Zivilrecht

Moneypenny für Assistenzdienste: OLG verneint Schutzansprüche, BGH bestätigt fehlenden Werktitelschutz

Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 24. Oktober 2024 eine Klage gegen die Verwendung von MONEYPENNY und MY MONEYPENNY für Sekretariats- und Assistenzdienstleistungen auch in der Berufung abgewiesen. Die Klägerin aus dem Umfeld der James-Bond-Filmverwertung konnte weder die beanspruchten wettbewerbsrechtlichen noch die geltend gemachten kennzeichenrechtlichen Ansprüche durchsetzen. Die Revision ließ das OLG ausschließlich hinsichtlich des Werktitelschutzes zu. Dieser spätere Verfahrensschritt ist inzwischen amtlich überprüft: Der Bundesgerichtshof wies die Revision am 4. Dezember 2025 unter dem Aktenzeichen I ZR 219/24 auf Kosten der Klägerin zurück. Seine Prüfung betraf dabei den abgegrenzten Werktitelstreit, nicht nochmals sämtliche ursprünglich vorgebrachten Anspruchsgrundlagen.

Redaktioneller Kernsatz

Moneypenny für Assistenzdienste: OLG verneint Schutzansprüche, BGH bestätigt fehlenden Werktitelschutz

Redaktionelle Zusammenfassung · 824 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Entscheidung und späterer Ausgang

Figur und angegriffenes Geschäft

Die Klägerin war zusammen mit einer weiteren Gesellschaft in den Urheberrechtsvermerken der James-Bond-Filme genannt. Miss Moneypenny erschien dort als Sekretärin des Geheimdienstchefs M und in späteren Filmen zeitweise auch als Agentin. Die beklagte Gesellschaft verwaltete Markenrechte für Sekretariats- und Assistenztätigkeiten und vergab Nutzungsrechte im Rahmen eines Franchisegeschäfts. Ihre Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin verfügte über entsprechende deutsche beziehungsweise international registrierte Marken sowie mehrere Domains. Die Klägerin beanstandete konkrete Internetauftritte und eine Vielzahl werblicher Formulierungen. Neben Unterlassung verlangte sie unter anderem Domainlöschung, Firmenänderung, Markenlöschung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und die Erstattung von Kosten zweier Verkehrsbefragungen. Diese Befragungen sollten insbesondere die Verbindung des Namens zur Filmserie belegen.

Wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung

Der Senat hielt die Klageanträge für hinreichend bestimmt, verneinte aber ihre sachliche Begründetheit. Beim Wettbewerbsrecht fehlte ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Eine Beeinträchtigung des Absatzes oder der Auswertung der James-Bond-Filme durch die angebotenen Assistenzdienste war nicht erkennbar. Die bloße Nutzung derselben Bezeichnung begründete dieses Verhältnis nicht automatisch. Zwar kann auch die Vergabe von Lizenzen eine wettbewerbliche Beziehung schaffen. Dafür musste aber eine entsprechende tatsächliche Geschäftstätigkeit auf dem betroffenen deutschen Markt feststellbar sein. Die Klägerin hatte eine eigene oder ihr zurechenbare Lizenzierung der Bezeichnung im einschlägigen Bereich nicht hinreichend belegt. Die vorgelegten Verträge wiesen sie beziehungsweise die Zedentin nicht als Vertragsparteien aus.

Mögliche Lizenzvergabe genügte nicht

Die Klägerin verwies darauf, dass sie selbst Lizenzen für Dienstleistungen unter Moneypenny vergeben könnte und hieran durch die Beklagten gehindert werde. Das OLG hielt eine abstrakte Möglichkeit des Markteintritts jedoch nicht für ausreichend. Konkrete Vorbereitungen, aus denen ein bevorstehendes entsprechendes Geschäft in Deutschland hervorging, waren nicht festgestellt. Auch eine behauptete Rufausnutzung ersetzte diese Voraussetzung nicht. Darüber hinaus lehnte der Senat es ab, über die wettbewerbsrechtliche Generalklausel ein umfassendes zusätzliches Verwertungsrecht an fiktiven Figuren zu schaffen. Konkrete Merchandisingprodukte können nach den jeweils einschlägigen Regeln gegen Nachahmung geschützt sein; auch Marken- und Designrechte kommen grundsätzlich in Betracht. Daraus folgt aber kein ausschließliches Recht an jeder wirtschaftlichen Bezugnahme auf eine Filmfigur.

