioneller Kernsatz
Fregatten-Software: Auftrag und Quellcodeanspruch begründen kein ausschließliches Nutzungsrecht
Redaktionelle Zusammenfassung · 807 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ergebnis
Vertragskette und Software
Der Bund hatte ein Werftenkonsortium mit dem Bau der Fregatten beauftragt. Das Konsortium vergab die Lieferung eines Informationsübertragungssystems an die Klägerin. Dieses bestand aus einem digitalen Kommunikationsnetzwerk und dem Kommunikations-Managementsystem KMS, das insbesondere die Benutzeroberfläche bereitstellte. Während die Klägerin die Netzwerkkomponente selbst entwickelte, beauftragte sie mit KMS eine weitere Gesellschaft. Deren Rechtsnachfolgerin führte den Auftrag später fort. Die Schutzfähigkeit der programmierten Software war unstreitig. Eigene Programmierleistungen der Klägerin an KMS waren dagegen nicht festgestellt. Ihre Rolle bestand insoweit im Weiterreichen gelieferter Versionen, in der Systemintegration und in unterstützenden Tätigkeiten beim Aufspielen.
Abbruch der Zusammenarbeit
Die letzte über die Klägerin vertragsgemäß weitergereichte Version trug das Datum 29. Mai 2021 und die Build-Nummer 59363. Nach Streit über behauptete Mängel kündigte die Entwicklerin den Vertrag; die Vertragsparteien waren sich über dessen Auflösung für die Zukunft ab 2. Juli 2021 einig. Die Klägerin beanstandete anschließend die Nutzung späterer Versionen. Ihr Antrag nahm ältere Releases bis zu dem genannten Stand ausdrücklich vom Verbot aus. Der Senat hielt das Programm dadurch für hinreichend individualisiert. Auch der Begriff des Aufrufens war bestimmbar: Gemeint war das Laden in den Arbeitsspeicher und damit eine für die urheberrechtliche Prüfung relevante Vervielfältigung. Der Antrag war somit zulässig, scheiterte aber materiell.
Keine eigenen schöpferischen Beiträge
Anforderungen an eine Software zu formulieren, genügte hier nicht für eine eigene Urheberrechtsposition. Der Senat unterschied die Beschreibung von Aufgaben und technischen Vorgaben von deren eigenverantwortlicher Umsetzung in Programmstrukturen. Auch detaillierte Vorarbeiten machen den Auftraggeber nicht ohne Weiteres zum Miturheber des später programmierten Systems. Soweit die Klägerin auf ihre Entwicklung der Schnittstelle zum selbst erstellten Kommunikationsnetzwerk verwies, betraf dies zudem nicht den Streitgegenstand. Gegenstand der Klage war KMS und nicht die Schnittstelle. Die wirtschaftlichen Verwertungsrechte an der von Beschäftigten programmierten Software lagen nach der gerichtlichen Würdigung zunächst bei der Entwicklerin beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin. Eine weitergehende Position der Klägerin musste deshalb vertraglich von dort abgeleitet werden.
Auslegung der Rechteklauseln
Der Entwicklungsvertrag enthielt jedoch keine ausdrückliche Einräumung ausschließlicher Rechte an die Klägerin. Seine Nutzungsrechtsregelung sah vielmehr vor, dass der jeweils verfügungsberechtigte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber die vereinbarten Rechte direkt einräumt. Einen Zwischen- oder Durchgangserwerb bei der Klägerin konnte der Senat daraus nicht ableiten. Auch die gesonderte Pflicht, Quellcodes zu liefern, führte nicht zu einem ausschließlichen Recht an ihnen. Lieferung und Einräumung von Nutzungsrechten sind unterschiedliche rechtliche Vorgänge. Die entsprechende Lieferpflicht fand sich außerdem in der übergeordneten Vertragskette wieder. Ob die Klägerin die Quellcodes an sich selbst verlangen konnte oder eine direkte Lieferung an den Bund genügte, blieb für diesen Prozess offen.
