Strafrecht
Cannabis zum Eigenkonsum: Hamburger OLG bestätigt Freispruch und begrenzt Geldwäschetatbestand
Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 12. Dezember 2024 die Revision der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch wegen Cannabisbesitzes verworfen. Dem Angeklagten waren 29,15 Gramm Marihuana zum eigenen Konsum zugeordnet worden. Nach dem zwischen Tat und Berufungsentscheidung in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz war dieser Besitz für ihn nicht mehr strafbar. Der Senat prüfte daneben Erwerb, sonstiges Sichverschaffen und Geldwäsche. Auch daraus ergab sich nach seiner rechtlichen Würdigung keine Verurteilung. Besonders ausführlich begründete das Gericht, weshalb die gesetzgeberische Entkriminalisierung konsumbezogener Handlungen nicht über eine Anwendung des Geldwäschetatbestands wieder rückgängig gemacht werden durfte. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Redaktioneller Kernsatz
Cannabis zum Eigenkonsum: Hamburger OLG bestätigt Freispruch und begrenzt Geldwäschetatbestand
Redaktionelle Zusammenfassung · 851 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ausgang
Festgestellter Sachverhalt
Die Ausgangsanklage hatte dem Angeklagten und einem Mitbewohner gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen. Bei dem Vorfall im Mai 2021 waren in ihrer gemeinsamen Wohnung insgesamt gut 1.047 Gramm Marihuana vorhanden. Für die Entscheidung maßgeblich war jedoch die persönliche Zuordnung: Dem damals fünfunddreißigjährigen Angeklagten wurden allein die in der Küche verwahrten 29,15 Gramm zum Eigenkonsum zugerechnet; die übrige Menge gehörte nach den Feststellungen zum Verantwortungsbereich des Mitangeklagten. Das Amtsgericht hatte beide wegen unerlaubten Besitzes verurteilt. Nur der hier betroffene Angeklagte legte Berufung ein. Das Landgericht hob seine Verurteilung zu achtzig Tagessätzen im April 2024 auf und sprach ihn frei.
Milderes Recht
Der Freispruch beruhte zunächst auf dem Grundsatz, dass bei einer Gesetzesänderung vor der Entscheidung das im konkreten Vergleich mildeste Gesetz anzuwenden ist. Seit dem 1. April 2024 richtete sich die strafrechtliche Beurteilung des hier betroffenen Cannabis nicht mehr nach dem Betäubungsmittelgesetz, sondern nach dem Konsumcannabisgesetz. Der festgestellte Eigenbesitz unterschritt die für seine Strafbarkeit maßgeblichen Schwellen. Der Senat sah darin auch keinen Widerspruch zum europäischen Rahmenbeschluss über illegalen Drogenhandel. Dieser verlangt eine Strafbarkeit des Besitzes oder Kaufs insbesondere dann, wenn damit weitere erfasste Drogenhandlungen vorbereitet werden. Handlungen ausschließlich zum persönlichen Konsum nach nationalem Recht sind dagegen von seinem Anwendungsbereich ausgenommen. Der ursprüngliche Handelsvorwurf änderte nichts an den tatsächlich getroffenen Feststellungen.
Umfang der revisionsrechtlichen Prüfung
Mit der allgemeinen Sachrüge war allerdings nicht nur zu prüfen, ob der Besitz selbst straflos geworden war. Das Gericht musste den gesamten von der Anklage erfassten Lebensvorgang unter allen in Betracht kommenden Straftatbeständen beurteilen. Beim fortdauernden Besitz gehören hierzu auch Handlungen, durch die die tatsächliche Sachherrschaft erst begründet wurde. Erwerb oder Sichverschaffen konnten deshalb innerhalb derselben prozessualen Tat berücksichtigt werden, obwohl das Landgericht hierzu keine näheren Feststellungen getroffen hatte. Diese Prüfungspflicht erklärte, weshalb sich der Senat trotz des nicht strafbaren Besitzes ausführlich mit weiteren möglichen Delikten beschäftigte. Eine andere rechtliche Einordnung hätte den Freispruch nur dann ausgeschlossen, wenn die festgestellten Tatsachen tatsächlich einen anderen Straftatbestand erfüllt hätten.