Anforderungen an den Werktitelschutz

Ein eigenständiger Werktitelschutz für den Namen einer Figur war nach dem OLG grundsätzlich möglich, auch wenn der Name nicht selbst den Titel des Films bildet. Die Figur musste dafür jedoch als hinreichend selbständiges, vom Gesamtwerk unterscheidbares geistiges Ergebnis wahrgenommen werden. Bekanntheit allein genügte nicht. Erforderlich war ein deutliches individualisiertes Bild, das etwa durch optische Merkmale oder charakteristische Eigenschaften und Verhaltensweisen entstehen konnte. Bei Moneypenny berief sich die Klägerin nicht auf ein einheitliches Erscheinungsbild, da verschiedene Schauspielerinnen die Figur verkörperten. Sie verwies vielmehr auf Professionalität, organisatorisches Können, Loyalität und die besondere Beziehung zu James Bond. Diese Beschreibung trug den beanspruchten eigenständigen Schutz nach Auffassung des Senats nicht.

Fehlende Individualisierung und Benutzungsmarke

Die behaupteten beruflichen Qualitäten blieben nach der gerichtlichen Bewertung zu allgemein. Ein Prototyp einer perfekten Sekretärin bildete noch keinen hinreichend spezifischen Charakter. Vor allem ließ sich kein Eigenleben unabhängig von der Filmserie und James Bond feststellen; gerade die von der Klägerin hervorgehobene Beziehung zum Hauptcharakter sprach gegen diese Loslösung. Ob die Klägerin ein etwaiges Werktitelrecht überhaupt selbst geltend machen durfte, konnte deshalb offenbleiben. Auch die weiter hilfsweise beanspruchte Marke kraft Verkehrsgeltung scheiterte. Dafür fehlte schlüssiger Vortrag zur markenmäßigen Benutzung für konkrete Waren oder Dienstleistungen. Die Bezeichnung einer Filmfigur und deren Zuordnung zur James-Bond-Welt waren nach dem OLG noch kein betrieblicher Herkunftshinweis für ein entsprechend gekennzeichnetes Produkt.

Folgen für die weiteren Anträge

Die Verkehrsbefragungen änderten an dieser Unterscheidung nichts. Sie belegten nach der gerichtlichen Würdigung Bekanntheit als Filmfigur, nicht die Entstehung einer Marke durch eine entsprechende herkunftshinweisende Benutzung. Auch eine Verwendung auf Filmhüllen, Büchern oder Merchandisingartikeln ließ nicht automatisch erkennen, dass der Name mehr als die Figur bezeichnete. Ohne festgestellte Wettbewerbs- oder Kennzeichenverletzung scheiterten ebenfalls die Ansprüche auf Beseitigung, Vernichtung, Löschungen, Firmenänderung und Auskunft sowie die Schadensersatzfeststellung und die Befragungskosten. Eine Zurückverweisung an das Landgericht war nicht veranlasst. Die Klägerin trug die Berufungskosten. Den Streitwert setzte das OLG auf 250.000 Euro fest; die beschränkte Revisionszulassung sollte gerade die Anforderungen an den Titelschutz fiktiver Figuren klären.

Amtlich geprüfte BGH-Ergänzung

Der BGH bestätigte später, dass Figurennamen grundsätzlich Werktitelschutz genießen können, wenn die Figur selbst ein eigenständig bezeichnungsfähiges immaterielles Arbeitsergebnis ist. Die dafür erforderliche Selbständigkeit muss sich jedoch aus dem Grundwerk ergeben. Eine spätere Nutzung in Werbung, Arbeitswelt oder Merchandising kann fehlende Individualisierung im Film nicht nachträglich ersetzen. Für Moneypenny blieb es bei deren Fehlen. Der BGH stellte außerdem klar, dass die Verwendung eines Namens innerhalb der Fiktion von einer Benutzung als Werktitel zu unterscheiden ist. Ob zusätzliche Werbung im konkreten Fall eine titelmäßige Benutzung darstellte, musste er wegen des fehlenden Werkcharakters nicht abschließend entscheiden. Die beschränkte Revision blieb daher ohne Erfolg.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall trennt drei häufig vermischte Positionen: Bekanntheit einer Figur, betriebliche Herkunftsfunktion einer Marke und eigenständigen Werktitelschutz. Für Lizenzgeber genügt die wirtschaftliche Attraktivität eines bekannten Namens nicht als Nachweis aller drei Voraussetzungen. Wer auf Wettbewerbsrecht setzt, sollte die konkrete eigene Marktaktivität belegen; wer Figurenschutz beansprucht, muss deren Individualisierung im Grundwerk darstellen. Die inzwischen amtlich geprüfte BGH-Entscheidung bestätigt diese letzte Grenze. Zugleich wäre es verfehlt, aus dem Ergebnis eine allgemeine freie Nutzbarkeit sämtlicher Filmfiguren abzuleiten: Schutzgegenstand, Benutzungsform und konkret bestehende Rechte bleiben jeweils gesondert zu prüfen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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