Zivilrecht

Falsches X-Profil: Hamburger Namensrechtsverbot bleibt auf Deutschland begrenzt

Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 4. November 2024 die Beschwerde eines Antragstellers zurückgewiesen, der ein gegen ein falsches X-Profil ausgesprochenes Verbot auf die gesamte Europäische Union erstrecken wollte. Die bereits erlassene Untersagung für Deutschland blieb bestehen. Der Antragsteller erhielt also Schutz gegen die beanstandete Namensverwendung, erreichte aber keine Erweiterung ihres räumlichen Geltungsbereichs. Er musste die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen; dessen Wert setzte der Senat auf 3.300 Euro fest. Im Mittelpunkt stand nicht mehr die grundsätzliche Rechtswidrigkeit des Profils, sondern die Frage, ob der im deutschen Namens- und Persönlichkeitsrecht begründete Anspruch auch ein Verbot für andere EU-Staaten tragen konnte.

Redaktioneller Kernsatz

Falsches X-Profil: Hamburger Namensrechtsverbot bleibt auf Deutschland begrenzt

Redaktionelle Zusammenfassung · 823 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Beschwerdeergebnis

Profilnutzung und nationales Verbot

Das Landgericht Hamburg hatte der Plattform im September 2024 untersagt, den Namen des Antragstellers als Inhaber eines bestimmten Profils oder als Verfasser dortiger Beiträge zu veröffentlichen oder verbreiten zu lassen. Die Untersagung nahm auf das konkret bezeichnete X-Profil Bezug. Nach der landgerichtlichen Beurteilung verletzte die Namensverwendung das Namensrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Plattform hatte ihre Pflichten als Hostproviderin nicht ausreichend erfüllt. Diese Bewertung billigte das OLG. Die Beschwerde richtete sich jedoch gegen die räumliche Beschränkung auf das Bundesgebiet. Der Antragsteller berief sich für eine weitergehende Wirkung vor allem auf die europäische Rechtsprechung über online begangene Persönlichkeitsrechtsverletzungen und den Gerichtsstand am Mittelpunkt der Interessen.

Unzureichendes Geo-Blocking

Auch die bereits ergriffene technische Maßnahme reichte nach dem Beschluss nicht aus, um die Pflichtverletzung zu verneinen. Die Plattform hatte ein Geo-Blocking vorgenommen. Der Antragsteller hatte aber anwaltlich versichern lassen, dass das Profil in Deutschland weiterhin mithilfe eines VPN-Dienstes erreichbar war. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Plattform jedenfalls im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast erläutern müssen, weshalb andere Maßnahmen nicht möglich oder nicht zumutbar waren. Eine solche ausreichende Erklärung lag dem Beschluss nicht zugrunde. Das OLG bestimmte damit allerdings kein konkretes technisches Ersatzverfahren. Es stellte fest, dass die bisherige Beschränkung und deren Begründung für die Erfüllung der Pflichten im vorliegenden Fall nicht genügten.

Europäische Zuständigkeitsregeln

Die zur Begründung der räumlichen Erweiterung angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs überzeugten den Senat nicht. Die Entscheidung eDate ordnete er als Rechtsprechung zu Schadensersatz und nicht zum hier verfolgten Unterlassungsanspruch ein. Näher setzte er sich mit Bolagsupplysningen auseinander, das auch die Entfernung und Berichtigung von Internetinhalten betraf. Danach kann ein einheitlicher, untrennbarer Antrag dieser Art nicht vor jedem Gericht eines Staates erhoben werden, in dem die Informationen abrufbar sind. Er gehört vielmehr vor ein Gericht, das über den gesamten Schaden entscheiden darf. Der Antragsteller verortete den Mittelpunkt seiner Interessen in Deutschland. Damit war sein Hinweis auf einen umfassenden Gerichtsstand nach Auffassung des OLG durchaus nachvollziehbar, beantwortete aber noch nicht die räumliche Reichweite des Anspruchs.

Zuständigkeit und anwendbares Recht

Der Senat erkannte das Argument an, dass eine Konzentration auf einen Gerichtsstand den Rechtsschutz schwächen könnte, wenn dessen Verbot zugleich räumlich eng begrenzt bliebe. Er leitete daraus dennoch keine unionsweite Verbotsbefugnis ab. Die europäische Entscheidung behandelte nach seiner Begründung die internationale Zuständigkeit, nicht die Frage des anzuwendenden materiellen Rechts. Dieses bestimmte das OLG im vorliegenden Fall nach Art. 40 Absatz 1 EGBGB als deutsches Recht. Den hier einschlägigen Grundlagen des Namens- und allgemeinen Persönlichkeitsrechts entnahm es keine über Deutschland hinausgehende Geltung. Hinzu kam seine Einschätzung, dass der Europäische Gerichtshof die sogenannte Mosaiktheorie zur internationalen Zuständigkeit trotz entsprechender Kritik nicht grundsätzlich aufgegeben hatte.

