Zivilrecht

Verdachtsbericht über Sternekoch: Quellen müssen auch die konkrete Darstellung tragen

Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 5. November 2024 mehrere Verbote eines Berichts über einen Dreisternekoch aufgehoben, andere jedoch bestätigt. Verlag und Autoren hatten über Vorwürfe früherer Beschäftigter berichtet, die der Betroffene bestritt. Der Senat hielt die Veröffentlichung im Grundsatz für zulässige Verdachtsberichterstattung, überprüfte aber jede angegriffene Aussage anhand ihres konkreten Inhalts und ihrer Belege. Die Entscheidung stellte daher nicht fest, dass sämtliche veröffentlichten Vorwürfe wahr waren. Sie unterschied zwischen einer hinreichenden Grundlage für die Mitteilung eines Verdachts und unzureichend belegten Details. Eine Anschlussberufung des Kochs blieb erfolglos. Das Urteil erging im einstweiligen Rechtsschutz und betraf die Unterlassung bestimmter Passagen.

Redaktioneller Kernsatz

Verdachtsbericht über Sternekoch: Quellen müssen auch die konkrete Darstellung tragen

Redaktionelle Zusammenfassung · 816 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis im Eilverfahren

Bericht und Verfahrensgang

Der Beitrag war im Mai 2023 in einem Magazin und online erschienen. Er schilderte Vorwürfe zu Schikanen, sexualisierten Äußerungen und körperlichen Übergriffen im Umgang mit Mitarbeitenden. Der Koch wandte sich gegen zahlreiche Einzelstellen. Nach ersten Beschlüssen und einer teilweise erfolgreichen Beschwerde bestätigte das Landgericht auf Widerspruch einige Verbote, während es andere aufhob. Gegen die verbliebenen Verbote legten Verlag und die drei beteiligten Autoren Berufung ein. Der Antragsteller wollte mit seiner späteren Anschlussberufung zwei weitere Verbote wiederherstellen. Der Senat prüfte damit unterschiedliche Äußerungen aus demselben Gesamtbericht und gelangte nicht zu einem einheitlichen Ja oder Nein für den gesamten Artikel.

Anforderungen an den Verdacht

Für mehrere Passagen lagen eidesstattliche Versicherungen vor, die konkrete Erlebnisse der Auskunftspersonen schilderten. Nach dem OLG konnte dies genügen, wenn eine Aussage in sich schlüssig, nicht erkennbar falsch und nicht durch überzeugenderen Gegenvortrag entkräftet war. Ein schlichtes Bestreiten durch den Betroffenen, selbst in eidesstattlicher Form, beseitigte die Grundlage einer Verdachtsberichterstattung nicht automatisch. Zugleich verlangte das Gericht zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, deren Gewicht zur Schwere des Persönlichkeitseingriffs passen musste. Strafprozessuale Verdachtsstufen wurden nicht auf diese zivilrechtliche Prüfung übertragen. Gerade bei schweren, konkret geschilderten Vorwürfen konnte ein erhebliches Informationsinteresse bestehen. Die Presse musste dafür keinen nahezu vollständigen Wahrheitsbeweis sämtlicher Vorwürfe führen.

Zulässige Wiedergabe konkreter Aussagen

So durfte der Bericht nach der Entscheidung unter anderem einen durch eine unmittelbare Gewährsperson beschriebenen sexuellen Annäherungsversuch und eine weitere konkrete sexualisierte Äußerung als Vorwürfe wiedergeben. Dass ein Vorgang bereits mehr als zwanzig Jahre zurücklag, machte die detaillierte Erklärung für sich genommen nicht unglaubhaft. Auch eine zusammenfassende Passage über Schikanen und berufliche Förderung war im Kontext als Wiedergabe der Aussagen ehemaliger Beschäftigter erkennbar. Die Leser mussten sie nicht als endgültig bewiesene Feststellung verstehen. Der Senat warnte zudem vor einer überfeinerten sprachlichen Deutung, die der gewöhnlichen Wahrnehmung des Beitrags nicht entsprach. Zulässig blieb aber jeweils nur die Darstellung als Verdacht auf der vorhandenen Tatsachengrundlage.