Vertragszweck und Zustimmung
Der Vertragszweck verlangte ebenfalls keine ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin. Für die Weitergabe, Funktionsprüfung und Integration der gelieferten Software konnten begrenzte einfache Rechte ausreichen. Die Zweckübertragungslehre vermittelte ihr daher keine weitergehende Verbotsmacht. Eine weitere Klausel verpflichtete die Entwicklerin zwar, vor Veröffentlichungen oder Weitergaben speziell erstellter Software an Dritte die Zustimmung der Klägerin einzuholen. Nach der Auslegung des Gerichts waren damit außenstehende Dritte gemeint, nicht der ausdrücklich bezeichnete öffentliche Auftraggeber. Die Klausel begründete eine vertragliche Bindung; ein Verstoß wäre zunächst eine Vertragsverletzung. Sie belegte keine Übertragung ausschließlicher Rechte. Ebenso wenig konnte die ausdrücklich vorgesehene direkte Rechtevergabe als bloße Sonderregel für einen Insolvenzfall umgedeutet werden.
Werkvertrag und fremde Rechte
Auch die Pflicht zur Herstellung eines rechtsmangelfreien Werks begründete hier keinen automatischen Erwerb ausschließlicher Rechte. Welche Rechte Dritter vertragsgemäß bestehen dürfen, richtet sich gerade nach den Vereinbarungen; diese enthielten eine ausdrückliche Zuordnung. Die Klägerin konnte deshalb aus der Auftragsentwicklung nicht das Gegenteil dieser Regelung herleiten. Einfache Nutzungsrechte verschafften ihr grundsätzlich keinen eigenen Unterlassungsanspruch. Eine Klage im eigenen Namen zur Durchsetzung von Rechten der Entwicklerin hätte eine entsprechende Ermächtigung vorausgesetzt. Dafür fehlte konkreter Vortrag. Das wirtschaftliche Interesse, Vermarktung und Weiterentwicklung bei sich zu bündeln, ersetzte deren Zustimmung nicht. Der vertraglich vorgesehene direkte Rechtserwerb des Bundes sprach zudem gegen eine stillschweigende Ermächtigung zum Vorgehen gerade gegen ihn.
Parallelverfahren und Abschluss
Der Senat setzte das Verfahren auch nicht wegen anderer anhängiger Verfahren aus. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz betraf keine vorgreifliche Rechtsbeziehung. Bei den angeführten Münchner Verfahren ging es allenfalls um gemeinsame Vorfragen; deren bloße Überschneidung erzeugte keine für die Aussetzung erforderliche Bindung. Ein Ruhen scheiterte außerdem am Widerspruch der Beklagten. Da schon die eigene Anspruchsberechtigung fehlte, waren weitere Einwendungen wie Rechtsmissbrauch nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin trägt die Berufungskosten; die Revision wurde nicht zugelassen. Der redaktionelle Hinweis der vorliegenden Dokumentation vermerkt die spätere Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof unter I ZR 33/25. Eine gesonderte Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs wird damit nicht berichtet.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei mehrstufigen Softwareprojekten sollten Quellcodelieferung, eigene Nutzung, ausschließliche Verwertung und die Durchsetzung fremder Rechte ausdrücklich auseinandergehalten werden. Der Besitz des Codes und die Finanzierung einer Entwicklung ersetzen keine präzise Rechteklausel. Dieser Fall zeigt außerdem, dass technische Beiträge nur bezogen auf den konkreten Streitgegenstand helfen: Eine selbst entwickelte Schnittstelle begründet nicht automatisch Rechte am angeschlossenen Programm. Für eine Unterlassungsklage muss deshalb zuerst die eigene Rechtsposition entlang der Vertragskette geprüft werden. Erst danach stellt sich die Frage, ob der Gegner seine tatsächlich eingeräumten Befugnisse überschritten hat.