Kein entsprechender Anspruch aus Vollharmonisierung

Zur Abgrenzung zog das Gericht unionsweit harmonisierte Rechtsgebiete heran. Einen europaweit wirkenden Anspruch kann es insbesondere bei einem unmittelbar aus der Datenschutz-Grundverordnung folgenden Verbot geben. Dessen räumliche Reichweite beruht nach der Begründung aber auf der unionsrechtlichen Vollharmonisierung. Eine entsprechende Grundlage fehlte beim hier geprüften nationalen Namensrechtsanspruch. Auch eine Berufung auf die Europäische Menschenrechtskonvention führte nach dem Senat nicht automatisch weiter. Ein daraus hergeleiteter zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch wäre im behandelten Zusammenhang wiederum über deutsches Deliktsrecht vermittelt. Die Geltung menschenrechtlicher Gewährleistungen in mehreren Staaten ersetzte deshalb nach dieser Entscheidung keine vollharmonisierte, unmittelbar unionsweit wirkende Anspruchsgrundlage. Der Vergleich sollte die unterschiedliche rechtliche Herleitung der räumlichen Wirkung verdeutlichen.

Teilbarkeit und Auslandsbezug

Zusätzlich bezweifelte das OLG, dass der konkret begehrte Unterlassungsanspruch tatsächlich unteilbar war. Es hielt eine Umsetzung der Untersagung nur in einzelnen EU-Ländern für vorstellbar. Damit war auch eine Voraussetzung der vom Antragsteller herangezogenen europäischen Zuständigkeitsüberlegung nicht selbstverständlich erfüllt. Ob er zu den Rechtsordnungen anderer Mitgliedstaaten hätte vortragen müssen, ließ der Senat letztlich offen. Ebenso musste er nicht abschließend klären, welche weiteren Auslandsinteressen einen umfassenderen Schutz tragen könnten. Im vorhandenen Sachverhalt waren solche Interessen jedenfalls nicht erkennbar: Die Inhalte waren deutschsprachig, bezogen sich auf deutsche Vorgänge, und eine Bekanntheit oder geschäftliche Tätigkeit des Antragstellers außerhalb Deutschlands war nicht ersichtlich.

Reichweite der Entscheidung

Die technische Erreichbarkeit und der rechtliche Geltungsbereich wurden damit getrennt behandelt. Einerseits musste die Plattform ihre Pflichten gegenüber dem deutschen Schutzinteresse tatsächlich erfüllen und konnte sich nicht ohne weitere Erklärung auf das vorgenommene Geo-Blocking zurückziehen. Andererseits begründete dessen Unzulänglichkeit keinen eigenständigen Anspruch auf ein Verbot in der gesamten Union. Die Beschwerde scheiterte an der herangezogenen materiellen Anspruchsgrundlage und den Umständen des konkreten Falls. Der Beschluss besagt daher weder, dass ein deutsches Verbot mit beliebigem Geo-Blocking stets erfüllt wäre, noch entscheidet er allgemein über jede denkbare unionsweite Entfernungspflicht einer Plattform. Bestätigt wurde die auf Deutschland begrenzte Untersagung der konkret beanstandeten Namensverwendung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall verlangt zwei getrennte Prüfungen: Wo kann geklagt werden, und für welches Gebiet trägt die konkrete Anspruchsgrundlage ein Verbot? Ein umfassender Gerichtsstand beantwortet die zweite Frage nicht automatisch. Bei Plattformstreitigkeiten sollten deshalb neben dem verletzten Recht auch Sprache, Adressatenkreis und tatsächliche Auslandsinteressen dokumentiert werden. Ebenso sollte die Plattform nachvollziehbar erläutern, wie sie einen territorialen Titel umsetzt und weshalb andere Maßnahmen gegebenenfalls ausscheiden. Der Beschluss zeigt, dass eine unzureichende technische Sperre und ein fehlender Anspruch auf unionsweite Erstreckung gleichzeitig vorliegen können, ohne sich rechtlich zu widersprechen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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