Unbelegte Urheberschaft und Hörensagen

Andere Details durfte der Verlag nicht verbreiten. Die Behauptung, der Koch habe den Brüsten einer Mitarbeiterin Spitznamen gegeben, machte ihn nach dem gewöhnlichen Verständnis zum Initiator dieser Bezeichnungen. Glaubhaft gemacht war jedoch nur, dass er bereits von anderen gebrauchte Namen verwendet habe. Zwischen Teilnahme an einer vorhandenen sexistischen Spötterei und deren Begründung sah das OLG einen persönlichkeitsrechtlich erheblichen Unterschied. Ebenfalls untersagt blieb eine dem Koch zugeschriebene zustimmende Bemerkung nach einem behaupteten körperlichen Übergriff. Die hierfür benannte Person hatte das betreffende Gespräch nicht selbst erlebt, sondern nur von dritter Seite davon erfahren. Für diese konkrete zitierte Äußerung fehlte deshalb die erforderliche Belegdichte.

Der Ablauf einer behaupteten Ohrfeige

Bei einer weiteren Passage stimmten Bericht und vorgelegte Erklärung in einem wesentlichen Punkt nicht überein. Der Artikel schilderte eine Ansprache an die versammelten Mitarbeitenden und ließ unmittelbar darauf eine angebliche Ohrfeige folgen. Leser mussten daraus schließen, die anderen Beschäftigten seien dabei noch anwesend gewesen. Nach dem eigenen Vortrag der Verlagsseite soll die Ohrfeige jedoch erst nach deren Weggang erfolgt sein. Diese veränderte Situation trug die vorgelegte Grundlage nicht; das Verbot der konkreten Passage blieb bestehen. Anders entschied der Senat über eine allgemeinere Aussage desselben Mitarbeiters, er sei geschlagen und beleidigt worden. Hier stützten sich E-Mail und eidesstattliche Versicherung gegenseitig, sodass der Vorwurf als solcher berichtet werden durfte.

Wertungen und weitere Vorwürfe

Auch die Aussage einer früheren Mitarbeiterin, der Umgang bestehe aus Schimpfwörtern und sexueller Belästigung, durfte im geprüften Kontext veröffentlicht werden. Der Senat verstand sie nicht als Behauptung, der Koch verwende ununterbrochen Schimpfwörter, sondern als bewertende Beschreibung häufigen Verhaltens. Dafür bestand eine tatsächliche Grundlage, unter anderem durch eine polizeilich protokollierte Zeugenaussage. Bei den mit der Anschlussberufung verfolgten Punkten reichten die Belege nach Auffassung des Gerichts ebenfalls aus: Eine Mitarbeiterin hatte den ihr widerfahrenen behaupteten körperlichen Übergriff unmittelbar geschildert. Weitere Erklärungen stützten den Verdacht, dass die Hotelleitung durch Kündigungen mit entsprechenden Begründungen von Vorwürfen erfahren hatte. Auch insoweit entschied das Gericht über die Berichterstattungsgrundlage, nicht über eine strafrechtliche Schuld.

Fehlende Dringlichkeit der Anschlussberufung

Unabhängig von diesen inhaltlichen Gründen scheiterte die Anschlussberufung bereits an fehlender Eilbedürftigkeit. Der Antragsteller hatte die teilweise Aufhebung seiner Verfügung zunächst hingenommen und erst nach Berufung und Berufungsbegründung der Gegenseite eine Wiederherstellung beantragt. Dafür verstrichen deutlich mehr als zwei Monate seit Zustellung des angegriffenen Urteils. Die formale Einhaltung der Erwiderungsfrist genügte nach dem Senat nicht, um die Dringlichkeit zu erhalten. Die eigenen, verlorenen Antragspunkte hätten unabhängig von den Berufungsargumenten der Gegenseite weiterverfolgt werden können. Der Antragsteller musste den überwiegenden Teil der Kosten beider Instanzen tragen. Die Entscheidungen zeigen damit sowohl die Anforderungen an einzelne Belege als auch die notwendige zügige Verfolgung eines Eilantrags.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Für Redaktionen ist die Aussageprüfung bis in den konkreten Ablauf entscheidend. Eine belastbare Erklärung zu einem Vorfall rechtfertigt keine zusätzliche Urheberschaft, ein nur über Dritte übermitteltes Zitat oder eine veränderte Öffentlichkeit des Geschehens. Umgekehrt muss die Prüfung zwischen belegter Wahrheit und tragfähiger Grundlage eines ausdrücklich offenen Verdachts unterscheiden. Für Betroffene folgt aus dem Verfahren außerdem ein zeitlicher Punkt: Wer ein aufgehobenes Verbot erneut im Eilverfahren erreichen will, sollte die eigenen Angriffspunkte zügig verfolgen. Das Abwarten der gegnerischen Berufungsbegründung kann die Dringlichkeit gerade für die Anschlussberufung entfallen lassen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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