Erwerb und Herkunft
Für Erwerb und Entgegennahme verwies das OLG auf die gesetzlichen Mengenregelungen von 25 Gramm täglich und 50 Gramm monatlich. Die festgestellten 29,15 Gramm lagen über dem Tageswert; es war jedoch nicht festgestellt, ob sie an einem einzigen Tag erworben worden waren. Der Senat ließ diese Frage in seiner Begründung offen und stellte auf die unterschrittene Monatsgrenze ab. Weiter verwarf er eine Einschränkung der Straflosigkeit auf legale Bezugsquellen. Der Wortlaut der einschlägigen Strafvorschrift unterscheide insoweit nicht zwischen legaler und illegaler Herkunft. Ein zusätzliches Erfordernis legalen Erwerbs würde die Strafbarkeit zulasten des Angeklagten ausweiten. Nach der Entscheidung standen diesem Verständnis sowohl der Gesetzeswortlaut als auch der verfassungsrechtliche Grundsatz entgegen, dass eine Strafe einer gesetzlichen Grundlage bedarf.
Sonstiges Sichverschaffen
Davon unterschied das OLG das sonstige Sichverschaffen nach § 34 Absatz 1 Nummer 11 KCanG, für das die genannten Erwerbsschwellen nicht vorgesehen sind. Nach der aus dem Betäubungsmittelrecht übernommenen Bedeutung erfasst diese Alternative die Erlangung tatsächlicher Verfügungsgewalt auf andere Weise als durch Erwerb oder Entgegennahme, etwa durch Diebstahl, Unterschlagung oder Raub. Eine Auslegung, die jeden Erwerb zusätzlich darunter fasste, würde die ausdrücklich geregelten Mengenbegrenzungen leerlaufen lassen. Im konkreten Fall bestanden keine Anhaltspunkte für eine solche anderweitige Erlangung. Der Senat erwartete dazu auch bei erneuter Verhandlung keine weitere Aufklärung. Deshalb rechtfertigten die fehlenden Einzelheiten zur Herkunft keine Aufhebung des Freispruchs und keine Zurückverweisung zur Suche nach einer lediglich denkbaren Beschaffungsstraftat.
Geldwäsche und gesetzgeberischer Zweck
Beim Geldwäschetatbestand erkannte das Gericht zunächst, dass Cannabis grundsätzlich ein vermögenswerter Gegenstand sein kann, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Seit der Erweiterung des Tatbestands können grundsätzlich sämtliche rechtswidrigen Vortaten relevant werden. Auch bedeutet Sichverschaffen im Geldwäscherecht etwas anderes als die zuvor geprüfte besondere Beschaffungsalternative des KCanG: Es kann gerade den einverständlichen Erwerb tatsächlicher Verfügungsgewalt erfassen. Dennoch begrenzte der Senat den Tatbestand nach seinem Sinn und dem Zusammenhang mit dem Konsumcannabisgesetz. Würde jeder straflose Eigenkonsumerwerb aus unerlaubter Herkunft als Geldwäsche verfolgt, liefe die beabsichtigte Entkriminalisierung weitgehend leer. Die Materialien belegten nach Auffassung des Gerichts, dass konsumbezogene Kleindelikte unabhängig von der Bezugsquelle nicht weiter verfolgt werden sollten.
Grenzen der Begrenzung
Die Begründung bezog sowohl den Erwerb als auch das anschließende Verwahren und Verwenden ein. Bei ausschließlich eigenem Konsum werde Cannabis nicht in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust, sondern verbraucht. Auch das Interesse an der Strafverfolgung dürfe nicht über Geldwäsche eine vom Gesetzgeber zurückgenommene Strafbarkeit erneut herstellen. Gleiches gelte für den Schutz der durch eine Vortat betroffenen Interessen: Er könne die Reichweite der maßgeblichen Cannabisregelungen nicht übersteigen. Andere Delikte blieben davon unberührt, wenn sie zusätzliche Handlungen und weitere Schutzgüter betreffen, beispielsweise eine Täuschung beim Verkauf oder gefährdendes Verhalten im Straßenverkehr. Das Urteil bestätigte somit den konkreten Freispruch, ohne sämtliche mit Cannabis zusammenhängenden Verhaltensweisen strafrechtlich freizustellen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall verlangt eine saubere Trennung zwischen der Gesamtmenge in einer Wohnung und dem tatsächlich zurechenbaren Eigenkonsumvorrat. Ebenso müssen Besitz, Erwerb und sonstiges Sichverschaffen jeweils eigenständig geprüft werden. Die Erwägungen zur Geldwäsche bieten einen konkreten Ansatz gegen eine strafrechtliche Ersatzbewertung bereits entkriminalisierter Handlungen. Für andere Sachverhalte sollten die im Urteil genannten Tages- und Monatswerte jedoch nicht zu einer pauschalen Regel verschmolzen werden: Der genaue Erwerbsablauf blieb hier ungeklärt. Die Entscheidung ersetzt deshalb weder die Feststellung persönlicher Zuordnung noch die Prüfung, ob zusätzliche Handlungen außerhalb des Eigenkonsums vorliegen.